Ratenzahlung und Stundung vereinbaren
Letzte Aktualisierung am: 29. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten
Wenn ein Kunde tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, dann muss nach anderen Lösungen gesucht werden. Schließlich wollen Sie doch nicht auf Ihr Geld verzichten! Ratenzahlung und Stundung können dann Lösungen sein, die Ihnen zumindest nach gewisser Zeit zu Ihrem Recht und Ihrem Geld verhelfen.
Inhaltsverzeichnis
Ratenzahlung mit Kunden vereinbaren
Die Ratenzahlung sollte schriftlich vereinbart werden und verschiedene Punkte beinhalten. So muss auf jeden Fall die Schuldanerkenntnis enthalten sein. Darüber hinaus sollte der Schuldner mit diesem Schreiben auf Einwendungen gegen Höhe und Grund der bestehenden Forderungen verzichten. Es sollte eine sofortige Anzahlung geleistet werden, die den guten Willen des Schuldners zeigt.
Die Ratenzahlung sollte genau skizziert werden und zwar in Bezug auf Zeitraum und Ratenhöhe. Dabei sollte ein Jahr für die Zahlung nicht überschritten werden. Natürlich werden Zinsen fällig, auch diese werden in der Vereinbarung genannt. Hinzugefügt werden sollte außerdem eine Verfallsklausel.
Wichtig: Bestehen Sie darauf, dass die Vereinbarung durch den Schuldner unterzeichnet an Sie zurückgesendet wird, damit Sie einen Nachweis darüber in der Hand haben.
Stundung mit dem Kunden vereinbaren
Unter einer Stundung wird verstanden, dass eine Forderung in ihrer Fälligkeit zeitlich nach hinten verschoben wird. Auch dafür sollte eine Vereinbarung von beiden Beteiligten unterzeichnet werden. In dieser Vereinbarung sollte erfasst sein, dass der Schuldner seine Zahlungsverpflichtung anerkennt und diese nicht anfechtet. Der gestundete Betrag kann nicht verzinst werden, denn Zinsen sind immer erst ab Fälligkeit des Betrags möglich. Durch die Stundung wird nun aber die Fälligkeit verschoben und folglich auch die Möglichkeit der Zinserhebung.
Die Verjährung wird durch eine Stundung nur gehemmt, sie wird nicht unterbrochen. Wenn die Stundungsfrist abgelaufen ist, läuft die Verjährung wieder weiter, sie beginnt nicht neu. In der Position des Gläubigers können Sie eine Stundungsvereinbarung widerrufen. Das kann notwendig werden, wenn der Schuldner seine Schuld bestreitet oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern.
Tipp: Hilft alles nichts, kann eventuell noch ein Nachlass in Frage kommen. Dann wird zum Beispiel auf 20 Prozent des Rechnungsbetrags verzichtet, wenn dafür der restliche Betrag fristgemäß überwiesen wird.
Autor: Jürgen Busch
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