Künstlersozialabgabe: Definition, Freibetrag, Beispiele und mehr
Letzte Aktualisierung am: 12. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten
Auch selbstständige Künstler sollen in Deutschland im Alter und im Krankheitsfall abgesichert sein. Dazu dient die Künstlersozialversicherung, welche zur Hälfte vom Versicherten und zu 20 Prozent aus Steuergeldern finanziert wird. Die übrigen 30 Prozent kommen aus der Künstlersozialabgabe. Aber was hat es mit dieser eigentlich auf sich?
Inhaltsverzeichnis
Künstlersozialabgabe im Überblick:
Jedes Unternehmen, das regelmäßig Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt, muss die Künstlersozialabgabe leisten. Pflichtige Leistungen in diesem Sinne können z. B. auch das Designen von Werbebroschüren durch einen Grafiker oder der Auftritt einer Band beim Firmenevent sein.
Ja, die Künstlersozialabgabe ist auch dann zu leisten, wenn der Künstler aus dem Ausland stammt bzw. dort lebt.
Nein. Die Verfassungsmäßigkeit des Künstlersozialversicherungsgesetzes und der Abgabe an die Künstlersozialkasse wurde bereits 1987 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, Beschluss v. 8.4.1987, 2 BvR 909/82). Eine erneute Verfassungsbeschwerde wurde 2015 vom Bundessozialgericht abgewiesen (BSG, Urteil v. 30.9.2015, B 3 KS 2/14 R).
Die Künstlersozialabgabe sorgt oft für Verwirrung
Die Künstlersozialabgabe wird jährlich bei den Auftraggebern der Künstler erhoben. Ein Unternehmen, das regelmäßig selbstständige Kreative beauftragt, ist somit künstlersozialabgabepflichtig. Was per Definition recht simpel klingt, führt in der Praxis jedoch oft zu Verwirrung. Denn tatsächlich ist vielen Unternehmern gar nicht bewusst, dass sie die Künstlersozialabgabe leisten müssen. Dies kann bei einer Sozialversicherungsprüfung zu unangenehmen Überraschungen führen.
Darum beantworten wir im Folgenden alle wichtigen Fragen zur Künstlersozialabgabe: Für welche Leistungen sind Unternehmer abgabepflichtig? Wonach richtet sich die Höhe der Abgabe? Gilt für die Künstlersozialabgabe eine Freigrenze? Dies und mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Die Künstlersozialabgabe im Gesetz
Die gesetzliche Grundlage für die Künstlersozialabgabe bildet das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). In den §§ 23 bis 33 wird hier genau geregelt, wer die Abgabe leisten muss, welche Ausnahmen von dieser Pflicht bestehen, wie die Höhe der Künstlersozialversicherungsabgabe bemessen wird etc. Im Folgenden gehen wir ausführlich auf die einzelnen Bestimmungen ein.
Künstlersozialabgabe: Wer muss sie zahlen?
Gemäß § 24 KSVG sind folgende Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet:
- Verlage, Presseagenturen und Bilderdienste
- Theater (außer Filmtheater), Chöre, Orchester und vergleichbare Unternehmen
- Konzert-, Theater- und Gastspieldirektionen
- generell alle Unternehmen, deren Zweck auf die öffentliche Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen gerichtet ist
- Fernsehen und Rundfunk
- Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern (gilt nicht bei bloßer Vervielfältigung)
- Galerien und Kunsthändler
- Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben
- Zirkusse und Varietéunternehmen
- Museen
- Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung künstlerischer oder publizistischer Tätigkeiten
- Unternehmen, die Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung betreiben und zu diesem Zweck nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Kreative erteilen
- Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Kreative erteilen und daraus Nutzen für ihr Unternehmen ziehen oder Einnahmen erzielen
Es sind demnach nicht nur die Medienunternehmen, die die Künstlersozialabgabe leisten müssen. Schon wenn ein Betrieb einen selbstständigen Grafiker damit beauftragt, seine Visitenkarten zu gestalten, oder einmalig eine Band für ein Event engagiert, besteht möglicherweise die Pflicht zur Künstlersozialabgabe. Da auf Eigenwerbung heutzutage die wenigsten Unternehmen verzichten, ist beinahe jeder Betrieb in Deutschland betroffen.
Übrigens: Die Künstlersozialabgabe ist ausschließlich vom Auftraggeber zu erbringen, nicht vom beauftragten Künstler. Es ist deshalb nicht zulässig, die Abgabe von dessen Honorar abzuziehen. Wird eine derartige Vereinbarung festgelegt, ist sie nichtig.
Die Bagatellgrenze bei der Künstlersozialabgabe
Was ist jedoch unter „nicht nur gelegentlich“ zu verstehen? Laut § 24 Abs. 3 KSVG gilt ein Auftrag dann als „gelegentlich“, wenn der Unternehmer im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 450 Euro für künstlerische oder publizistische Leistungen durch Selbstständige ausgegeben hat. Wird diese Bagatellgrenze nicht überschritten, fällt auch keine Künstlersozialabgabe an.
Auch wenn der Betrieb im Kalenderjahr nur maximal drei Veranstaltungen durchführt, bei denen künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch genommen werden, wird noch von einer gelegentlichen Erteilung von Aufträgen gesprochen. (§ 24 Abs. 2 KSVG)
Für diese Dienstleistungen besteht Künstlersozialabgabepflicht
Kunst liegt bekanntlich im Auge des Betrachters. Deswegen ist es nicht immer leicht zu entscheiden, ob ein Unternehmen tatsächlich einen selbstständigen Künstler oder Publizisten beauftragt hat und damit zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist.
Einen ersten Anhaltspunkt bietet hier § 2 KSVG:
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__2.html
Etwas mehr ins Detail geht die Informationsschrift Nr. 6 der Künstlersozialkasse (KSK). Im sogenannten „Künstlerkatalog“ werden hier über 140 Berufsgruppen aufgezählt, denen in der Regel eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit nachgesagt wird. Unter anderem finden sich hier auch Webdesigner, Texter, Übersetzer, Redakteure und Kritiker wieder.
Allerdings ist nicht unbedingt der Beruf des Auftragnehmers entscheidend, sondern dessen erbrachte Dienstleistung. Beauftragt ein Unternehmer beispielsweise einen Webdesigner damit, seine Webseite lediglich in Hinblick auf die Funktionalität zu betreuen, und betraut ihn nicht mit deren Gestaltung, handelt es sich nicht um eine künstlerische Leistung. Der Unternehmer muss in diesem Fall keine Künstlersozialabgabe erbringen.
Gleiches gilt z. B., wenn ein Lektor lediglich mit der Korrektur des Satzbaus und der Rechtschreibung beauftragt wurde. Soll er den Text hingegen auch inhaltlich überarbeiten, besteht wieder eine Abgabepflicht. Welche Leistungen künstlersozialabgabepflichtig sind und welche nicht, gerät mitunter zur Streitfrage, die häufig von einem Sozialgericht geklärt werden muss.
Übrigens: Keine Rolle für die Abgabepflicht spielt es, ob der betreffende Künstler oder Publizist versicherungspflichtig ist und somit selbst von der Künstlersozialabgabe seines Auftraggebers profitiert. Deshalb muss die Abgabe auch für ausländische Künstler gezahlt werden.
Wer muss keine Künstlersozialabgabe zahlen bzw. wann entfällt die Abgabepflicht?
Ein Unternehmen, das nur gelegentlich einen Künstler oder Publizisten beauftragt, ist wie erwähnt von der Künstlersozialabgabe befreit. Aber selbst, wenn die Aufträge regelmäßig erfolgen und die Ausgaben die Bagatellgrenze bei weitem übersteigen, kann die Abgabepflicht unter Umständen entfallen. Dies hängt von der Rechtsform des Auftragnehmers ab.
Handelt es sich bei dem Künstler um
- einen Selbstständigen,
- einen freien Mitarbeiter,
- eine Einzelfirma oder
- eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
besteht Abgabepflicht. Hingegen muss keine Künstlersozialabgabe gezahlt werden, wenn der Auftrag an eine der folgenden Rechtsformen erteilt wird:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- GmbH & Co. KG
- eingetragener Verein (e. V.)
- Aktiengesellschaft (AG)
- Unternehmergesellschaft (UG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- offene Handelsgesellschaft (OHG)
Künstlersozialabgabe: Bei der Meldung ist eine Frist zu beachten
Ist ein Unternehmen unsicher, ob es abgabepflichtig ist oder nicht, kann es dies von der KSK prüfen lassen. Auf deren Webseite ist ein entsprechendes Formular zu finden, welches gleichzeitig zur Erstanmeldung dient. Stellt sich heraus, dass in der Tat eine Künstlersozialabgabe fällig ist, erhält das Unternehmen eine Abgabenummer.
Fortan muss der Betrieb der KSK jedes Jahr bis zum 31. März unter Angabe dieser Nummer melden, wie viel Geld er im vorigen Kalenderjahr für Leistungen oder Werke von selbstständig Kreativen gezahlt hat. Auch für diese Meldung der abgabepflichtigen Entgelte stellt die KSK auf ihrer Webseite entsprechende Meldebögen zur Verfügung.
Die KSK berechnet daraufhin die Höhe der Künstlersozialabgabe. Diese muss das Unternehmen dann sowohl für das Vorjahr zahlen als auch im Voraus für das laufende Kalenderjahr (sowie für Januar und Februar des folgenden Jahres) – in letzterem Fall allerdings nicht am Stück, sondern in monatlichen Beträgen in der Höhe eines Zwölftels des Gesamtbetrags.
Diese Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der monatliche Betrag maximal 40 Euro beträgt.
Künstlersozialabgabe: Höhe berechnen
Der Unternehmer muss bei der KSK also sämtliche abgabepflichtigen Entgelte, die er im vorigen Kalenderjahr an einen selbstständigen Künstler oder Publizist gezahlt hat, melden. Dazu gehören z. B.
- Honorare
- Materialkosten
- Transportkosten
- Lizenzzahlungen
- Tantiemen
Die Reisekosten des Auftragnehmers, Zahlungen an Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA), Kosten für die nachträgliche Vervielfältigung eines Werks (z. B. Druckkosten für eine Werbebroschüre) sowie die Umsatzsteuer müssen dabei nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für steuerfreie Aufwandsentschädigungen und Übungsleiterpauschalen.
Hat das Unternehmen die abgabepflichtigen Entgelte ermittelt und an die KSK gemeldet, berechnet diese die Höhe der Künstlersozialabgabe. Dafür wird jedes Jahr ein Abgabesatz festgelegt. Im Jahr 2019 beträgt dieser 4,2 % und wird sich auch 2020 nicht ändern.
Kamen 2019 z. B. 5300 Euro an abgabepflichtigen Entgelten zusammen, muss das Unternehmen für dieses Jahr eine Künstlersozialabgabe von 222,60 Euro zahlen (5300 x 4,2 % = 222,6).
Was passiert, wenn die Künstlersozialabgabe nicht gezahlt wurde?
Die Deutsche Rentenversicherung führt in jedem Unternehmen mindestens alle vier Jahre eine Sozialversicherungsprüfung durch. Dabei kontrolliert sie unter anderem auch, ob der Betrieb die Künstlersozialabgabe ordnungsgemäß abführt.
Stellt sich heraus, dass das Unternehmen seiner Abgabepflicht nicht oder nicht in voller Höhe nachgekommen ist, wird dies an die KSK gemeldet. In der Regel kann hier eine Nachzahlung der Künstlersozialabgabe für die letzten fünf Jahre gefordert werden. Außerdem fällt häufig ein Säumniszuschlag an. Dieser beträgt 1 Prozent des ausstehenden Betrags pro Säumnismonat. Obendrein muss der Unternehmer mit einem Bußgeld rechnen, welches in schweren Fällen bis zu 50.000 Euro betragen kann.
Ist er allerdings der Meinung, der Nachzahlungs- bzw. Bußgeldbescheid sei unrechtmäßig, kann er sich dagegen zur Wehr setzen, indem er Widerspruch einlegt. Dies muss jedoch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids geschehen. Versäumt der Unternehmer diese Frist, ist es sehr schwierig bis unmöglich, noch gegen den Bescheid vorzugehen. Unter Umständen kann hier ein Fachanwalt für Sozialrecht von Nutzen sein.
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