Ratgeber für Kleinunternehmer
Letzte Aktualisierung am: 11. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Existenzgründer stehen meist vor der Frage, ob für sie die Kleinunternehmerreglung in Frage kommt. Doch wer gilt eigentlich als Kleinunternehmer? Die Größe des Unternehmens spielt hier streng genommen keine Rolle, wichtig ist nur die finanzielle Seite. Es kommt letzten Endes also alles auf den jährlichen Gesamtumsatz an.
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Inhaltsverzeichnis
Kleinunternehmer nach Umsatzsteuergesetz
Das Umsatzsteuergesetz sieht für einen Kleinunternehmer vor, dass er selbstständig, freiberuflich oder gewerblich tätig sein muss und dass feste Umsatzgrenzen nicht überschritten werden. Diese werden nach dem jährlichen Gesamtumsatz berechnet und die Grenze liegt derzeit bei 17.500 Euro pro Jahr. Diese Summe gilt aber nur für das Jahr, in dem das Geschäft oder Kleingewerbe eröffnet wurde. Für das nächste Jahr gilt eine Höchstgrenze von 50.000 Euro.
Wird eine dieser beiden Grenzen überschritten, so ist der Betreffende von Vornherein kein Kleinunternehmer mehr. Wichtig zu wissen ist, dass bei der Überprüfung immer zwei Jahre herangezogen werden, das Vorjahr mit den 17.500 Euro als Grenze sowie das laufende Jahr mit den 50.000 Euro als Grenze. Auch wird diese Schätzung immer auf das gesamte Geschäftsjahr gesehen, das heißt, bei einer Überprüfung erfolgt gegebenenfalls eine Hochrechnung auf den Rest des Jahres.
Für oder gegen die Umsatzsteuer
Ein Kleinunternehmer kann sich für oder gegen die Erhebung der Umsatzsteuer entscheiden. Entscheidet er sich für die Umsatzsteuer, so muss diese Steuer auf alle Umsätze erhoben werden. Für eine Dauer von fünf Jahren ist der Freiberufler oder Selbstständige dann an diese Regelung gebunden. Erst danach kann eine neue Entscheidung verbindlich festgelegt werden. Gleichzeitig ist der Kleinunternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt – eine Regelung, die durchaus sinnvoll ist, vor allem, wenn in der Gründerzeit viele Anschaffungen zu tätigen sind.
Entscheidet sich der Kleinunternehmer gegen die Umsatzsteuer, so darf er diese auf keiner Rechnung ausweisen. Nimmt er die Ausweisung dennoch vor, muss er den entsprechenden Betrag an das Finanzamt abführen. Wer keine Umsatzsteuer erhebt, sollte auf seiner Kleinunternehmer-Rechnung einen entsprechenden Hinweis führen, woraus deutlich erkennbar hervorgeht, dass es sich hier um einen Kleinunternehmer handelt.
Die Entscheidung gegen die Umsatzsteuer ist vor allem für diejenigen geeignet, die nebenbei freiberuflich oder selbstständig tätig sein wollen, die eine Ich-AG gründen oder die ihre hauptberufliche Tätigkeit als Freiberufler oder Selbstständiger als vergleichsweise wenig gewinnbringend einschätzen, die also wissen, dass ihr Einkommen unter den genannten Grenzen bleiben wird.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
Vor allem sind es Unternehmer und Freiberufler, die sich in der ersten Zeit nach der Gründung befinden und als Kleinunternehmer tätig sind. Ihr Umsatz ist noch vergleichsweise gering und es ist in der Regel nicht damit zu rechnen, dass sich dieser in kurzer Zeit ändert. Wird die Gewinngrenze im vorangegangenen Jahr überschritten, kann auf die Regelbesteuerung optiert werden. Nun ist es möglich, die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen und auf den Rechnungen die Mehrwertsteuer auszuweisen. Diese Steuer wird damit zu einer Art Durchlaufposten für das Unternehmen. Häufig sind es auch nebenberuflich Tätige oder Studenten, die als Kleinunternehmer arbeiten. Ihr Umsatz erreicht in der Regel kaum die Grenze von 17.500 Euro, wie das bei einem hauptberuflich Tätigen eher der Fall ist.
Hohe Investitionen und Anschaffungen
Die Regelbesteuerung macht sich spätestens dann vorteilhaft bemerkbar, wenn es um größere Anschaffungen geht. Dann ist es möglich, die Vorsteuer abzuziehen. Wer als Kleinunternehmer gilt, muss die Mehrwertsteuer bei der Anschaffung zahlen und kann die Vorsteuer nicht geltend machen. Das können, je nach Investitionssumme, sehr hohe Beträge sein. Daher gilt es, bereits bei der Existenzgründung darüber nachzudenken, wie es sich mit den Investitionen in den kommenden Jahren verhalten wird.
Die Steuererklärung des Kleinunternehmers
Kleinunternehmer müssen sich mit dem Problem der Steuern kaum befassen. Sie brauchen keine Umsatzsteuer zu erheben und müssen auch keine Vorsteuer abführen. Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen sind Fremdwörter für sie.
Die Vereinfachung der gesamten Buchführung ist ein verlockender Aspekt für viele Existenzgründer, wenn sie vor der Wahl stehen: Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung? Dabei hat beides seine Vor- und Nachteile. Übrigens zahlen viele Kleinunternehmer am Beginn ihrer Tätigkeit noch nicht einmal Einkommenssteuern, weil ihr Einkommen einfach zu gering ist. In vielen Fällen erhebt das Finanzamt dann auch keine Forderungen nach Steuervorauszahlungen, die Verrechnung erfolgt im Rahmen der Steuererklärung am Jahresende.
Wichtig:
Der Kleinunternehmer muss bis zur üblichen Frist am 31. Mai eines jeden Jahres seine Steuererklärung abgeben. Ausnahmen bestehen, wenn ein Steuerberater an der Erstellung der Steuererklärung beteiligt ist, dann ist die Frist der 30. September. Als Kleinunternehmer und Selbstständiger muss eine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden, wobei in der Regel keine Gewerbesteuer anfallen wird, weil der jährliche Verdienst einfach zu gering ist. Freiberufler brauchen keine solche Gewerbesteuererklärung abgeben.
Des Weiteren ist die Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt zu übermitteln, wobei lediglich die Angaben zum Gesamtumsatz relevant sind. Das Finanzamt prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung noch eingehalten werden. Auch das wird von einem Freiberufler nicht verlangt. In der Regel meldet sich das Finanzamt, wenn Vordrucke fehlen. Sinnvoll kann auch eine rechtzeitige Nachfrage sein, sodass der zuständige Bearbeiter gleich auf eventuell fehlende Unterlagen hinweisen kann.
Alle Kleinunternehmer – gleich, ob gewerbetreibend oder freiberuflich tätig – müssen die Einkommenssteuererklärung abliefern. In ihrem Rahmen wird eine vereinfachte, d.h. formlose Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorgenommen, die den Gewinn des Geschäftsjahres ermittelt. Eine elektronische Übermittlung der EÜR ist nicht erforderlich.
Die formlose Gewinnermittlung des Kleinunternehmers
Beispiel für eine formlose Einnahmen-Überschuss-Rechnung eines Kleinunternehmers: Wenn die Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500 € (Kleinunternehmer) liegen, wird es vom Finanzamt nicht beanstandet, wenn anstelle der Anlage EÜR eine formlose Gewinnermittlung – wie oben dargestellt – beigefügt wird. Die Betriebsausgaben werden in Kategorien erfasst. Lesen Sie doch auch unseren Beitrag: Die Betriebsausgaben des Freiberuflers
Die Verpflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln sowie die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt. Also Belege und Aufzeichnungen für mindestens 10 Jahre gut aufbewahren. Der Freiberufler trägt dann diesen Gewinn in die Anlage S – Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Zeile 4 ein. Ein Gewerbetreibender nutzt hierzu die Anlage G – Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Gewinn des Kleinunternehmers wird dann hier in Zeile 4 eingetragen.
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