Die selbstständige Tätigkeit
Letzte Aktualisierung am: 7. Juli 2024
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Die freiberufliche Tätigkeit muss, damit sie im steuerlichen Sinne als solche anerkannt wird, selbstständig ausgeübt werden. Daher ist das Kriterium der selbstständigen Arbeit eines der wichtigsten bei der Einstufung als freie Tätigkeit. Wird entschieden, dass die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit stammen und damit als Arbeitslohn zu betrachten sind, so unterliegen diese der üblichen Lohnversteuerung. Wer sowohl haupt- als auch nebenberuflich tätig ist, muss die Einstufung und Beurteilung der freiberuflichen Tätigkeit für jede Arbeit getrennt vornehmen bzw. durch das Finanzamt vornehmen lassen.
Inhaltsverzeichnis
Abgrenzung der Tätigkeiten
Die freiberufliche Tätigkeit wird der selbstständigen Arbeit zugeordnet und muss gegen eine abhängige Tätigkeit abgegrenzt werden.In erster Linie werden dabei die Kriterien Arbeitszeit und Freigestaltung der Arbeit herangezogen. Ein Selbstständiger arbeitet auf eigene Rechnung und in eigenem Namen und muss auch das unternehmerische Risiko allein tragen. Vor allem folgende Anhaltspunkt werden für die Beurteilung einer selbstständigen Tätigkeit betrachtet:
- Örtliche, zeitliche und inhaltliche Unabhängigkeit, keine Weisungsgebundenheit und damit eine persönliche Unabhängigkeit
- Fehlende Eingliederung in eine Organisation eines Auftraggebers, was sich vor allem auf den personellen Aspekt erstreckt, auch eine materielle Eingliederung spricht nicht für eine selbstständige Tätigkeit
- Eine Organisation des Unternehmens, persönliche Freiheit, freie Preisgestaltung und Preisfindung, Einsatz eigener Mitarbeiter
Wer nur für einen Auftraggeber agiert, wird in der Regel eine Scheinselbstständigkeit unterstellt bekommen. Das gilt auch dann, wenn eine Eingliederung in die personelle und arbeitstechnische Struktur des Auftraggebers erfolgt. Wer nur einen Auftraggeber hat, ist nicht automatisch scheinselbstständig, das Finanzamt sieht darin aber einen Anfangsverdacht.
Praktische Einzelfälle
- Der Rechtsanwalt ist auch in dem Fall selbstständig tätig, wenn er als neues Mitglied einer Sozietät beitritt und dort einen Gewinnanteil erhält, der fest bestimmt wurde.
- Selbstständig ist auch derjenige, der Urlaubsvertretungen in verschiedenen Unternehmen vornimmt.
Dies gilt selbst dann, wenn er dafür eine feste Vergütung erhält, diese ist in dem Falle als Honorar anzusehen. - Der Arzt, der zwar normalerweise im Krankenhaus als Angestellter tätig ist, nebenberuflich aber als Gutachter arbeitet, besitzt für diese Nebenberuflichkeit den Status eines Freiberuflers.
- Der Lehrbeauftragte, der für eine Fachhochschule tätig ist, gilt ebenfalls als Freiberufler.
- Musiker gelten als Künstler und damit als Freiberufler.
Dennoch kann der Fall eintreten, dass Sie nicht als Freiberufler eingestuft werden und zwar dann, wenn Sie im Rahmen ihrer Tätigkeit in einen anderen Betrieb eingegliedert werden. Tritt der Künstler also regelmäßig im Abendprogramm einer Gaststätte auf, so ist er dem Unternehmen angeschlossen und gilt nicht mehr als freiberuflich tätig.
Gewinnerzielungsabsicht und keine Liebhaberei
Für die Einstufung als Selbstständiger und im engeren Sinne als Freiberufler zählt auch die Absicht der Gewinnerzielung. Unwichtig ist hingegen, ob ein Gewinn tatsächlich erzielt wurde oder ob nur die Absicht dazu hinter dem betrieblichen Vorhaben steht. Maßgeblich ist vielmehr das Streben nach einer Vermehrung des betrieblichen Vermögens, es kommt nicht auf das Ausmaß der Gewinnerhöhung an. Liegt die Gewinnerzielungsabsicht nicht vor, dann wird im Allgemeinen von Liebhaberei gesprochen und dies führt nicht selten zu Problemen.
Liebhaberei liegt meist bei einer schriftstellerischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Tätigkeit vor. Allerdings entscheidet das Finanzamt im Einzelfall, ob es sich um Liebhaberei handelt, wenn zum Beispiel einer länger währende Verlustphase eingetreten ist. Liebhaberei wird vor allem dann unterstellt, wenn die Einkünfte, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts benötigt werden, durch anderweitige Tätigkeiten gedeckt sind.
Der Selbständige und die Nachhaltigkeit
Nein, damit ist nicht das Umweltbewusstsein der Unternehmer gemeint. Vielmehr geht es darum, dass die Tätigkeit eines Selbständigen auf eine nachhaltige Gewinnerzielung ausgelegt sein muss. Das heißt, derjenige, der sich selbstständig macht, muss davon ausgehen, dass seine Tätigkeiten der Erzielung eines Einkommens dienen. Andere Merkmals für einen Selbständigen sind die eigene Entscheidungskraft, das Tragen des unternehmerischen Risikos und die Tatsache, dass ein Auftraggeber nicht weisungsbefugt ist.
Hinweis: Auch die freie Zeiteinteilung gehört zu den typischen Kennzeichen, die für die Beurteilung eines Unternehmers herangezogen werden.
Steuerrecht für Selbstständige
Das Steuerrecht ist so komplex, dass sich damit im Grunde wirklich nur Steuerberater auskennen können. Allgemein lässt sich sagen, dass ein Gewerbe der Gewerbesteuer unterliegt, außerdem fällt auf die erzielten Einkünfte Einkommenssteuer an. Ein Gewerbebetrieb kann haupt- oder nebenberuflich gegründet werden und unterliegt damit den entsprechenden steuerlichen Regelungen. Selbständige sollten sich zumindest im Ansatz mit dem EStG auskennen und wissen, welche der von ihnen erbrachten Leistungen welche Steuersätze erfordern und welche steuerrechtlichen Konsequenzen die Ausübung ihres selbständigen Berufs haben wird.
Hinweis: Die Selbständigkeit in Deutschland ist für fast jeden Beruf möglich.
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