Rentenversicherung ausländisch/international tätige Freiberufler
Letzte Aktualisierung am: 25. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten
Viele Freiberufler arbeiten dauerhaft oder vorübergehend im Ausland. Da stellt sich die Frage, was in der Zeit mit den Rentenzahlungen passiert. Und bekomme ich überhaupt eine Rente, wenn ich das Rentenalter erreicht habe und nicht in Deutschland lebe? Was ist eigentlich, wenn ich als Ausländer in Deutschland arbeite? Diese und weitere Fragen finden Sie im folgenden Artikel beantwortet.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen zur Rentenzahlung
Ihre Rente wird ohne Einschränkungen gezahlt, wenn Sie sich nur für kurze Zeit im Ausland aufhalten, weil Sie zum Beispiel auf einer Urlaubsreise sind. Die Höhe der Rentenzahlungen bzw. der gesamte Rentenanspruch kann aber eingeschränkt sein, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen, sprich: Sie ziehen ins Ausland um.
Solche Einschränkungen kann es auch geben, wenn Sie eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. Im Einzelfall wird die Rente nur dann gezahlt, wenn die Zahlungen bereits vor dem Umzug in Deutschland getätigt wurden. Die Höhe der Altersrente wird durch die Beitragszeiten und die Staatsangehörigkeit bestimmt. Auch wenn Sie sich als Rentner im Ausland aufhalten, haben Sie gegebenenfalls Anspruch auf die Zahlung von Zuschlägen, müssen aber eventuell auch Abschläge hinnehmen. Ausländer bekommen nur 70 Prozent ihrer Rente ins Ausland überwiesen, wenn sie einem Deutschen nicht durch Sozialversicherungsabkommen gleichgestellt sind.
Hinweis: Deutsche, Angehörige der Vertragsstaaten und Angehörige der EU/EWR-Staaten hingegen bekommen ihre Rente zu 100 Prozent ins Ausland überwiesen. So gilt auch für die Hinterbliebenenrente, dass diese an die Hinterbliebenen eines Angehörigen der EU/EWR-Staaten oder eines Vertragsstaates ausgezahlt wird, wie das bei den Hinterbliebenen eines Deutschen der Fall ist.
Für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gilt das Europarecht. Dieses soll die Sicherungssysteme der einzelnen Länder aufeinander abstimmen und so dafür sorgen, dass niemand benachteiligt wird. Eine Vereinheitlichung wird damit jedoch nicht angestrebt. Dabei wird das Europarecht auch für diejenigen angewendet, die Bürger eines Mitgliedsstaates der EWR oder Staatsbürger der Schweiz sind. Wer nicht Angehöriger eines Drittstaates ist, wird als Drittstaatsangehöriger bezeichnet (Beispiel: Bürger aus Australien).
Für welchen Freiberufler gilt das Europarecht in Deutschland?
Die Personen, die vom Europarecht erfasst werden, müssen in Deutschland Rentenansprüche durch eine abhängige Beschäftigung (z. B. als Angestellter), durch die Tätigkeit als pflichtversicherter Selbstständiger (z. B. über die Künstlersozialkasse) oder als freiwillig rentenversicherter Freiberufler erworben haben. Auch Zeiten der Kindererziehung werden hier mit einberechnet. Außerdem werden in Deutschland folgende Personengruppen vom Europarecht erfasst:
- Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke
- Beamte
- Selbstständige in der Altershilfe für Landwirte
Der Freiberufler und Selbstständige ist in einem Mitgliedsstaaten tätig
Gerade selbstständige Dolmetscher, Übersetzer, Journalisten, Bildjournalisten und viele Gewerbetreibende möchten vielleicht in einem Land arbeiten, das kein Mitgliedsland ist. Hier gelten dann die Rechtsvorschriften bezüglich der Vorsorge, die in dem betreffenden Land für alle anderen Bürger gültig sind. Hier gibt es allerdings Ausnahmen für eine Auslandstätigkeit.
Sind Sie deutscher Staatsbürger, können Sie sich in Deutschland immer freiwillig rentenversichern lassen, was weltweit und unabhängig von Ihrem tatsächlichen Wohnsitz gilt. Auch Bürger anderer Mitgliedsstaaten haben diese Möglichkeit, müssen aber mindestens einen deutschen Beitrag gezahlt haben. Besitzen Sie aber nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates und wohnen Sie auch nicht in Deutschland, so können Sie sich freiwillig versichern, wenn Sie sich in einem EU-Land – nicht aber in einem Land des EWR – aufhalten.
Ein Beispiel: Sie arbeiten als Dolmetscher in der Türkei und haben im Rahmen einer früheren Angestelltentätigkeit in Deutschland Rentenbeiträge abgeführt. Nun können Sie sich in der Bundesrepublik freiwillig versichern und zahlen die entsprechenden Beiträge.
Wichtig: Die Deutschen Rentenversicherung – oder ein Rentenversicherer im Ausland – trägt die Kosten für den Banktransfer der Zahlungen nicht.
Die gezahlten Beiträge sind in der Regel nicht erstattungsfähig, es gibt nur wenige Möglichkeiten, wie die Beiträge dennoch erstattet werden können. Die Erstattung der Beiträge bewirkt, dass das Versicherungsverhältnis aufgelöst wird. Daher ist dies nur ratsam, wenn aus den gezahlten Beiträgen ohnehin keine Ansprüche abgeleitet werden können oder wenn Sie sich auch zukünftig nicht mehr im Wirkungskreis der Deutschen Rentenversicherung befinden. Dieser Schritt sollte aber wohl überlegt sein, denn er ist nicht mehr umkehrbar.
Ausländische Freiberufler und Selbstständige in Deutschland
Wer als Freiberufler oder Selbstständiger in Deutschland arbeitet, jedoch eigentlich die Ansprüche auf eine Altersrente aus dem Mitgliedsstaat erworben hat, ist in Deutschland nicht mehr versicherungspflichtig. Er kann sich allerdings freiwillig versichern und unterliegt somit dem deutschen Rentenversicherungsrecht. Hierbei besteht die Wahl in Bezug auf die Höhe der zu zahlenden Beiträge. Sie müssen sich zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag bewegen, wobei die meisten freiwillig Versicherten sich für den Regelbetrag entscheiden.
Viele Teile ergeben die Rente
Das Europarecht soll dafür sorgen, dass Sie keine Benachteiligungen in Bezug auf Ihre Rente hinnehmen müssen, auch wenn Sie im Ausland tätig waren oder als Ausländer in Deutschland gearbeitet haben. Die Berechnung unter Berücksichtigung der im Ausland erworbenen Ansprüche ist jedoch ein wenig anders als bei den allein in Deutschland erworbenen Ansprüchen.
Die deutsche Rente ist eine anteilige Rente, denn jeder Mitgliedsstaat, in dem Sie tätig waren, gewährt Ihnen eine eigene Rente. Das Ziel dieser Berechnung ist es, die Rente so zu berechnen, als hätten Sie Ihre Ansprüche nur hier in Deutschland erworben bzw. in einem einzigen Mitgliedsstaat.
So kann auch der Fall eintreten, dass Sie die Anforderungen an die Zahlung einer Rente nur unter Einbeziehung aller erworbenen Ansprüche erfüllen – dann werden die Einzelteile zu einer Gesamtheit zusammengefügt.
Dieses Verfahren wird von jedem Träger in Europa in der Art durchgeführt. Bei der anteiligen Leistung ist das Europarecht entscheidend, denn hier melden sich die Träger der Rentenversicherung gegenseitig die erworbenen Ansprüche.
Wichtig ist nur, dass Sie sämtliche Mitgliedsstaaten, in denen Sie tätig waren, bei der Antragstellung erwähnen.
Die eigentliche Berechnung der anteiligen Leistung erfolgt dann aber unter Berücksichtigung der Bestimmungen, die in dem betreffenden Land gelten. Dabei werden zwei Schritte vorgenommen:
- Berechnung über den theoretischen Betrag aus sämtlichen Zeiten
- Berechnung des tatsächlichen Betrags
Im zweiten Schritt werden die eigenen Versicherungszeiten mit den Zeiten in allen Mitgliedsstaaten ins Verhältnis gesetzt. Der theoretische Betrag basiert auf dem Durchschnittswert der Entgeltpunkte, die üblicherweise in Deutschland erworben werden. Für das Ausland werden keine Entgeltpunkte gemeldet, daher liegen hier keine genauen Werte vor.
Ein Beispiel: Frauke N. war als Freiberuflerin sowohl in Deutschland als auch in Ungarn tätig. Sie hat in Deutschland 27 Entgeltpunkte erworben und hat hier 270 Monate gearbeitet. Theoretisch ergibt sich damit ein Durchschnittswert von 0,1 pro Monat. Dieser Wert wird für die Bewertung der Entgeltpunkte, die Frauke N. in Ungarn erworben hat, herangezogen. Überschneiden sich ausländisch und inländisch erworbene Entgeltpunkte, so wird jedoch jeder Monat nur einmal berücksichtigt. Sie können natürlich auch freiwillige Beiträge in anderen Mitgliedsstaaten entrichten.
Hinweis: Diese erhöhen jedoch nicht den theoretischen Betrag, sondern es wird daraus ein eigener Anteil für die Rente berechnet.
Der tatsächliche Betrag soll mit seiner Berechnung verhindern, dass einzelne Zeiten mehrfach einer Bewertung unterzogen werden. Hierfür wird nun also das Verhältnis der eigenen Zeiten zu allen Zeiten ermittelt. Werden beide Berechnungsschritte zusammengenommen, so ergibt sich daraus die anteilige Leistung der Rente.
Berechnet werden kann neben der anteiligen Leistung auch die autonome Leistung. Hier spielt das Europarecht allerdings keine Rolle, die Zeiten, die Sie in anderen Mitgliedsstaaten erworben haben, spielen keine Rolle. Es wird bei der Berechnung davon ausgegangen, Sie hätten nur in Deutschland gearbeitet. Daher richtet sich die Rente auch nach dem Einkommen, welches Sie bei der Tätigkeit in Deutschland erzielt haben.
Bei der Berechnung wird die bereits bekannte Formel: Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x aktueller Rentenwert x Rentenartfaktor = Rentenhöhe pro Monat angewendet. Finden Sie dazu in einem separaten Artikel die nötigen Informationen zur gesamten Berechnung.
Neue Ansprüche durch das Europarecht
Das Europarecht weitet sich in seiner Anwendung mit jedem Mitgliedsstaat, der aufgenommen wird, weiter aus. Die entsprechenden Änderungen sind für viele Freiberufler und Selbstständige, die im Ausland tätig sind oder waren oder die als Ausländer in Deutschland arbeiten bzw. gearbeitet haben, relevant. Auch wenn Sie bisher keinen Anspruch auf eine deutsche Rente hatten, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt waren, kann nun durch die Änderung, die zum 1. Mai 2010 in Kraft trat, ein Anspruch entstanden sein.
Wichtig ist daher, die Rente regelmäßig überprüfen zu lassen, denn so können eventuelle Ansprüche direkt umgesetzt werden. Ergeben sich Änderungen durch den Beitritt eines neuen Mitgliedslandes, so werden diese erst mit dem Stichtag des Beitritts gültig. Der Überprüfungsantrag kann innerhalb von zwei Jahren gestellt werden, dann wird der höhere Anspruch gegebenenfalls rückwirkend gezahlt. Geht der Antrag später ein, ist der Antragstag das entscheidende Datum für eventuelle Änderungen.
Wo stelle ich als Freiberufler den Rentenantrag?
Der Antrag auf Zahlung einer Rente wird bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt, wenn Sie innerhalb von Deutschland wohnen. Leben Sie in einem anderen Mitgliedsstaat, so müssen Sie sich an den dort ansässigen Träger der Rentenversicherung wenden. Eventuell haben Sie gar keine Ansprüche in Ihrem Heimatland erworben, dann müssen Sie den Rentenantrag nur in dem Land stellen, in dem Sie zuletzt rentenversichert waren.
Leben Sie nicht in einem Mitgliedsstaat, so stellen Sie den Antrag auf Zahlung einer Rente bei dem Träger, der zuletzt Ihre Versicherung übernommen hat.
Wichtig: Das Renteneinstiegsalter ist nicht in jedem Land gleich geregelt. Daher kann es sein, dass Ihre Ansprüche schon früher als in Deutschland geltend gemacht werden können, wenn Sie nicht innerhalb der Bundesrepublik leben und/oder arbeiten. Genauso kann es sein, dass die Ansprüche erst später zum Tragen kommen.
Stellen Sie den Antrag für die Rente, so gilt dieser für alle Mitgliedsstaaten. Dieser Tag ist ein verbindliches Datum für alle Mitgliedsstaaten.
Ein Beispiel: Sie beantragen in Luxemburg Ihre Rente. Damit stellen Sie nicht nur Ansprüche an die luxemburgische Rente, sondern auch an den deutschen Träger der Rentenversicherung. Beachten Sie dabei jedoch, dass Sie alle Versicherungszeiten in dem Antrag angeben müssen, denn eine verspätete Vervollständigung der Werte bewirkt, dass der Antrag ebenfalls später als verbindlich gilt. Maßgeblich ist dabei das Datum des Eingangs der vervollständigten Daten.
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