Steuern: Fahrkosten mit dem privaten Fahrzeug
Letzte Aktualisierung am: 3. Oktober 2024
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Es kann vorkommen, dass der Freiberufler das private Fahrzeug für dienstliche Belange eingesetzt wird, was meistens dann der Fall ist, wenn kein Fahrzeug im Betriebsvermögen befindlich ist oder wenn der Firmenwagen momentan nicht verfügbar ist. Die Kosten für die Nutzung des privaten Pkw können als Betriebsausgaben steuerlich abgesetzt werden. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Inhaltsverzeichnis
Tatsächliche Fahrtkosten anteilig berechnen
Hierbei muss der Anteil der betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs nachgewiesen werden. Es müssen alle Belege, die Kosten bezeugen können, gesammelt werden. Die anteiligen Kosten werden nämlich nur dann anerkannt, wenn sie auch nachgewiesen werden können.
Als Beispiel:
Der freiberufliche Lektor nutzt seinen Privatwagen zu fünf Prozent betrieblich. Die Kosten im laufenden Jahr betrugen 6000 Euro. Als Betriebsausgaben geltend machen kann er also 300 Euro. Geschieht während der betrieblichen Nutzung ein Unfall, so können die Kosten dafür in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Der Vorsteuerabzug ist in dem Fall zu 100 Prozent möglich. Ist in den Belegen für die tatsächlichen Kosten die Vorsteuer enthalten, so darf diese anteilig abgezogen werden. Das ist aber bei den Kosten für die Anschaffung nicht möglich.
Pauschale Fahrtkosten
Ohne Nachweis können pro gefahrenen Kilometer pauschal 30 Cent angesetzt werden. Dafür muss aber eine Aufzeichnung der betrieblich gefahrenen Kilometer vorliegen. Der Texter, der im Jahr 2000 Kilometer betrieblich gefahren ist, kann also 600 Euro als Betriebsausgaben pauschal abrechnen. Es kann sein, dass die pauschale Berechnung günstiger ist, als die Berechnung der tatsächlichen Fahrtkosten, ein Vergleich ist empfehlenswert.
Es ist daher auch ratsam, die Belege für die entstandenen Kosten das ganze Jahr über zu sammeln, selbst, wenn eigentlich die pauschale Abrechnung geplant ist. Wird am Ende des Jahres der Vergleich der beiden Rechnungsarten vorgenommen und stellt sich dabei heraus, dass die erste Variante gewinnbringender ist, kann auf die Belege zurückgegriffen werden. Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
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