Steuer: geschäftliche Auslandsreise
Letzte Aktualisierung am: 3. Oktober 2024
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Für Auslandsreisen gelten andere Regelungen in Bezug auf die Absetzbarkeit von Kosten, als bei Geschäftsreisen im Inland. Vor allem dann, wenn die Reise in ein touristisch interessantes Gebiet geht, beäugt das Finanzamt Ihren Wunsch nach steuerlicher Absetzbarkeit der Aufwendungen überaus kritisch.
Verschiedene Kriterien werden dann zu Rate gezogen, zum Beispiel, ob Familienangehörige mitgereist sind, ob das Programm so straff organisiert war, dass eine freie Zeiteinteilung kaum möglich war oder ob ein häufiger Ortswechsel stattfand.
Inhaltsverzeichnis
Absetzbare Kosten der Auslandsdienstreise
Geltend gemacht werden können Verpflegungsmehraufwendungen, Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten.
Zu beachten: Deklarieren Sie eine Auslandsdienstreise nicht zur Erkundung von Möglichkeiten der Eröffnung einer Zweigniederlassung Ihres Unternehmens.
Aufgrund der Regelungen zum Doppelbesteuerungsabkommen kann es hier Schwierigkeiten mit der Anerkennung Ihrer Ausgaben als Betriebsausgaben geben. Die Planung von Auslandsbeziehungen oder das Führen von Vorgesprächen zur Information sind hier bessere Argumente für die Notwendigkeit der Reise.
Hinweis: Fahrtkosten können in der tatsächlich angefallenen Höhe abgesetzt werden. Ein entsprechender Nachweis durch Tankquittungen oder Fahrkarten ist nötig. Bei der Fahrt mit dem eigenen Kfz können ggf. pauschale Beträge angesetzt werden.
In Bezug auf die Tagegelder gelten die Pauschalen des jeweiligen Landes, die abhängig von der Dauer der Reise gewährt werden. Bei Ländern, die in der entsprechenden Liste des BMF nicht aufgeführt sind, gilt der Tagessatz für Luxemburg. Dieser Pauschbetrag gilt auch bei Schiffsreisen
Bezüglich der Übernachtungskosten haben Sie ein Wahlrecht: Sie können entweder die Pauschalen des jeweiligen Landes in Anspruch nehmen oder eine Abrechnung in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten vornehmen.
Ein Vergleich der gewährten Gelder lohnt sich hier also. Frühstückskosten zählen nicht zu den Übernachtungskosten, sie werden aus der Gesamtrechnung heraus gerechnet. Ist das konkret nicht möglich, werden 20 Prozent pauschal abgezogen und zwar von der Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand des betreffenden Landes. Reisenebenkosten müssen in ihrer tatsächlich angefallenen Höhe nachgewiesen werden, hier besteht kein Unterschied zu Inlandsreisen.
Auslandsübernachtungskosten
Das Entgelt für Auslandsübernachtungen richtet sich nach dem Ort, der vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht wurde. Für Flugreisen heißt das, dass das Land als zuletzt erreicht gilt, in dem der Flieger landet, Zwischenlandungen sind hier allerdings nicht relevant. Wenn die Flugreise länger als zwei Tage dauert, so wird das Übernachtungsgeld für Österreich für die Tage angesetzt, die zwischen Start- und Tag der Landung liegen.
Für Übersee- und Außenseegebiete eines Landes, das nicht in der Liste des BMF enthalten ist, gelten die Pauschbeträge des Mutterlandes. Ein Übernachtungsgeld gilt nicht für die Dauer der Nutzung von Beförderungsmitteln.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
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