Steuerentlastung für Unternehmer: Die besten Strategien für Gründer
Letzte Aktualisierung am: 25. Juli 2023
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Gründer sind in der Regel mit Themen wie der detaillierten Entwicklung ihres Geschäftsmodells und der Suche nach entsprechenden Finanzierungsmöglichkeiten beschäftigt. Doch auch an Strategien zur Optimierung von Steuern kommt keiner vorbei. Es lohnt sich, hier ein wenig Zeit zu investieren und sich mit den Optionen schon vor der Gründung auseinanderzusetzen. Denn mit ein paar kleinen Optimierungsmaßnahmen gleich zu Beginn lässt sich eventuell dauerhaft viel Geld sparen. Die besten Tipps zur Steuerentlastung für Start-ups gibt es in diesem Beitrag.
Tipp #1: Die richtige Rechtsform für das Start-up wählen
Der Wahl der Rechtsform wird bei der Gründung oftmals nur wenig Bedeutung beigemessen. Viele Start-ups haben sich bereits auf eine bestimmte Rechtsform festgelegt, ohne dabei die steuerlichen Vor- und Nachteile den anderen Varianten gegenüberzustellen.
Grundsätzlich ist in den ersten Jahren nach der Gründung zumeist ein Einzelunternehmen oder eine Partnergesellschaft wie beispielsweise eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die steuerlich günstigste Rechtsform.
Kapitalgesellschaften wie eine GmbH sind erst dann empfehlenswert, wenn das Unternehmen größere Gewinne erwirtschaftet. Denn auch wenn die Gewinne noch sehr klein ausfallen oder das Start-up in der Verlustzone ist, müssen trotzdem die Gehälter für die Geschäftsführung bezahlt werden. Zudem entstehen zusätzliche Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Bilanzerstellung.
Verluste können erst steuerlich geltend gemacht werden, wenn schon Gewinne erzielt wurden. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften können die Anfangsverluste hingegen nachträglich mit den Einkünften des Vorjahres verrechnet werden.
Tipp #2: Schon am Anfang an das mögliche Ende denken
Dieser Tipp ist vor allem für all jene Gründer interessant, die in ihrer Strategie den Exit nach einigen Jahren fest eingeplant haben. Denn wer sein Unternehmen nach einiger Zeit gewinnbringend verkaufen möchte, sollte dabei berücksichtigen, dass der entstehende Veräußerungsgewinn steuerpflichtig ist. Das gilt auch dann, wenn nicht das komplette Unternehmen, sondern nur Anteile veräußert werden.
Gerade bei Kapitalgesellschaften kann sich das finanziell sehr negativ auswirken, weil hier der Steuersatz mindestens 25 Prozent beträgt und sogar auf über 40 Prozent ansteigen kann.
Deshalb lohnt es sich in diesem Fall, bereits zum Start über die Gründung einer Holding nachzudenken. Denn wird das Unternehmen über diese Holding verkauft, so ist der daraus erzielte Gewinn nahezu steuerfrei. Für Gründer kleinerer gewerblicher Unternehmen mit geringem Startkapital eignet sich vor allem die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG).
Tipp #3: Eine Strategie für Abschreibungen entwickeln
Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter stehen in der Beliebtheits-Skala von Gründern in der Regel nicht sehr weit oben. Kein Wunder, denn aufgrund der gesetzlichen Vorgaben lassen sich viele Betriebsausgaben nur teilweise und über einen längeren Zeitraum steuermindernd von den Einnahmen abziehen und können nicht sofort geltend gemacht werden.
Eine Möglichkeit, um diese Regelung auszuhebeln, sind die sogenannten geringfügigen Wirtschaftsgüter (GWG). Liegt der Wert der angeschafften Güter zwischen 251 und 800 Euro, akzeptiert das Finanzamt nämliche eine vereinfachte Abschreibung. Das bedeutet, sie können sofort von der Steuer abgesetzt werden und nicht über einen Zeitraum von mehreren Jahren.
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, bei Anschaffungen zwischen 801 und 1.000 Euro Sammelposten zu bilden und diese gleichmäßig auf fünf Jahre abzuschreiben. Das ist vor allem bei Anschaffungen mit längeren Abschreibungsfristen, wie etwa Büromöbeln empfehlenswert.
Tipp #4: Die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen
Unter gewissen Umständen können sich Unternehmer von der Umsatzsteuer befreien lassen. Die entsprechenden Sonderfälle sind im § 4 UStG geregelt. Jene Lieferungen und Dienstleistungen, die im § 4 UStG aufgelistet sind, sind von dieser Umsatzsteuerpflicht befreit.
Zudem können Start-ups eventuell von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. In diesem Fall müssen die Voraussetzungen nach § 19 UStG erfüllt werden. Die Umsätze dürfen dabei im aktuellen Kalenderjahr 22.000 Euro und im Folgejahr 50.000 Euro nicht überschreiten.
Wird die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen, so muss auf den Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Das ist vor allem dann ein Wettbewerbsvorteil, wenn Waren und Dienstleistungen hauptsächlich an Privatpersonen verkauft werden. Denn ohne Mehrwertsteuer sind die Preise günstiger. Zudem entfällt der Verwaltungsaufwand für die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt.
Tipp #5: Den Investitionsabzugsbetrag geltend machen
Nach Artikel 7g Abs. 1 im EStG dürfen Selbstständige 50 Prozent ihrer Investitionen, die für die nächsten drei Jahre geplant sind, sofort steuermindernd geltend machen.
Dafür gelten allerdings einige Auflagen. Der Jahresgewinn muss in diesem Fall unter 200.000 Euro liegen. Zudem muss die Investition zumindest zu 90 Prozent beruflich genutzt werden. Die Anschaffungskosten werden für den Investitionsabzugsbetrag nur anerkannt, wenn es sich um abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Computer, Maschinen, Büromöbel oder Fahrzeuge handelt.
Diese Strategie ist vor allem dann empfehlenswert, wenn der Gewinn deutlich höher ist als ursprünglich erwartet. Denn mit den geplanten Investitionen kann der Betriebsgewinn umgehend gesenkt und dadurch Steuern eingespart werden. Zudem wird dadurch gleichzeitig Kapital für die Weiterentwicklung des Unternehmens zurückgelegt.
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