Steuerfreie Einnahmen des Freiberuflers
Letzte Aktualisierung am: 8. Oktober 2024
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Auf der Einkommenssteuererklärung des Freiberuflers müssen sämtliche Einkünfte erfasst werden, auch die steuerfreien sind hier mit einzutragen. Nicht alle Einkünfte sind komplett steuerfrei. So unterliegen zum Beispiel Entgeltersatzleistungen (Mutterschaftsgeld, Elterngeld usw.) dem Progressionsvorbehalt, der im Endeffekt die Steuerlast erhöhen kann.
Inhaltsverzeichnis
Zahlungen wegen Hilfsbedürftigkeit
Die öffentliche Hand gewährt Zahlungen wegen Hilfsbedürftigkeit, die auch einem Freiberufler zustehen. Hierzu zählen zum Beispiel Krankengeld, welches die gesetzlichen Krankenkassen zahlen, oder das Arbeitslosengeld I. Mutterschafts- und Elterngeld kommen ebenfalls hinzu. Außerdem sind Verletztengeld und Übergangsgeld zu nennen. Das Verletztengeld zahlen die gesetzlichen Unfallversicherer, das Übergangsgeld wird durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährt.
Eine vollständige Aufzählung aller Zahlungen, die wegen Hilfebedürftigkeit gewährt werden, findet sich im § 32b des Einkommenssteuergesetzes. Diese Zahlungen zählen zu den Einkünften und müssen in der Steuererklärung genannt werden. Zum Zeitpunkt der Zahlung sind die erhaltenen Gelder steuerfrei und können in voller Höhe verwendet werden. Da sie aber dem Progressionsvorhalt unterliegen, werden sie im Nachhinein versteuert und werden im Zuge der Berechnung der Einkommenssteuer berücksichtigt. Damit erhöht sich die steuerliche Belastung.
Ein Beispiel
Eine Freiberuflerin hat im Geschäftsjahr 15.000 Euro als zu versteuerndes Einkommen erzielt. Dazu kamen 3.000 Euro als Elterngeld (anteilig für acht Monate des betreffenden Jahres). Nun wird die Steuer errechnet, die bei einem Einkommen von 18.000 Euro zu zahlen wäre. Der prozentuale Satz wird auf das Einkommen von 15.000 Euro angewendet. Damit ergibt sich ein höherer Steuerbetrag, als wenn der ursprüngliche Steuertarif von 15.000 Euro genutzt worden wäre. Das bedeutet, dass das Mutterschaftsgeld zwar hilfreich war, im Endeffekt aber für eine höhere Steuer gesorgt hat.
Hinweis: Durch Zahlungen wegen Hilfsbedürftigkeit kann sich die steuerliche Belastung erhöhen!
Das fällt nicht unter den Progressionsvorbehalt
Der Gründungszuschuss und das Arbeitslosengeld II werden nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Das gilt auch für den Verdienst, der durch Ein-Euro-Jobs erzielt wird. Dieses Einkommen ist komplett steuerfrei. Der Progressionsvorbehalt gilt hingegen auch für Einkünfte, die durch die Erbringung von ausländischen Leistungen erzielt werden. Unterliegen die Einkünfte dem Doppelbesteuerungsabkommen, so wird zwar in Deutschland keine Steuer dafür erhoben, wohl aber im Heimatland. Ebenfalls nicht unter den Progressionsvorbehalt fällt das Krankentagegeld, welches private Krankenversicherungen an ihre versicherten Freiberufler zahlen. Es wird weder nachträglich noch sofort besteuert.
Hinweis: Das Krankengeld der gesetzlichen Kassen fällt unter die nachträgliche Besteuerung.
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