Die Regeln der Einnahmen-Überschussrechnung
Letzte Aktualisierung am: 22. August 2024
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Die Einnahmen-Überschussrechnung wird zwar häufig auch als einfache Buchführung bezeichnet, dennoch gibt es natürlich Regeln, die befolgt werden müssen. Es gibt drei Prinzipien, nach denen sich der Freiberufler (oder Gewerbetreibende) richten muss, wenn er die Einnahmen-Überschussrechnung anwendet. Zuerst gilt die Grundregel, dass die Einnahmen über die Ausgaben gesetzt werden. Das bedeutet, dass zur Ermittlung des Gewinns die Ausgaben von den Einnahmen abgezogen werden. Daraus ergibt sich ein Gewinn oder möglicherweise auch ein Verlust. Zum zweiten gilt, dass die Einnahmen zum Zeitpunkt der Zahlung zu versteuern sind. Das wird auch als Zuflussprinzip bezeichnet.
Das heißt, es geht bei der Steuer um die Entgelte, die vereinnahmt wurden und nicht um die, die dem Kunden in Rechnung gestellt worden sind. Der Rechnungsbetrag kann also erst dann als Umsatz gebucht werden, wenn er tatsächlich auf dem Konto des Freiberuflers eingegangen ist oder in bar bezahlt wurde.
Hinweis: Bei bilanzierenden Unternehmen hingegen gilt der Tag der Rechnungslegung als ausschlaggebend. Die Einnahmen-Überschussrechnung wird daher auch als Geldrechnung bezeichnet. Der Betrag gilt immer dann als eingenommen, wenn der Freiberufler selbst über das Geld verfügen kann.
Inhaltsverzeichnis
Beispiel Zuflussprinzip:
Die Rechnungslegung ist am 12.12. vorgenommen worden, das Geld geht am 23.12. auf dem Konto ein. Damit muss der Betrag noch im alten Jahr versteuert werden. Ist der Geldeingang aber erst beispielsweise am 05.01. des neuen Jahres zu verzeichnen, wird der Betrag auch erst im neuen Jahr angerechnet und versteuert.
Das Abflussprinzip
Als drittes ist das so genannte Abflussprinzip zu nennen. Das bedeutet analog zu dem Zuflussprinzip, dass die Ausgaben in dem Jahr anzusetzen und zu versteuern sind, in dem sie auch tatsächlich anfielen. Die Ausgaben werden also zum Zeitpunkt der Zahlung versteuert. Um bei den eben genannten Daten zu bleiben: Ein Monitor wird am 12.12. geliefert, die Rechnung ist auf denselben Tag datiert. Die Bezahlung erfolgt am 23.12. – die Ausgabe zählt zum alten Jahr. Erfolgt die Bezahlung erst am 05.01., wird sie zum neuen Jahr hinzu gerechnet.
Die Zehn-Tage-Regel
Zuletzt sei noch die Zehn-Tage-Regel genannt. Sie betrifft alle Ausnahmen von den oben genannten beiden Regeln und bezieht sich auf
- Zahlungen, die zwischen dem 22.12. und dem 10.01. des folgenden Jahres geleistet werden
- Zahlungen, die regelmäßig geleistet werden
- Zahlungen, die zum Zeitpunkt der Erfüllung einer Leistung erfasst werden müssen.
Den Namen trägt die Regelung deshalb, weil sie sich auf die letzten zehn Tage des alten Jahres und die ersten zehn Tage des neuen Jahres bezieht. Regelmäßige Ausgaben sind etwa Mieten, nicht aber Honorare für Dienstleistungen, auch wenn diese immer wieder erfüllt werden. Renten, Zinsen, Mieten, Gehälter und Löhne sowie Gebühren für Wasser, Strom und Müll müssen daher immer in dem Jahr angerechnet werden, in dem die Leistung erbracht worden ist. Die Höhe der Rechnungsbeträge kann dabei variieren.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
Eine Antwort auf “Die Regeln der Einnahmen-Überschussrechnung”
Super, das hat mir sehr weitergeholfen! Danke 🙂