Rechtssichere Website für Freiberufler
Letzte Aktualisierung am: 23. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten
Wer als Freiberufler erfolgreich tätig ist, braucht eine eigene Website, auf der er sich selbst und seine Leistungen präsentieren kann. Nun gibt es aber den einen oder anderen Fallstrick, der schon bei der Wahl des Domainnamens berücksichtigt und möglichst umgangen werden soll. Denn eine nicht rechtssichere Webseite kann für den Freiberufler böse Folgen nach sich ziehen.
Inhaltsverzeichnis
Namen und Inhalteder Website
Die Rechtssicherheit einer Website muss der Freiberufler schon bei der Wahl des Domainnamens berücksichtigt werden. Hierbei dürfen keine Rechte Dritter verletzt werden und es geht darum, auch den Wettbewerb zu berücksichtigen. Marken- und Namensrechte sind wichtige Aspekte, die es zu berücksichtigen gilt und auch derjenige, der eine kleine Abweichung im Domainnamen einbaut, muss die Verwechslungsgefahr bedenken. Die Inhalte der Internetseite müssen rechtssicher sein, das heißt, hier dürfen keine widerrechtlich verwendeten Texte, Bilder oder Musikstücke benutzt werden.
Der Seitenbetreiber haftet für die Inhalte, sofern es seine eigenen sind. Für fremde Inhalte haftet er unter bestimmten Bedingungen ebenso. Im schlimmsten Fall kann bei Zuwiderhandlungen mit einer Abmahnung reagiert werden, die zur Folgen haben kann, dass das Unternehmen des Freiberuflers finanzielle Probleme bekommt oder im schlimmsten Fall in die Insolvenz geht. Zu den wichtigen Inhalten zählt darüber hinaus das Impressum, das leider immer noch viel zu häufig stiefmütterlich behandelt wird und nicht vollständig ist.
Beachten Sie: Auch hier droht eine Abmahnung bzw. können rechtlichen Schritte gegen den Seitenbetreiber eingeleitet werden, wenn dieser das Impressum nicht vollständig führt.
Social Media
Facebook und Twitter bieten einem Freiberufler sehr gute Möglichkeiten, bekannter zu werden und die eigene Leistung besser zu vermarkten. Leider ist hier die Rechtssicherheit nicht immer gegeben, denn allzu schnell werden auf diesen Portalen Meinungen geäußert, die so wohl kaum jemand Auge in Auge äußern würde.
Auch der Umgang mit sensiblen Daten ist nicht immer so sicher, wie er eigentlich sein müsste, was durchaus rechtliche Probleme nach sich ziehen kann.
Hinweis: Sinnvoll eingesetzt bieten die Social-Media-Portale sicherlich sehr gute Möglichkeiten für einen Freiberufler, allerdings sollte eben eine gewisse Vorsicht walten gelassen werden. Denn auch hier können Abmahnungen drohen.
Rechtssicheren Domainnamen als Freiberufler finden
Die Seiten im Internet werden durch eine numerische Adresse identifiziert. Nun können sich aber nur wenige Menschen ellenlange Zahlencodes merken. Daher wurden die alphanumerischen Codes eingeführt, so dass ein Freiberufler seinen Namen bzw. Firmennamen als Wort für seine Website verwenden kann.
Registrierung des Domainnamens
Im Grunde genommen wird von Seiten des Domainanbieters bei einer Anfrage betreffs eines Namens nur geprüft, ob die entsprechende Domain noch frei ist. Ist das der Fall, kann der Freiberufler sich theoretisch unter der von ihm gewünschten Adresse registrieren lassen. Dennoch kann es hier eine Falle geben, die sich auf den Verstoß gegen Rechte Dritter bezieht.
Wenn der Domainname zum Beispiel sehr ähnlich des Namens einer bereits eingetragenen Marke klingt, kann ein Verstoß gegen das Namensrecht vorliegen. Auch gegen das Markenrecht sowie gegen das Wettbewerbsrecht kann durch die falsche Domainnamenswahl verstoßen werden. Die Folge kann eine Unterlassungsklage sein oder es werden sogar Schadensersatzansprüche gestellt. Der Freiberufler muss in dem Falle den Domainnamen freigeben und eventuell sogar Schadensersatz leisten.
Vor der Anmeldung sollte sich ein Freiberufler daher um Einsicht in die Markenregister bemühen, damit sichergestellt werden kann, ob eine Domain bereits vergeben ist oder nicht und ob eine Marke oder ein Unternehmen vielleicht sehr ähnlich klingen. Wenn diese nämlich überregional bekannt sind, bekommen sie in der Regel ein Vorrecht auf ihren Namen zugesprochen – der Freiberufler hat das Nachsehen.
Wahl der Endung sowie Städtenamen
Ob Sie als Freiberufler nun die Endung .de, .org oder .net – nur als Beispiele – wählen, ist natürlich Ihnen selbst überlassen. Allerdings sollte dabei einiges bedacht werden.
Denn auch wenn die .de-Internetadressen meist nur entgeltpflichtig vergeben werden, sind sie dennoch sinnvoller. Es hat sich bei Umfragen gezeigt, dass Kunden und Verbraucher in jemanden, der unter einer solchen Adresse zu finden ist, mehr Vertrauen setzen, als in jemanden, der sich offensichtlich keine eigene Domainadresse leisten. Kostenlose Domain weisen häufig Werbung auf oder werden nach einer bestimmten Zeit gebührenpflichtig.
Wichtig ist auch, ob Sie Ihre Leistung national oder international anbieten wollen, denn für internationale Angebote hat sich .com-Domainadresse durchgesetzt.
Viele Freiberufler setzen ihren Namen in Verbindung mit einem Städtenamen als Domainnamen ein. Es ist nach einem Urteil des BGH berufsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Freiberufler oder Selbstständiger gezielt einen Gattunsgnamen mit einem Städtenamen verbindet, wie zum Beipsiel Anwalt-(Ortsname).de oder Heilpraktiker-in-(Ortsname).de.
Markenrecht bei Domainwahl beachten
Mit dem Markenrecht sollen Namen von Marken sowie geschäftliche Beziehungen vor der unrechtmäßigen Nutzung Dritter geschützt werden. Damit Markeninhaber keinen Nachteil haben, wird das Markenrecht auch auf Domains angewendet. Klar, denn jedes Unternehmen wählt als Domainnamen den Unternehmensnamen, damit dieser direkt mit der Firma in Verbindung gebracht werden kann.
Ein Problem tritt erst dann auf, wenn ein zweites Unternehmen auf die Idee kommt, den gleichen Namen zu verwenden.
Geschützte Zeichen im Namensrecht
Im Namensrecht gibt es geschützte Zeichen, wie etwa Namen von Personen, ganze Wörter oder Abbildungen. Beste Beispiele dafür sind Porsche, Lagerfeld oder der springende Puma der bekannten Sportmarke. Auch einzelne Buchstaben, wie sie beispielsweise Fernsehsender verwenden, oder auch Zahlen werden geschützt – man denke an No. 5 von Chanel oder das Duftwasser 4711.
Selbst Tonsignale werden geschützt, auch wenn diese im Rahmen der Domainwahl keine Rolle spielen dürften. Wer nun eine Marke eintragen lassen möchte, muss diese erst einmal anmelden, was auch allein, also ohne Zuhilfenahme eines Anwalts, möglich ist. Die Anmeldung muss beim Deutschen Patent- und Markenamt vorgenommen werden und nimmt etwa drei bis vier Monate in Anspruch. Vorab wird geklärt, ob eine identische Marke bereits eingetragen wurde oder ob eine Gefahr der Verwechslung mit einer ähnlichen Marke besteht. Liegt einer dieser Fälle vor, so kann der Markenschutz nicht angewendet werden.
Verwechslungen vorbeugen
Man nehme einmal einen Freiberufler, der als Übersetzer arbeiten möchte. Nun sind die Domains mit der „24“ recht häufig zu finden – naheliegend, dass ein freiberuflicher Übersetzer diese beliebte Zahl in den Domainnamen aufnehmen lassen will. Es gibt also die Seite „uebersetzer24.de“ bereits, kann demzufolge nicht in Anspruch genommen werden. Der Freiberufler kommt auf die Idee, einfach „uebersetzer-24.de“ daraus zu machen.
Das müsste doch als Unterscheidung ausreichen! Doch falsch gedacht, der Bindestrich ist als Unterscheidungsmerkmals nicht genügend und eine Verwechslung kann damit nicht ausgeschlossen werden. Solch ein Domain kann nicht genutzt werden. Wird sie dennoch registriert, kann dies eine Unterlassungsklage nach sich ziehen, die im schlimmsten Fall mit Schadensersatzzahlungen einhergeht. Das gilt auch, wenn ein Name verwendet wird, der einer bekannten Marke ähnelt, wie etwa Mercedes-Lenz.de.
Namensrecht bei Domainbestellung beachten
Auch Namen sind vor dem Gebrauch durch Dritte geschützt. Nun steht das Recht, den Namen zu verwenden, aber jedem zu, der den Namen auch rechtmäßig trägt. Die Benutzung des Namens kann also nicht unterbunden werden, wenn jemand anders den Namen rechtmäßig trägt. Ein prominentes Beispiel hierfür ist der jahrelange Streit um die Domain kurt-biedenkopf.de, die am Ende jedoch zu Gunsten des tatsächlichen Namensträgers entschieden wurde.
Er wollte die Domain zwar nicht nutzen, jedoch seinen Namen schützen. Der Domaininhaber konnte kein gesteigertes Interesse an diesem Namen nachweisen, da er selbst einen anderen Namen trug.
Prioritätsgesetz
Im Namensrecht wird das so genannte Prioritätsgesetz angewendet. Das heißt, dass derjenige berechtigt ist, eine Domain unter seinem Namen zu führen, der sich auch zuerst dafür angemeldet hat. Frei nach dem guten alten Sprichwort „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Wer dann den gleichen Namen trägt, muss sich etwas einfallen lassen, wenn der Name in die Domain mit aufgenommen werden soll. Auch hier gilt, dass ein einfacher Bindestrich in der Regel nicht als ausreichend betrachtet wird, um als Unterscheidungsmerkmal zu dienen.
Oft wird nicht einmal eine andere Top Level Domain für genügend erachtet, das heißt, wer auf seinen Namen und die Endung .info oder .net ausweicht, muss damit noch lange kein Recht haben, diese Domain auch zu führen – immer vorausgesetzt, der Name der Domain ist gleich.
Bekannte Namensinhaber
Geht es um die Verwendung von bekannten Namen, stellt sich hier ein besonderes Problem dar. Ist ein Namensinhaber national überragend bekannt, so hat dieser gegenüber einer privaten Person gleichen Namens ein Vorrecht. Das ist sogar dann der Fall, wenn diese Privatperson ihren Namen zuerst hat registrieren lassen.
Hier gilt das Prioritätsgesetz nicht mehr, denn der bekannte Name hat immer Vorrang. Der Grund dafür ist, dass davon ausgegangen wird, dass die meisten Internetnutzer auf der Suche nach diesem Namen auch die Informationen zu der bekannten Person haben möchten und nicht die letzten Urlaubsbilder einer Privatperson anschauen wollen. Als bekannte Namensinhaber gelten Privatpersonen, welche überregional bekannt sind, ebenso, wie Namen von Unternehmen. Wenn der Namensinhaber sein Vorrecht an der Domain nachweisen kann, so kann er eine Löschung der Registrierung des Domainnamens der anderen Person verlangen und diese Domain im Anschluss daran für sich selbst registrieren lassen.
Meist geht das mit einer Klage einher. Während dieser Zeit kann der bekannte Namensinhaber die Domain bereits auf seinen Namen reservieren lassen.
Schutzrechte für Texte, Bilder und Musik beachten
Jede Internetseite sollte ein Unikat sein – im Idealfall. Für Musik, Bilder und Content sollte das gelten, dennoch lässt sich sicherlich nicht vermeiden, dass auf verschiedenen Seiten ähnliche Texte und Bilder zu finden sind. Sofern es sich hierbei nicht um Kopien handelt, stellt das auch kein Problem dar. Zum Beispiel wenn Sie als Freiberufler bei einer Bildagenturen Lizenzgebühren bezahlen und dann die Bilder ins Netz stellen, so ist dies völlig legal und sorgt somit für ein gutes Gewissen.
Fotografien und Musik verwenden
Laut Urheberrecht sind Fotografien und Musik geschützt. Bilder, die mit fotografischer Technik und mit verschiedenen Gestaltungsmitteln erstellt wurden, gelten als geschützt und dürfen nicht von einer dritten Person auf deren Internetseite verwendet werden, wenn keine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt. Wichtig zu wissen ist in dem Zusammenhang, dass die Rechte desjenigen, der die Fotografie oder das Bild erstellt hat, nach fünfzig Jahren verjähren.
Wenn Sie nun also Bilder auf Ihre Freiberufler-Website setzen wollen, so müssen Sie sich mit dem Fotografen vorab über eine Verwertung geeinigt haben. Oder Sie nutzen von Vornherein professionelle Bildersammlungen, bei denen Sie die Bilder gegen Zahlung einer Lizenzgebühr bekommen.
Sie müssen dabei nicht über jeden Bild mit dem einzelnen Fotografen verhandeln. Für eigene Bilder und Fotos gilt natürlich, dass Sie selbst über deren Verwendung und Veröffentlichung bestimmen können. Bei der Musik gilt in erster Linie die Melodie als geschützt, denn diese ist nun einmal das Wiedererkennungsmerkmal schlechthin. Auch Melodieteile fallen unter den Schutz. Nicht geschützt ist jedoch die Instrumentierung, auch andere Soundeinstellungen können verändert werden, ohne gegen das Urheberrecht zu verstoßen.
Content-Klau – unerlaubtes Kopieren von Texten
Für die Internetseite ist der Inhalt natürlich das wichtigste Merkmal. Viel Zeit und Geld werden investiert, damit der Content einzigartig ist – umso ärgerlicher ist es, wenn jemand anderes den Inhalt einfach herauskopiert. Für die Texte, die auf Webseiten veröffentlicht werden, gilt ebenso das Urheberrecht, was natürlich bedeutet, dass die Inhalte nicht einfach auf anderen Webseiten verwendet werden dürfen.
Wenn Ihnen also ein Text gefällt, so haben Sie dennoch kein Recht dazu, diesen zu kopieren und selbst zu verwenden. Wichtiges Kriterium ist aber, dass die Texte das Alltägliche übersteigen und qualitativ hochwertig sind. Gebrauchsanleitungen oder einfache Werbetexte gelten daher meist nicht als schutzfähig.
Anders sieht die Sache bei contentlastigen Webseiten aus oder bei umfangreichen Marketinginformationen.
Vereinfacht gesagt: Ein Text, der praktisch von jedermann verfasst werden könnte, gilt nicht als geschützt, jedoch Content, der ein bestimmtes Fachwissen voraussetzt oder stilistisch besondere Merkmale aufweist, fällt sehr wohl unter das Urheberrecht.
Content-Klau kann damit geahndet werden. Weitere Information zur Plagiatsprüfung finden Sie auf: business-and-science.de .
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