Kosten für den Minijobber
Letzte Aktualisierung am: 4. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten
Wenn Sie einen Minijobber einstellen möchten, so kommen natürlich Kosten als Freiberufler auf Sie zu, die über die reinen Lohnzahlungen hinaus gehen. Die Vergünstigungen, die Sie für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch nehmen können, sind aber ein wirklicher Vorteil im Vergleich zur Anstellung eines normalen Arbeitnehmers.
Der Angestellte selbst erhält die 400 Euro als Vergütung, für Kranken– und Pflegeversicherung muss er nichts zahlen. Im Prinzip fallen auch für die Rentenversicherung keine Zahlungen an, allerdings besteht die Möglichkeit der freiwilligen Aufstockung der Beiträge durch den Minijobber. Die Arbeitslosenversicherung muss nicht getragen werden. In den Steuerklassen I, II, III und IV muss keine Lohnsteuer abgeführt werden.
Für Sie als Arbeitgeber kommen folgende Kosten in Betracht:
- 400 Euro als Vergütung für den Arbeitnehmer
- Krankenversicherung von 13 % (= 52 Euro)
- Rentenversicherung von 15 % (=60 Euro)
- Umlagen U1 von 0,6 % (= 2,40 Euro)
- Umlagen U2 von 0,07 % (=0,28 Euro)
- Umlage U3 von 0,1 % (=0,40 Euro)
- Lohnsteuerpauschale von 2,0 % (8 Euro)
In der Summe ergibt das 523,08 Euro für Sie als Arbeitgeber. Sie können aber wählen, in welcher Form die Lohnsteuer abgeführt wird. Sie können Sie pauschal abführen oder sich an den Merkmalen der Lohnsteuerkarte orientieren. Lassen Sie sich für die zweite Variante die Lohnsteuerkarte vom Arbeitnehmer vorlegen.
Bei der pauschalen Besteuerung gelten Sie gegenüber dem Finanzamt als Schuldner. Möglich ist jedoch, die Steuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Das bedeutet dann, dass der Minijobber nicht seine kompletten 400 Euro ausgezahlt bekommt, sondern nur 392 Euro. Die übrigen 8 Euro werden an das Finanzamt abgeführt.
Hinterlassen Sie einen Kommentar