Steuerlast senken als Freiberufler
Letzte Aktualisierung am: 17. April 2024
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Vier elementare Tipps, um die Steuerlast als Freiberufler zu senken – Wer in Deutschland selbständig oder freiberuflich arbeitet, trägt nicht nur die Risiken der beruflichen Tätigkeit, sondern hat auch Pflichten zu erfüllen. Eine der wichtigsten davon, sind Abgaben an das Finanzamt, das Sozialversicherungssystem und noch an diverse andere Stellen. Unternehmer können einen höheren Anteil der Krankenversicherungskosten steuerlich geltend machen und es gibt noch weitere Sonderregelungen für steuerliche Entlastungen. Insgesamt zählt Deutschland zu den Hochsteuerländern, sowohl weltweit als auch innerhalb der EU. Und dennoch kann man hier leben und relativ wenig Steuern zahlen.
Wir wollen im Folgenden ein paar kleine Tipps vorstellen – diese Auflistung ist jedoch nicht abschließend, ohne Gewähr und stellt keine steuerliche Beratung dar oder ersetzt diese. Alle Entscheidungen zum Steuern-sparen sollten unbedingt mit einem erfahrenen Steuerberater besprochen werden.
Tipp 1: Den Standort mit Bedacht auswählen
Vorteilhafte Standorte außerhalb Deutschlands
In einigen Steuerparadiesen, wie etwa Dubai, Bahrain, Panama und einige karibische Inseln, können digitale Nomaden und Freelancer, die fast ausschließlich online arbeiten, deutlich mehr von ihrem Einkommen behalten. Dafür gibt es aber bestimmte Voraussetzungen. Man muss dem deutschen Finanzamt glaubhaft machen können, dass die Geschäfte tatsächlich dort vor Ort ablaufen und der Selbstständige muss auch nachweisen, dass er die überwiegende Zeit innerhalb eines Jahres dort lebt.
Ein Trend hat sich vor allem bei Influencern in den letzten Jahren gezeigt: Viele YouTuber und Instagram-Profis wandern nach Dubai aus. Wer eine Firmengründung in Dubai in Betracht zieht und das eigene Business komplett ins Ausland verlegen will, sollte dies nur mit Hilfe von kompetenten Unternehmensberatern tun. Zu groß sind nämlich die Risiken, dass bestimmte Bedingungen der Unternehmensgründung übersehen werden.
Günstige Standorte innerhalb Deutschlands
Natürlich kommt Auswandern nicht für jeden in Frage. Dann kann zumindest eine Standortverlagerung innerhalb Deutschlands steuerliche Vorteile mit sich bringen. Nämlich dann, wenn eine Gewerbeanmeldung vorliegt und Gewerbesteuern zu entrichten sind. Grundsätzlich unterliegen Freiberufler zwar nicht der Gewerbesteuerpflicht. Aber je nach Businessmodell können auch Freelancer gewerbesteuerpflichtig werden. Dann wird die Steuer an die Kommune gezahlt und die ist ortsabhängig. Die verschiedenen Gewerbesteuerhebesätze deutscher Städte und Gemeinden werden auf den Seiten der Deutschen Industrie- und Handelskammer aufgelistet.
Wichtig: Auch hier gilt es, dem Finanzamt nachzuweisen, dass die Geschäftsräume und tatsächlichen Geschäftsaufgaben am angemeldeten Ort stattfinden. Ein einfacher Briefkasten in einer Stadt mit niedrigem Gewerbesteuersatz reicht nicht aus, um weniger Steuern zu zahlen.
Tipp 2: Werte für GWG-Abschreibungen und Sammelposten beachten
Wer als Selbständiger entsprechende Wirtschaftsgüter anschafft, also Laptop, Computer, Video- und Foto-Ausstattung und weitere Ausstattung fürs Büro, kann den Kaufpreis hierfür über mehrere Jahre als Betriebsausgabe geltend machen. Man spricht von Abschreibung, die im Detail davon abhängig ist, um welche Art von Wirtschaftsgut es sich handelt. Sofern dieses abnutzbar ist, kann entsprechend des Volumens, des Abschreibungssatzes sowie der Dauer der Abschreibung eine bestimmte Summe als Betriebsausgabe in der jährlichen Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder dem Jahresabschluss erfolgen.
Interessant ist in diesem Kontext vor allem die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG). Unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer kann der vollständige Netto-Kaufpreis im ersten Jahr zur Abschreibung herangezogen werden.
Bedingung hierfür ist, dass dies ein eigenständig nutzbares Wirtschaftsgut darstellt und die Anschaffungskosten den Betrag von 800 Euro zzgl. Umsatzsteuer (ab 2018) nicht überschreiten. Bis einschließlich 2017 galt eine Grenze von 410 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Es ist ein Verzeichnis zu erstellen und laufend zu führen, in welchem alle Güter ab 250 Euro Netto-Anschaffungskosten (bis einschließlich 2017: 150 Euro) aufgelistet werden.
Alternativ können Sie Sammelposten bilden, also alle geringwertigen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 800,01 Euro und 1.000 Euro zu einem Pool zusammenfassen und über die folgenden fünf Jahre mit jeweils 20 Prozent abschreiben. Für Wirtschaftsjahre bis 2017 gilt dies für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 150,01 Euro und 1.000 Euro.
Tipp 3: Betrieblich genutztes Auto steuerlich geltend machen
Wer geschäftlich viel mit dem eigenen PKW unterwegs ist, sollte die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltungs- und Anschaffungskosten hierfür klar abgrenzen können. Wird das Fahrzeug zwischen 50 und 100 Prozent für ausschließlich geschäftliche Zwecke genutzt, ist dieses dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Jegliche Aufwendungen sind dann steuerlich absetzbar.
Eine Wahloption haben jene Selbständige, die das Auto zwischen zehn und 50 Prozent für geschäftliche Fahrten nutzen. Liegt die Nutzung bei unter zehn Prozent, ist keine Zuordnung zum Betriebsvermögen möglich.
Es muss ein Fahrtenbuch geführt werden, um Privatfahrten korrekt zu berücksichtigen. Am Ende werden privat und geschäftlich gegenübergestellt, um eine prozentuale Verteilung zu ermöglichen.
Empfehlenswert ist in manchen Fällen jedoch eher die 1-Prozent-Pauschalregel. Hier wird automatisch jeden Monat ein Prozent des Bruttolistenpreises als privater Anteil angesehen. Dieser orientiert sich, unabhängig vom Alter und Zustand des Fahrzeugs, am Bruttolistenpreis eines Neuwagens. Interessanter wird diese Pauschalregelung für Elektrofahrzeuge. Ein E-Auto als Dienstwagen wird nämlich nur mit 0,25 % besteuert, sofern der Bruttolistenpreis unterhalb von 60.000 € liegt.
Die dritte Option wäre, das Fahrzeug ganz normal privat zu erwerben und dann, sofern eine geschäftliche Nutzung gegeben ist, eine Reisekostenpauschale von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer in der Steuererklärung zu berücksichtigen. Es muss eine Fahrtenliste geführt werden, die Reisekostenpauschale wird mittels Privateinlage erfasst.
Tipp 4: Kommunikationsausgaben bei gemischter Nutzung oder im Home-Office
Wie in Tipp 2 dargestellt, können Freelancer kleinere Wirtschaftsgüter u.U. bereits vollständig im Jahr des Erwerbs abschreiben. Schwierig wird es bei Laptops, Smartphone, Tablets und Co., die auch privat genutzt werden. Hier ist zu berücksichtigen, dass für eine vollständige betriebliche Absetzbarkeit eine Nutzung von mindestens 90 Prozent erreicht werden muss. Das wird von Finanzbehörden dann als gegeben erachtet, wenn diese Geräte klar von privaten Räumen abtrennbar sind. Andernfalls, bei einer 50/50-Nutzung, muss eine Hälfte als Privatentnahme berücksichtigt werden.
Das lässt sich auch auf Mobilfunk- oder DSL-Verträge übertragen, damit die umständliche Dokumentation der genauen Nutzung entfällt. Die Finanzämter führen in der Regel gewisse Grenzwerte, innerhalb derer die Kosten für derartige Betriebskosten ohne Nachfrage anerkannt werden. Bei größeren Anschaffungen empfiehlt sich im Zweifel die Darlegung gegenüber dem Finanzamt, um eine rechtlich verbindliche Bewertungsgrundlage zu schaffen.
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