Steuerhinterziehung und Selbstanzeige
Letzte Aktualisierung am: 19. Juli 2024
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Eine mögliche Prüfungsfolge ist die Steuerfahndung. Deren Maßnahmen sind für Sie nicht gerade unerheblich und mit großen Einschnitten verbunden. Auch mit strafrechtlichen Konsequenzen müssen Sie rechnen. Suchen Sie sich daher schon zu Beginn des Verfahrens einen rechtlich versierten Beistand, denn das Steuerrecht ist kompliziert und für einen Laien völlig undurchschaubar.
Inhaltsverzeichnis
Abbruch der Prüfung
Wenn der Steuerprüfer die Betriebsprüfung ohne vorherige Ankündigung plötzlich abbricht, ist das ein Alarmsignal für Sie. Meist ist das ein Hinweis dafür, dass der Verdacht auf Steuerhinterziehung besteht.
Wenn Sie sich Ihrer Schuld bewusst sind, kann die Selbstanzeige ein sinnvoller Ausweg sein.
Dafür müssen Sie aber genau wissen, dass Sie eine Straftat begangen haben, ansonsten verkomplizieren Sie alles nur unnötig. Sie müssen vor der Selbstanzeige allerdings Ihrer Pflicht zur Materiallieferung nachkommen, das heißt, Sie müssen alle relevanten Daten übermitteln, die zur Erstellung eines rechtlich korrekten Steuerbescheids nötig sind. Ansonsten kann die Selbstanzeige eventuell gar nicht anerkannt werden. Die durch die Selbstanzeige entstehende berechnete Steuerschuld muss dann schnellstmöglich beglichen werden.
Hinweis: Allerdings kann es für die Selbstanzeige auch zu spät sein und das ist dann der Fall, wenn der Betriebsprüfer Ihr Haus betreten hat. Dann ist es vorbei mit der Straffreiheit.
Anfangsverdacht des Prüfers
Der Anfangsverdacht des Steuerprüfers wird spätestens dann deutlich, wenn im Prüfbericht ein Hinweis auf die strafrechtliche Würdigung, die einer anderen Stelle überlassen bleibt, zu finden ist. Wann konkret ein Verdacht eingetreten ist, geht nur aus den Unterlagen des Prüfers hervor. Gründe für einen Verdacht können zum Beispiel zu niedrige oder nicht gebuchte Einnahmen des Freiberuflers sein.
Auch nicht bilanzierte Forderungen oder nicht erklärbare Geldverwendungen sind ungünstig. Wenn gefälschte Eingangsrechnungen oder nicht verbuchte Betriebsausgaben zu finden sind, sind das ebenso Gründe für einen Verdacht, wie wenn Verträge falsch datiert sind. Erschlichene Vorsteuerabzüge, falsche Angaben in der Steuererklärung oder Mängel in der Kassenführung lassen schnell darauf schließen, dass hier etwas vertuscht wird.
Generell sind es falsche oder fehlerhafte und nicht lückenlose Buchungen und Belege, die zu einem Verdacht führen können. Und ist dieser erst einmal vorhanden, so wird der Prüfer dem auch nachgehen.
Die Steuerordnungswidrigkeit
Wer als Steuerpflichtiger seinen Pflichten nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, so einfach könnte das Problem zusammengefasst werden.
Wer leichtfertig handelt, begeht im Sinne des Steuergesetzes eine grobe Fahrlässigkeit. Möglich ist so etwas zum Beispiel dadurch, dass der steuerpflichtige Freiberufler seinem Steuerberater nicht alle Belege vorzeigt, so dass sich Steuerzahlungen um einen Monat oder länger verschieben. Auch falsch ausgestellte Belege oder Belege, die gegen Bezahlung in den Verkehr gebracht werden, gelten als Ordnungswidrigkeit.
Geschäftsvorfälle, die eigentlich gebucht werden müssen und Betriebsvorgänge, die in den Büchern nicht zu finden sind, gelten ebenso als ordnungswidrig, wie falsche Verbuchungen. Wer also versucht, ungerechtfertigt Steuervorteile zu erlangen, handelt ordnungswidrig. Das kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Dies ist aber noch keine Strafe im Sinne des Strafgesetzes. Außerdem wird der wirtschaftliche Vorteil, den der Steuersünder erlangt hat, wieder abgeschöpft.
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