Kleinunternehmerregelung für Freiberufler
Letzte Aktualisierung am: 12. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Als Existenzgründer hat der Freiberufler die Wahl, ob er von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen möchte oder nicht. Bindend dafür ist, dass er im Jahr der Gründung nicht mehr als 17.500 Euro verdient, im Jahr darauf nicht mehr als 50.000 Euro, wobei sich diese Summen auf den Umsatz beziehen. Wenn die Kleinunternehmerreglung gewählt wird, darf der Freiberufler von Vornherein keine Umsatzsteuer erheben. Verzichtet er auf diese Möglichkeit, kann er von der Regelbesteuerung Gebrauch machen und ist so auch zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.
Wenn die oben genannten Grenzen überschritten wurden, muss der Kleinunternehmer ab dem nächsten Geschäftsjahr automatisch Umsatzsteuer zahlen. Bei den Angaben zur freiberuflichen Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt kann die Wahl über die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung angemeldet werden. Werden hier keine Angaben zur Umsatzsteuer gemacht, geht das Finanzamt gleich davon aus, dass die Kleinunternehmerregelung gewünscht ist. Wird die Umsatzsteuer auf Rechnungen dennoch ausgewiesen, so ist der Freiberufler dazu verpflichtet, sie an das Finanzamt abzuführen.
Inhaltsverzeichnis
Angaben auf der Rechnung
Folgende Angaben muss der Freiberufler auf seinen Kleinunternehmer-Rechnungen haben, damit sie rechtsgültig sind:
- Name und Anschrift von Dienstleister und Kunden
- Steuernummer
- Datum der Rechnung
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Art und Menge der Dienstleistung
- Zeitpunkt der Dienstleistung
- Vermerk über den Grund der fehlenden Umsatzsteuerausweisung
Wer von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht, kann dadurch einige Vorteile haben. So hat der Freiberufler gegenüber Konkurrenten einen Wettbewerbsvorteil, wenn er keine Umsatzsteuer ausweisen muss – schließlich ist der Endpreis geringer. Außerdem entfällt die Pflicht zur Bilanzierung, eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht zur Gewinnermittlung am Ende des Jahres. Nichts ist ohne Schatten und so bringt auch die Kleinunternehmerregelung Nachteile mit sich. Wenn von dem Recht auf Vorsteuerabzug kein Gebrauch gemacht wird, geht der Vorteil der Verrechenbarkeit von gezahlter und eingenommener Umsatzsteuer verloren.
Wann ist die Wahl der Kleinunternehmer-Regelung sinnvoll?
Mehrere Umstände entscheiden also, ob die Wahl der Kleinunternehmerreglung sinnvoll ist oder nicht. So zum Beispiel, ob nach der Gründung der freiberuflichen Existenz hohe Investitionen, zum Beispiel in die Büroeinrichtung, geplant sind und welche Zielgruppe bedient werden soll.
Wer sich aber dafür entscheidet, nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen, ist an diese Entscheidung für fünf Jahre gebunden, was auch negativ sein kann. Doch schon allein der Einfachheit halber werden sich sicherlich viele Freiberufler zuerst dafür entscheiden, die Kleinunternehmerregelung zu nutzen, schließlich ist auch die mögliche Gewinnspanne im ersten Jahr dafür recht hoch angesetzt.
Bindung über fünf Jahre
Wer sich für oder gegen die Kleinunternehmerregelung entscheiden will, sollte gründlich alle Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen. Teilweise kann sich dabei ergeben, dass doch die Regelbesteuerung günstiger ist, auch wenn sie sicherlich mit ein wenig mehr Aufwand verbunden ist.
Wichtig: Sie sind als Existenzgründer für fünf Jahre an diese Regelung gebunden und können sich danach erst wieder neu entscheiden.
Während dieser fünf Jahre müssen sie monatlich bzw. quartalsweise die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben und die Umsatzsteuer auch entsprechend an das Finanzamt abführen. Eine Verpflichtung zur Regelbesteuerung ergibt sich erst mit Überschreiten der möglichen Umsatzgrenze von 17.500 Euro. Dann haben Sie kein Wahlrecht mehr und werden ab dem folgenden Jahr regulär besteuert.
Thema Buchführung
Die Buchführung dient dem Festhalten der einzelnen Geschäftsvorfälle. Dazu ist jeder Unternehmer verpflichtet. Die einfache Buchführung steht dem Kleinunternehmer zu, sofern er weder im Handelsregister eingetragen ist noch als Kaufmann gilt. Dabei sind Grenzen für Gewinne, Umsätze und Wirtschaftswerte zu beachten. Die Umsätze dürfen 500.000 Euro nicht überschreiten. Für Gewinne aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gilt eine Grenze von 50.000 Euro (bezogen auf den Umsatz).
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung!
Hinterlassen Sie einen Kommentar