KSK-Voraussetzungen für Künstler
Letzte Aktualisierung am: 3. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten
Künstler müssen sich über die Künstlersozialkasse versichern lassen, sie sind hierzu per Gesetz verpflichtet. Wer aber gilt als Künstler und wird von der Sozialversicherung als solcher behandelt?
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen
Der Antragsteller muss Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes sein. Als Künstler gilt, wer Musik, darstellende Kunst oder bildende Kunst schafft, sie ausübt oder lehrt. Dies ist natürlich unabhängig von der Qualität der Kunst, eine Kontrolle des Niveaus ist hier nicht vorgesehen. Überprüft wird bei der Antragstellung, ob die ausgeübte Tätigkeit in eine bestimmte Kategorie fällt, wie etwa Theaterspiel oder Bildhauerei.
Es gibt hier einen Katalog, in dem die üblichen Künstlerberufe zu finden sind. Die hier aufgezählten Künstlerberufe sind allerdings nicht abschließend zu sehen. Wer einer anderen Tätigkeit nachgeht und meint, es handele sich um eine künstlerische Arbeit, dann müssen entsprechende Erklärungen, Nachweise und Belege eingereicht werden, die eine Anerkennung der Tätigkeit im künstlerischen Sinne zulassen.
Wichtig ist, dass es immer um die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit geht, Kreativität und eigene Schöpfungskraft werden vorausgesetzt.
Die Tätigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden, das heißt, sie muss der Sicherung des Einkommens dienen. Eine nebenberufliche Tätigkeit als freiberuflicher Künstler wird hier nicht anerkannt. Außerdem muss die freiberufliche Tätigkeit auf Dauer angelegt sein.
Meine Empfehlung: Wenn Sie in der KSK pflichtversichert sind, gehen Sie in die BIG.
Diese gesetzliche Krankenkasse hat ein sehr gutes Preis-/Leistungerverhältnis + guten Service.
- Als erste Direktkrankenkasse Deutschlands verfolgt die BIG von Anfang an ein konsequent durchdachtes und einfaches Konzept: das Direktprinzip. Inzwischen vertrauen rund 400.000 Menschen der BIG, Tendenz steigend!BIG bietet seinen Mitgliedern alle gesetzliche
- Leistungen plus vieles zusätzlich wie beispielsweise:
- Kostenlose Reise- und Schutzimpfungen
- Professionelle Zahnreinigung (bis 50 € jährlich)
- Osteopathie-Behandlungen (bis 400 € jährlich)
- Geld zurück für Sport und Vorsorge (z.B. 50 € für Fitness)
- 24h/Tag – 7 Tage/Woche persönlich erreichbar
- Bester Online-Service lt. TCP-Studie (im Test 37 gesetzliche Krankenkassen,06/2014)
- Die BIG hat den Beitrag auf 15,3% gesenkt (bis 2017 keine Erhöhung geplant)
- BIG = BundesInnungskrankenkasse Gesundheit
Die BIG senkt die Beiträge. Jetzt kostenlos Infos anfordern!
Zweifelsfälle
Grundsätzlich: Wenn sich eine Tätigkeit nicht eindeutig einem künstlerischen Beruf zuordnen lässt, dann verlangt die Künstlersozialkasse in der Regel eine ausführliche Beschreibung der Arbeit.
Danach wird entschieden, wie hoch der künstlerische Anteil an einer Tätigkeit ist. Häufig kommt das zum Beispiel bei einem künstlerisch tätigen Handwerker vor, auch bei Fotografen oder Lehrenden stellen sich solche Fragen. Die Abgrenzung von Gewerbe und Kunst richtet sich nach verschiedenen Kriterien. Wichtig ist, dass der künstlerische Wert der Tätigkeit den Gebrauchswert der gefertigten Sache übersteigt. Die schöpferische Leistung muss also im Vordergrund stehen. Beschränkt sich die Tätigkeit auf die Anfertigung von Entwürfen, ist das grenzwertig. Wenn jedoch Einzelstücke hergestellt werden, ist die Kreativität wieder gegeben. Lehrtätigkeiten, die der aktiven Ausbildung im künstlerischen Bereich dienen, sind anerkannt, wobei der Gegenstand der Ausbildung theoretischer und praktischer Natur sein muss.
Wichtig: Es muss also die aktive Kunstausübung unterrichtet werden. Eine bloße Vermittlung von künstlerischem Wissen ist nicht ausreichend.
Eine abgeschlossene Berufsausbildung des Lehrenden ist hier jedoch nicht unbedingt erforderlich.
Autor: Jürgen Busch
Hinterlassen Sie einen Kommentar