Steuern: Bankgebühren + Zinsen
Letzte Aktualisierung am: 29. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Für viele verschiedene Dienstleistungen verlangen die Banken Gebühren in unterschiedlicher Höhe. Dabei muss erwähnt werden, dass die Höhe der Gebühren zwischen den einzelnen Banken für die gleiche Leistung stark differieren kann. Obwohl die Kosten in der Regel als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, ist es dennoch empfehlenswert, einen Angebotsvergleich vor Inanspruchnahme der einzelnen Leistungen zu tätigen.
Inhaltsverzeichnis
Übliche Bankgebühren
Die Gebühren, die für ein Geschäftskonto – oder für das Führen mehrerer Geschäftskonten – anfallen, können generell in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Tipp: Es ist ratsam, die Bankgebühren nach Quartalen zu separieren und auf einem eigenen Konto zu führen. Verschiedene Gebühren können anfallen, so für die Kontoführung, für Auszahlungen, Provisionen, Darlehensvermittlungen, Eintragungen, Depots oder für ein Schließfach.
Kontokorrentzinsen konnten bislang uneingeschränkt abgezogen werden. Das ist jetzt nicht mehr der Fall. Heute dürfen sie nur noch eingeschränkt abgesetzt werden, wenn die privaten Entnahmen die Summe aus Einlagen und Gewinn übersteigen. Diese Überentnahmen werden zu sechs Prozent dem Gewinn zugerechnet. Wird durch den Freiberufler ein Kredit aufgenommen und fallen dafür Nebenkosten an, so werden diese den Schuldzinsen zugerechnet. Teilweise sind Bankdienstleistungen umsatzsteuerpflichtig, wobei dies von den Banken unterschiedlich gehandhabt wird. Auf den Kontoauszügen wird ersichtlich, ob Umsatzsteuer erhoben wurde oder nicht. Wird diese gesondert ausgewiesen, so darf der Freiberufler vom Recht auf Vorsteuerabzug Gebrauch machen.
Kreditkartenabrechnung
Nicht alle Bankgebühren können tatsächlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden. So sind die monatlichen Sammelabrechnungen der Kreditkarte nicht als betrieblich veranlasste Zahlungen zu sehen und können daher nicht abgesetzt werden.
Hinweis: Jedoch können die Kosten für die Kreditkarte selbst und die bei Zahlungen fällig werdenden Gebühren als Betriebskosten angesehen werden. Sie werden dann als Nebenkosten des Geldverkehrs gebucht.
Für die einfachere Buchung und eine bessere Übersicht über die Ausgaben ist es ratsam, ein eigenes Verrechnungskonto für die Abrechnungen zu nutzen. Umsatzsteuer fällt in der Regel nicht an. Sofern jedoch Bankgebühren erhoben werden, die wiederum umsatzsteuerbehaftet sind, kann die Vorsteuer abgezogen werden.
Steuerliche Behandlung eines betrieblichen Darlehens oder Kredits
Viele Freiberufler fragen sich, ob sie zum Beispiel einen Kredit von der Steuer absetzen können oder nicht. Hier muss differenziert werden: Der eigentliche Kredit kann nicht abgesetzt werden, denn dieser wird als Summe gezahlt und in Raten zurückgezahlt. Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben verhalten sich erfolgsunabhängig. Die Zinsen, die für den Kredit zu zahlen sind, stellen aber sehr wohl eine Betriebsausgabe dar und können steuerlich berücksichtigt werden.
Fälle, in denen Zinsen absetzbar sind
Es kommt immer auf den Einzelfall an, wenn beurteilt werden soll, ob Kreditzinsen steuerlich zu berücksichtigen sind oder nicht. Wenn Sie als Freiberufler eine Immobilie erwerben, die Sie später vermieten, können Sie die Kreditzinsen als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben. Wenn Sie nicht nur in Ihrer Stadt, sondern auch in einem anderen Ort eine Geschäftsstelle Ihres Unternehmens unterhalten und dort eine Zweitwohnung benötigen, können Sie die Zinsen für den Kredit ebenfalls absetzen.
Sie können als Freiberufler aber auch einen Kredit aufnehmen, um diverse Anschaffungen vorzunehmen – Sie kaufen sich beispielsweise einen neuen Rechner, einen Firmenwagen oder investieren in eine neue Büroeinrichtung. Die Zinsen für das Darlehen, welches Sie nun aufnehmen müssen, können Sie wiederum steuerlich geltend machen.
Wichtig dabei ist, dass Sie die Ausgaben getätigt haben, weil Sie die Anschaffung für Ihre Arbeit als Freiberufler benötigen.
In diesen Fällen sind die Zinsen nicht zu berücksichtigen
Sie können keine Kreditzinsen steuerlich geltend machen, wenn Sie das Darlehen für eine private Anschaffung benötigen. Kaufen Sie sich zum Beispiel einen neuen Fernseher per Kredit oder finanzieren Sie eine teure Urlaubsreise auf diese Art, so müssen Sie die Zinsen selbst bezahlen. Sie können die Zinsen auch dann nicht absetzen, wenn Sie den Firmenwagen mehrheitlich privat nutzen.
Ein Beispiel: Der selbstständige Übersetzer H. kauft sich einen Pkw, um die Fahrten zu Kunden und in die Verlage durchführen zu können.
Für die Anschaffung muss er einen Kredit aufnehmen.
Die Anschaffungskosten sind in der Abschreibung zu berücksichtigen, außerdem können die Zinsen für den Kredit bei der Steuer angegeben werden. Nun nutzt Übersetzer H. das Auto aber auch für private Einkäufe und für die Fahrt in den Urlaub.
Damit ergibt sich eine mehrheitliche Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke – laut vorgeschriebener Buchführung wurde der Pkw zu 60 Prozent privat genutzt. Die Zinsen für den Kaufkredit können nicht steuerlich geltend gemacht werden.
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