Kriterien einer freien Mitarbeit
Letzte Aktualisierung am: 5. Juli 2024
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Ein unfreies – abhängiges – Beschäftigungsverhältnis lässt sich anhand verschiedener Kriterien sehr gut von einer unabhängigen „Diensterbringung“ abgrenzen. Der freie Mitarbeiter ist selbstständig tätig und arbeitet auf eigene Rechnung. Doch nicht in jedem Fall ist die Definition so einfach. Im Folgenden finden Sie daher einige Kriterien, die eine freie Mitarbeit kennzeichnen.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Kriterien
Zuerst einmal ist der Vertrag mit dem freien Mitarbeiter ausschlaggebend. Der Vertrag sollte keinesfalls als „Arbeitsvertrag“ betitelt werden, denn hier wird die Deutsche Rentenversicherung auf jeden Fall davon ausgehen, dass es sich um ein übliches Angestelltenverhältnis handelt. Einer Überprüfung hält ein „Freier Mitarbeitervertrag“ schon eher Stand.
Tipp: Seien Sie schon bei der Wahl der Vertragsüberschrift genau!
Ähnlich geht es bei der Bezeichnung des neuen Mitarbeiters zu. Er ist eben kein „Beschäftigter“ oder „Angestellter“, sondern sollte im Vertrag unbedingt als „Freier Mitarbeiter“ oder „Auftragnehmer“ bezeichnet werden.
Die Kriterien: Zeit, Ort, Dauer und Durchführung
Der freie Mitarbeiter muss in Bezug auf Zeit, Inhalt, Ort, Dauer und Durchführung seiner Leistungen unabhängig sein. Er ist dem Auftraggeber nicht untergeordnet und muss sich nicht in das hierarchische Gefüge des Unternehmens einpassen. Dem freien Mitarbeiter kann keine feste Arbeitszeit auferlegt werden, auch darf er nicht an festen Wochentagen im Unternehmen zugegen sein müssen. Seine tägliche Arbeitszeit wird ebenso wenig vorgeschrieben wie der Arbeitsort. Örtliche Vorgaben können sich lediglich auf die Vertragserfüllung bei Kunden beziehen, wenn beispielsweise ein Berater als freier Mitarbeiter tätig ist.
Tipp: Die Weisungsunabhängigkeit unbedingt in den Vertrag aufnehmen!
Eine An- und Abwesenheitskontrolle darf bei einem freien Mitarbeiter nicht gemacht werden. Lediglich auf einen Nachweis der aufgewendeten Stunden für die einzelnen Tätigkeiten kann der Auftraggeber bestehen. Wenn der freie Mitarbeiter mit Angestellten des Unternehmens zusammenarbeiten muss, so ist das ein Hinweis auf eine abhängige Beschäftigung. Hier muss im Einzelfall eine genaue Betrachtung der Tätigkeit vorgenommen werden, denn teilweise lässt sich die Zusammenarbeit bei bestimmten Projekten nicht vermeiden. Der freie Mitarbeiter sollte stets eigene Betriebsmittel zur Erfüllung seiner vertraglichen Obliegenheiten einsetzen. Werden diese vom Auftraggeber gestellt, so kommt das einer Eingliederung in die betriebliche Organisation gleich.
Tipp: Lässt sich die Nutzung der betrieblichen Einrichtungen nicht vermeiden, so sollten Sie vertraglich ein Nutzungsentgelt vereinbaren.
Der freie Mitarbeiter muss zum Einsatz Dritter für die Auftragserfüllung berechtigt sein. Werden die Leistungen von ihm direkt gefordert, so wird das oft als Hinweis auf eine abhängige Beschäftigung gesehen. Eine Lösung kann sein, die Leistung eines Dritten unter Vorbehalt der Genehmigung des Auftraggebers vertraglich aufzunehmen.
In der Regel werden ein Vertrag mit einem freien Mitarbeiter nur für kurze Zeit geschlossen.
Ist das nicht der Fall, können Kündigungsfristen vereinbart werden, die aber nicht mit den Fristen, die im BGB genannt werden, übereinstimmen sollen. Wird ein freier Mitarbeiter beauftragt, der bereits früher im Unternehmen als Angestellter tätig war und dabei die gleichen Aufgaben ausgeübt hat, so deutet das auf eine Scheinselbstständigkeit hin. Wer sich von seinem Arbeitgeber trennt, weil er als freier Mitarbeiter einen höheren Verdienst erwartet, sollte daher auch andere Auftraggeber vorweisen können bzw. den Versuch, diese werblich zu erreichen.
Für den freien Mitarbeiter gilt kein Nebentätigkeitsverbot. Zudem muss es ihm erlaubt sein, weitere Auftraggeber zu bedienen, andernfalls liegt eine wirtschaftliche Abhängigkeit vor. Erlaubt ist hingegen die Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts, wenn durch den freien Mitarbeiter eine Tätigkeit aufgenommen wird, die den Interessen des Auftraggebers widerspricht. Ein vertragliches Wettbewerbsverbot ist aber nicht rechtens.
Der freie Mitarbeiter tritt als Selbstständiger auf dem Markt auf. Das heißt, er ist weder verpflichtet, seinen Auftraggeber um die Gewährung einer Urlaubszeit zu bitten, noch muss er regelmäßig an betrieblichen Besprechungen teilnehmen. Es kann allerdings von ihm verlangt werden, dass er über den Projektfortschritt Bericht erstattet. Außerdem sollte der freie Mitarbeiter über eine eigene Website (siehe hier auch: Website des Freiberuflers) , eine eigene E-Mail-Adresse und Visitenkarte verfügen.
Tipp: Der freie Mitarbeiter wird nicht in die betrieblichen Kommunikationsmöglichkeiten aufgenommen!
Vergütung und Besteuerung
Von „Gehalt“ oder „Lohn“ darf im Vertrag keine Rede sein. Besser ist die Bezeichnung der Vergütung als „Honorar“, da dieses für freie Mitarbeiter typisch ist. Eine monatlich stetige Vergütung weist auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hin, der freie Mitarbeiter trägt in dem Fall kein unternehmerisches Risiko.
Tipp: Für einen freien Mitarbeiter sollten Stunden- oder Tagessätze für die Vergütung vorgesehen werden (siehe hierzu auch Stundensatz als Freiberufler kalkulieren).
Wer im Außendienst tätig ist, kann eine erfolgsabhängige Vergütung bekommen. Ohne Arbeitsleistung gibt es kein Entgelt. Für die Erhebung von der Umsatzsteuer ist der freie Mitarbeiter selbst verantwortlich.
Lediglich Kleinunternehmer sind von dieser Regelung ausgenommen. Zudem muss der freie Mitarbeiter eine ordnungsgemäße Rechnung stellen.
Weitere Kriterien: Der freie Mitarbeiter tritt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf.
Außerdem setzt er eigenes Kapital ein und übernimmt selbst die Buchführung als Freiberufler. Seine Aufträge nimmt er unter dem Namen seiner eigenen Firma an.
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