Melde- und Auskunftspflichten gegenüber der KSK
Letzte Aktualisierung am: 7. Oktober 2024
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Der versicherte Freiberufler unterliegt der Melde- und Auskunftspflicht gegenüber der Künstlersozialkasse. Ohne Aufforderung muss er verschiedenen Meldepflichten nachkommen, die Auskunftspflicht kommt nur dann zum Tragen, wenn die Behörde ausdrücklich nachfragt und um Auskunft bittet. Der Versicherte unterliegt aber auch Mitwirkungspflichten, dann muss er aktiv mit der Behörde zusammenarbeiten.
Inhaltsverzeichnis
Auskunftspflichten über Verhältnisse sowie Meldepflichten
Der versicherte KSK-Freiberufler bekommt mit seinem Zusagebescheid ausreichende Mitteilung darüber, welchen Auskunftspflichten er nachzukommen hat. Er muss Angaben machen, die das Versicherungsverhältnis direkt betreffen, wie etwa zur eigenen freiberuflichen Tätigkeit, zur Selbstständigkeit, zur Beschäftigung von Arbeitnehmern und zur Dauerhaftigkeit sowie Berufsmäßigkeit.
Wenn die selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird, weil der Versicherte in Zukunft einer angestellten Tätigkeit nachkommen möchte, so muss er das der KSK gegenüber deutlich machen. Das gilt auch für Fragen, die die Höhe der Beiträge betreffen. Der Versicherte ist zudem dazu verpflichtet, eine Meldung zu seinem voraussichtlichen Arbeitseinkommen zu machen. Er wird dafür in jedem Jahr aufgefordert, die Meldung abzugeben, die dann allerdings auf Schätzungen beruhen muss. Stellt sich im Laufe des Jahres heraus, dass sich die Honorare und damit das Einkommen nach oben oder unten korrigieren wird, so muss das der KSK gemeldet werden. Diese passt die Beiträge daraufhin an, was aber immer nur für die folgende Zeit geschehen kann, niemals rückwirkend.
Vorsicht: Kommt der Versicherte seiner Pflicht nicht nach, kann er mit einem Bußgeld belegt werden, das bis zu 5000 Euro betragen kann.
Meldung über private oder gesetzliche Krankenversicherung
Zuschussberechtigte müssen gegenüber der Künstlersozialkasse das voraussichtliche Jahreseinkommen melden. Außerdem muss das tatsächliche Arbeitseinkommen, welches in einem Kalenderjahr erzielt wurde, bis zum 30.04. des Folgejahres gemeldet werden. Die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die Krankenversicherung müssen ebenfalls bis zu diesem Termin nachgewiesen werden. Hierfür stellt die Krankenkasse dem Freiberufler eine Bescheinigung aus.
Hinweis: Wenn trotz Aufforderung diese Meldungen nicht getätigt werden, dann wird der Anspruch auf Zuschuss verwirkt. Erst mit Ablauf des Monats, der auf die nachgeholte Meldung folgt, wird der Anspruch wieder erworben.
Auskunft kann die Künstlersozialkasse des Weiteren darüber verlangen, welche Auftraggeber bedient werden und von dem ein Arbeitseinkommen erzielt wurde. Dies gibt der KSK Aufschluss darüber, wer publizistische oder künstlerischen Leistungen verwertet und damit zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist .
Autor: Jürgen Busch
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