Sonderabschreibungen
Letzte Aktualisierung am: 3. Oktober 2024
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Die Sonderabschreibung wirkt sich nicht wertmindernd auf das Wirtschaftsgut aus, so, wie das bei der Absetzung für Abnutzung der Fall ist. Sie soll Steuervergünstigungen gewähren, indem sie den Gewinn mindert, den ein Freiberufler oder Selbstständiger verzeichnen kann. Im Allgemeinen spricht man von einer Sonderabschreibung, wenn das abnutzbare Anlagevermögen nicht über die AfA gerechnet wird. Sie kommen zusätzlich zur linearen Abschreibung in Betracht. In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird die Sonderabschreibung in Zeile 31 aufgenommen (siehe folgendes Beispiel weiter unten).
Inhaltsverzeichnis
Bestimmte Arten von Gütern oder Betrieben werden gefördert
Häufig bietet der Gesetzgeber Sonderabschreibungen für bestimmte Betriebe oder Wirtschaftsgüter an, womit erreicht werden soll, dass diese besonders gestärkt werden. Insbesondere finden sich Sonderabschreibungen im Bereich der Investitionen in Immobilien. Die zugehörigen Regelungen haben meist eine begrenzte Laufzeit. Sonderabschreibungen können nicht genutzt werden, wenn die Wirtschaftsgüter nicht der Erzielung eines Einkommens dienen und selbst genutzt werden.
Für Freiberufler kommt diese Art der Sonderabschreibung in der Regel nicht infrage, sie wird auch nicht ständig als Möglichkeit zur Förderung seitens des Bundes angeboten.
Voraussetzungen für die Sonderabschreibung:
Interessant für kleine und mittlere Unternehmen
Das Einkommenssteuergesetz regelt in § 7, dass die Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen genutzt werden kann. So ist es möglich, bis zu 20 Prozent der Herstellungs- oder Anschaffungskosten zu veranschlagen. Im Jahr der Anschaffung des Wirtschaftsgutes sowie in den folgenden vier Jahren darf die Sonderabschreibung beansprucht werden. Wichtig ist dabei die Einhaltung einiger Voraussetzungen: Das Wirtschaftsgut, in das investiert wird, muss beweglich sein. Sonderabschreibungen für Gebäude fallen ebenso heraus wie die für immaterielle Güter.
Das Wirtschaftsgut, in das investiert werden soll, muss dem Anlagevermögen angerechnet werden können. Das erklärt auch, warum Arbeitnehmer oder Vermieter keine Sonderabschreibungen geltend machen können – ein Anlagevermögen wird in der Regel nur Gewerbebetrieben, Freiberuflern, Handwerksbetrieben oder Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet. Der Betrieb darf ein Betriebsvermögen in maximaler Höhe von 235.000 Euro haben. Maßgeblich ist dabei das vorangegangene Wirtschaftsjahr. Wird der Gewinn durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, wie das bei vielen Freiberuflern üblich ist, darf der Gewinn im vorangegangenen Jahr 100.000 Euro nicht überstiegen haben. Für Land- und Forstwirte gilt die Grenze von 125.000 Euro als Wirtschafts- oder Ersatzwirtschaftswert. Das Wirtschaftsgut, in das investiert wird, muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung im Unternehmen verbleiben, ebenso wie in dem darauffolgenden Jahr. Die Verlegung in eine ausländische Betriebsstätte des gleichen Unternehmens ist ebenfalls nicht möglich.
Hinweis: Das Investitionsobjekt muss ausschließlich oder mindestens zu 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Dies gilt für das Jahr der Beanspruchung der Sonderabschreibung.
Eine private Nutzung von höchstens zehn Prozent ist möglich und wirkt sich nicht auf den Anspruch zur Sonderabschreibung aus. Dies gilt zum Beispiel für einen Pkw. Hier muss die Nutzung allerdings dokumentiert werden, denn gerade Firmenwagen sind oft Streitfälle für die Beanspruchung von Sonderabschreibungen. Für die Dokumentation eignet sich ein Fahrtenbuch. Übrigens zählen die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte als betriebliche Nutzung.
Folgen der Sonderabschreibung
Innerhalb von fünf Jahren darf der Steuerpflichtige eine Sonderabschreibung von 20 Prozent für jedes Jahr nutzen. Dies gilt, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt worden sind. Maßgebliche Berechnungsgrundlage sind hier die Kosten, die für Herstellung oder Anschaffung entstanden sind. Vor dieser Sonderabschreibung wird der Investitionsabzugsbetrag abgerechnet. Inwieweit das Abschreibungsvolumen auf den Begünstigungszeitraum von fünf Jahren verteilt wird, ist frei zu entscheiden. Der Restbuchwert des Anlagegutes wird nach dem Ende des Begünstigungszeitraums auf die Restnutzungsdauer verteilt.
Beispiel für die Sonderabschreibung
Der freie Übersetzer P. Buntmann kauft im Mai 2014 ein neues Firmenfahrzeug, welches 35.900 Euro kostet. In diesem Preis ist die Sonderausstattung bereits enthalten. Der Pkw wird zu mehr als 90 Prozent für das Unternehmen eingesetzt. Die Zulassung sowie die Nummernschilder kosten noch einmal 100 Euro. Das Fahrzeug wird für die Dauer von sechs Jahren betrieblich genutzt. Die Abschreibung berechnet sich dann wie folgt:
Diese Hinweise und Tipps ersetzen keine steuerliche Beratung.
Verfasst für Freiberufler und Selbstständige von
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