Sonstige selbstständige Tätigkeit
Letzte Aktualisierung am: 8. Juli 2024
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Neben den freien Berufen gibt es auch noch die so genannten sonstigen selbstständigen Tätigkeiten. Die Einkünfte stammen hier zum Beispiel aus Vergütungen für die Testamentsvollstreckung, aus der Vermögensverwaltung oder aus Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrats. Geht es um die Einkommenssteuer, so gelten für die Berufsgruppen, die den sonstigen selbstständigen Tätigkeiten zugeordnet werden, die gleichen Vorgaben, die auch für die freien Berufe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit gelten.
Inhaltsverzeichnis
Beispiele für sonstige selbstständige Tätigkeiten
Zu den sonstigen selbstständigen Tätigkeiten zählen zum Beispiel die Einkünfte, die ein Einnehmer aus einer staatlichen Lotterie erhält, sofern diese Einkünfte nicht einem gewerblichen Betrieb zugeordnet werden. Auch Treuhänder zählen zu den Berufsgruppen, die nicht direkt den freien Berufen zugeordnet werden, sondern eben den sonstigen selbstständig Tätigen. Insolvenzverwalter und Tagesmütter zählen hier ebenfalls mit hinein. Für den Vermögensverwalter gilt, dass er eine unmittelbare Leistung erbringen muss, damit seine Einkünfte den sonstigen selbstständigen Einkünften zugeordnet werden können.
Hinweis: Wenn jedoch qualifiziertes Personal für die Ausführung eines Auftrags zu Rate gezogen wird, erfolgt bereits die gewerbliche Einstufung.
Bis zum 15. Juni 2010 wurden Berufsbetreuer als Gewerbetreibende eingestuft. Dann allerdings entschied der Bundesfinanzhof, dass sie keinem Gewerbe zuzuordnen sind, sondern den sonstigen selbstständig Tätigen. Damit entfällt natürlich die Pflicht zur Entrichtung der Gewerbesteuer. Dennoch gelten die Berufsbetreuer immer noch nicht als Freiberufler.
Resultat
Die sonstigen selbstständig Tätigen können weder den Freiberuflern noch den Gewerbetreibenden eindeutig zugeordnet werden. Sie müssen daher nachweisen, dass ihre Tätigkeit im Grunde mit den Katalogberufen oder den katalogähnlichen Berufen vergleichbar ist und eine entsprechende Qualifizierung für die Ausübung ihrer Tätigkeit nachweisen können. Das ist zum Beispiel für einen Ingenieur, der eine Gutachtertätigkeit anbietet, das abgeschlossene Hochschulstudium. Die Abgrenzung zu einer gewerblichen Tätigkeit ist weniger eindeutig und teilweise schwer nachzuweisen.
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