Steuerliche Trennung von freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit
Letzte Aktualisierung am: 12. Juli 2024
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Es erfolgt eine steuerliche Trennung zwischen der freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeit, wenn der Steuerpflichtige beide Arten von Tätigkeiten ausübt. Getrennt werden dann zum Beispiel die Tätigkeit des Unternehmensberaters, der ein Bildungszentrum betreibt und gleichzeitig als Volks- und Betriebswirt eine beratende Tätigkeit ausübt. Getrennt wird auch die Tätigkeit des Architekten, der gewerbliche Immobilienverkäufe tätigt. Der Freiberufler, der im Bereich der Vermögensanlagen arbeitet oder auch Geldgeschäfte vermittelt oder der Augenarzt, der nebenbei Kontaktlinsen verkauft – sie alle werden steuerlich getrennt behandelt.
Inhaltsverzeichnis
Tipps zur besseren Trennbarkeit
Wird sowohl eine gewerbliche als auch eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt, sollte der Freiberufler eine getrennte Buchführung angestrebt werden. Für jede Tätigkeit sollte ein eigenes Geschäftskonto gewählt werden, denn so lassen sich Einnahmen und Ausgaben besser den jeweiligen Tätigkeiten zuordnen. Die Räumlichkeiten der jeweiligen Betriebe sollten voneinander getrennt sein, zumindest aber die Warenvorräte. Generell sollten die beiden Betriebe getrennt voneinander agieren.
Beispiele für gemischte Tätigkeiten:
- Ein Architekt bekommt Architektenaufträge in Verbindung mit gewerblichen Verkäufen von Immobilien – die Tätigkeiten können voneinander getrennt werden.
- Der Steuerberater arbeitet für eine Bauherrengemeinschaft und fungiert gleichzeitig als Treuhänder – die Leistungen, die für die Auftraggeber erbracht werden, können getrennt voneinander betrachtet werden. Die Leistungen, die als Treuhänder erbracht werden, können der freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet werden.
- Der Augenarzt ist als Freiberufler tätig und wird steuerlich als solcher behandelt. Seine Nebentätigkeit, die sich auf den Verkauf von Kontaktlinsen bezieht, kann als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden mit der Folge, dass auch Gewerbesteuern zu zahlen sind.
Untrennbare Tätigkeiten
Einige Tätigkeiten können nicht voneinander getrennt werden, was immer wieder zu Schwierigkeiten mit dem Finanzamt führt. Besteht ein sachlicher und ein wirtschaftlicher Zusammenhang, so können die Tätigkeiten meist nicht getrennt betrachtet werden. Die Tätigkeiten bedingen sich gegenseitig, das heißt, eine wäre ohne die andere nicht ausführbar. Der Arzt, der als solcher niedergelassen ist, gleichzeitig aber eine Belegklinik betreibt, kann beide Tätigkeiten nicht voneinander trennen. Das gilt auch dann, wenn die Pflegesatzerlöse getrennt abgerechnet werden. Grundsätzlich sind solche Tätigkeiten, die nicht getrennt werden können, als gewerbliche Tätigkeiten einzustufen. Entschieden wird dabei nach einer Betrachtung des Gesamtbildes und der Entscheidung, ob der freiberufliche oder der gewerbliche Teil der Tätigkeit überwiegt.
Betrachtet werden dabei nicht die Einkünfte, die aus den beiden Einkommensarten resultieren.
Das heißt, der Anteil der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit wird ebenso wenig wie der Anteil der Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit aus den Gesamteinkünften heraus gerechnet.
Betrachtet wird dabei vielmehr die Tätigkeit an sich, die hier prägend ist.
Eine gewerbliche Tätigkeit wird immer dann angenommen, wenn die freiberufliche Tätigkeit lediglich als Resultat aus der gewerblichen Tätigkeit hervorgeht, ohne diese aber nicht existent wäre. Auch dann, wenn das Unternehmen nur durch beide Komponenten überhaupt existieren kann, wird in der Regel eher eine Einstufung als Gewerbebetrieb vorgenommen.
Hinweis: Diese steuerlichen Tipps ersetzen keine Beratung durch einen Steuerberater.
Keine Trennung der Umsatzsteuer
Eine freiberufliche Tätigkeit kann neben einer gewerblichen Tätigkeit ausgeübt werden. Der Steuerpflichtige führt dann zwei Unternehmen, bekommt aber nur eine Umsatzsteuernummer zugewiesen. Das bedeutet, dass sämtliche Einnahmen in der Steuererklärung geteilt nach Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit und Einnahmen aus Gewerbebetrieben angegeben werden müssen, die Umsatzsteuererklärung umfasst aber beide Bereiche.
Ein Beispiel: Herr Meier ist als freiberuflicher Illustrator tätig und hier recht erfolgreich. Seine Einnahmen muss er in der Anlage S der Einkommenssteuererklärung angeben. Daneben ist er aber auch gewerblich tätig und verkauft selbst hergestelltes Zubehör für Angelfreunde. Dafür gibt er die Anlage G ab. Die Umsatzsteuer wird in der Umsatzsteuerjahreserklärung für beide Unternehmen gemeinsam erfasst, hier finden sich auch die Vorsteuern wieder. Eine Trennung der Unternehmen findet daher nicht statt.
Freiberuflich oder gewerblich?
Wenn neben der hauptberuflichen Tätigkeit als Freiberufler eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, kann der Status als Freiberufler verloren gehen. Wichtig ist, dass die freiberufliche Tätigkeit mehr als 50 Prozent umfasst bzw. die Einnahmen aus selbiger entsprechend hoch sind. Der Gewerbebetrieb muss immer untergeordnet bleiben, wenn kein Status als Gewerbetreibender erlangt werden soll. Hier ist auch Vorsicht bei der Künstlersozialkasse geboten, denn auch diese hinterfragt den Status als Freiberufler oder Gewerbetreibender genau.
Steuern lassen sich in jedem Fall als Freiberufler sparen, da hier keine Gewerbesteuer zu entrichten ist.
Die steuerlichen Hinweise zur Trennung der freiberuflichen von der gewerblichen Tätigkeit stammen vom
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