Künstlersozialkasse

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 30. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Künstlersozialkasse
Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse (KSK) hat im Wesentlichen zwei Aufgabenbereiche: Zum einen prüft die KSK die Zugehörigkeit von Künstlern und Publizisten zum versicherungspflichtigen Personenkreis. Wenn die im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen der Versicherungspflicht vorliegen, erlässt sie Bescheide über Beginn, Umfang und ggf. Ende der Versicherungspflicht. Zum anderen zieht die KSK den Beitragsanteil der Versicherten, die Künstlersozialabgabe der abgabepflichtigen Unternehmen sowie den Bundeszuschuss ein. Für die Durchführung der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ist die KSK aber nicht zuständig.

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Wozu dient die Künstlersozialkasse?

Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis (Rente, Krankengeld, Pflegegeld etc.) erbringen ausschließlich die Träger der Rentenversicherung und die gesetzlichen Krankenversicherungen.

Sie meldet die versicherten Künstler und Publizisten lediglich bei der gesetzlichen Krankenkassen (Allgemeine Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Betriebs- und Innungskrankenkassen) und bei derallgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung an und leitet die Beiträge dorthin weiter.

Die KSK verdient ihr Geld, indem sie von Medienunternehmen eine Abgabe fordert. Zur Website der Künstlersozialkasse. Die Künstlersozialkasse (KSK) ersetzt den Freiberuflern in Sachen Sozialabgabe den nicht vorhandenen Arbeitgeber und übernimmt dessen Anteile an den relevanten Abgaben. Sie zahlt also jeweils 50 Prozent zu den Krankenversicherungskosten und 50 Prozent zu den gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen, die jeweils anderen 50 Prozent zahlt der Freiberufler.

Beachten Sie: Die Höhe der Beiträge wird nicht nach dem tatsächlich erzielten Einkommen des Freiberuflers berechnet, sondern nach einem vom Freiberufler vorab geschätzten Gewinn.

Dieser berechnet sich aus dem Umsatz abzüglich den Betriebsausgaben. Bis zum 1. Dezember jeden Jahres müssen Freiberufler ihren voraussichtlichen Gewinn melden. In der Künstlersozialkasse haben Sie die Wahl, ob Sie sich gesetzlich oder privat krankenversichern wollen. Wenn Sie sich einmal für eine private Krankenversicherung als Freiberufler entschieden haben, ist eine Rückkehr in die gesetzliche Kasse nicht mehr möglich. Bei Berufsanfängern wird allerdings eine Ausnahme gemacht. Nach 3 Jahren ist ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung noch einmal möglich.

Die Künstlersozialkasse kann auch zum Nachteil werden. Je mehr Gewinn Sie haben, um so höher zahlen Sie Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung. Die Kosten für die private Krankenkasse können dann erheblich niedriger sein als die bei der gesetzlichen Krankenkasse.

Hinweis: Erschwerend kommt hinzu, dass Sie aus der Pflichtmitgliedschaft nicht mehr herauskommen, es sei denn, Sie stellen vollzeitbeschäftige Mitarbeiter ein.

Die vor gut 25 Jahren ins Leben gerufene KSK selbst ist keine Versicherung, sondern eine eigenständige Abteilung der Bundesverwaltung, die das Vorliegen der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) prüft.

Nachweis der Gewinne

In der Regel fordert die Künstlersozialkasse keinen Nachweis der tatsächlichen Gewinne. Das heißt, dass die Berechnung der Beiträge lediglich auf den Schätzungen beruht, die die Freiberufler alljährlich für das kommende Jahr abgeben müssen. Eine Veränderung in der Gewinnerwartung muss ebenfalls mitgeteilt werden. Nun kann es aber sein, dass Selbstständige und Freiberufler dazu aufgefordert werden, ihre Einnahmen der letzten drei Jahre darzulegen. Hierbei wird überprüft, ob die angegebenen Zahlen tatsächlich richtig waren oder ob die Meldungen nicht doch ein wenig zu negativ – zum Einsparen der Beitragssummen – ausgelegt waren.

Wichtig: Bei Nachweis einer wissentlich falschen Gewinnmitteilung kann die KSK laut Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) die fehlenden Beiträge nachfordern und sogar den Ausschluss aus der KSK beschließen.

Anmeldung bei derKünstlersozialkasse

Wer der Meinung ist, über die Künstlersozialkasse versicherbar zu sein, sollte sich die entsprechenden Anmeldeunterlagen per Post zusenden lassen (Lesen Sie auch dazu unseren Beitrag: Antrag und Aufnahme in die Künstlersozialkasse).

Auch im Internet sind diese Dokumente zu finden. Wer sich noch für 2016 anmelden möchte und jede geforderte Voraussetzung erfüllt – das wird seitens der KSK einer eingehenden Prüfung unterzogen -, muss den geschätzten Gewinn für dieses Jahr mitteilen. Erst dann werden der Beitrag für die so günstige Sozialversicherung berechnet, bei der Künstler und Publizisten von der Abgabepflicht der Verwerter der Werke profitieren.

Autor: Jürgen Busch

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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