Rechnungslegung als Kleinunternehmer
Letzte Aktualisierung am: 15. Juli 2024
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Inhaltsverzeichnis
Pflichten für den Kleinunternehmer
Der Kleinunternehmer muss binnen sechs Monaten nach Erbringen einer Leistung die zugehörige Rechnung ausstellen, andernfalls sind seine Ansprüche verwirkt. Dies gilt, wenn die Leistung gegenüber einem anderen Unternehmer oder einer juristischen Person erbracht wurde. Der Kleinunternehmer, der dieser Pflicht nicht nachkommt, bekommt nicht nur kein Geld, sondern es droht ihm sogar noch eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro.
Bei der Ausstellung der Rechnungen kann er zwischen verschiedenen Varianten wählen: Die Kleinbetragsrechnung kommt für ihn ebenso in Frage, wie die normale Rechnung sowie die Gutschrift. Die Kleinbetragsrechnung darf nur für Summen angewendet werden, die nicht höher als 150 Euro liegen (inklusive der Umsatzsteuer).
Muster-Rechnung für KleinstbetragDie korrekten Angaben auf der Kleinunternehmer-Rechnung richten sich nach § 19 des Einkommenssteuergesetzes.
Muster-Rechnung für Kleinunternehmer
Wichtig zu beachten ist, dass die Umsatzsteuer, wenn sie nicht berechnet wird, auch nicht ausgewiesen werden darf.
Ansonsten ist der Kleinunternehmer dazu verpflichtet, diese an das Finanzamt abzuführen und ist im Gegenzug dazu aber nicht berechtigt, für getätigte Investitionen einen Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Berichtigung der Rechnung
Wenn besondere Voraussetzungen vorliegen, kann eine Berichtigung der Rechnung erfolgen. So kann zum Beispiel ein geschuldeter Steuerbetrag berichtigt werden, wenn gegenüber dem Rechnungsempfänger erklärt wird, dass der ausgewiesene Steuerbetrag ungültig ist.
Der Schuldner des falschen Steuerbetrags muss die Berichtigung gegenüber seinem zuständigen Finanzamt schriftlich beantragen, das heißt, der Kleinunternehmer muss erklären, an wen die betreffende Rechnung ging und um Berichtigung des falschen Vorsteuerabzugs bitten.
Wenn ein freiberuflicher Journalist nun zum Beispiel ein Einkommen von 16.800 Euro durch geregelte Aufträge nachweisen kann und für 16 Prozent Mehrwertsteuer sein Betriebsfahrzeug verkauft, so kann er die Umsatzsteuer mit der Vorsteuer für eventuell in dem Jahr geleistete Anschaffungen verrechnen.
Nun handelt es sich dabei allerdings um einen falschen Steuersatz, das heißt, die betreffende Rechnung muss gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs berichtigt werden.
Da Vorsteuer und Umsatzsteuer bereits verrechnet wurden, muss der Journalist nun gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt die „Gefährdung des Steueraufkommens“ beseitigen und eine Berichtigung der Steuerabführung beantragen.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
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