Steuern für Freiberufler und Selbständige
Letzte Aktualisierung am: 30. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten
Kein Freiberufler befasst sich gerne mit der Steuer. Aber als Selbstständiger können Sie beim Finanzamt sehr viel mehr geltend machen als ein Angestellter. Deshalb sollten Sie sich auch dem Thema Steuern widmen. Betriebsausgaben wie Firmenfahrzeug, Arbeitszimmer, Bewirtung, Geschenke, Werbekosten sowie steuerliche Abschreibungen, Ansparabschreibungen, Buchhaltung, Steuerberater sind hier einige Stichwörter aus diesem Themenbereich.
Inhaltsverzeichnis
Einkommensteuer
Die Einkommensteuer ist die “persönliche” Steuer des Medienschaffenden, das heißt, sie knüpft an die persönlichen Einkunftsquellen und Gegebenheiten an. Die Grundlage der Steuer ist das zu versteuernde Einkommen. In diese Bemessungsgrundlage geht unter anderem der Gewinn ein, den Sie im Rahmen der Selbstständigkeit erzielen. Im Einkommensteuergesetz existieren insgesamt sieben Einkunftsarten:
Einkünfte aus
- Land- und Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb
- freiberuflicher und selbstständiger Tätigkeit
- nicht selbstständiger Tätigkeit
- Kapitalvermögen
- Vermietung und Verpachtung
- sowie die in § 22 des Einkommensteuergesetzes genannten sonstigen Einkünfte (z. B. Renten und private Veräußerungsgeschäfte).
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Die Umsatzsteuer
Die meisten Freiberufler werden vom Staat verpflichtet, ihren Kunden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in Rechnung zu stellen. Sie beträgt aktuell in der Regel 19 % des in Rechnung gestellten Betrages. Auf der anderen Seite kann der Freiberufler grundsätzlich die von ihm selbst für seine Geschäftstätigkeit an andere Unternehmer gezahlte Umsatzsteuer als so genannte Vorsteuer mit der von ihm eingenommenen Umsatzsteuer verrechnen.
Für den genannten Kleinunternehmer mit einem Umsatz von bis zu 17.500 Euro des Vorjahres und einem voraussichtlichen Umsatz im laufenden Jahr von bis zu 50.000 Euro (im Jahr der Geschäftsaufnahme 17.500 Euro) gelten vereinfachte Vorschriften. Insbesondere ist er nicht verpflichtet – aber auch nicht berechtigt –, Umsatzsteuer auf Rechnungen auszuweisen.
Auf der anderen Seite steht ihm auch kein Vorsteuerabzug zu.
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Hinweis:
Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
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