Steuern: Leasing und Miete

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 8. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Steuern: Leasing und Miete
Steuern: Leasing und Miete

Kraftfahrzeuge oder Anlagegüter werden von Unternehmen oft nicht gekauft, sondern im Rahmen eines Mietkaufs – auch Kaufleasing genannt – genutzt. Das Kaufleasing unterscheidet sich vom Mietleasing. Die Kosten für ein Leasing können als Betriebsausgaben angesetzt werden. Auch Kosten, die durch Zahlung von Mieten entstehen, können als betrieblich veranlasste Aufwendungen steuerlich abgesetzt werden.

Kaufleasing

Für die Nutzung des Gegenstandes muss das Unternehmen beim Kaufleasing zahlen. Dem Nutzer wird aber auch das Eigentum zugeordnet, was bei einem Mietleasing nicht der Fall ist.

Hinweis: Endet der Leasingvertrag, gehört dem Nutzer, also dem Freiberufler, dann auch der Leasinggegenstand. Entsprechend der AfA muss der Leasinggegenstand abgeschrieben werden.

Der Freiberufler kann am Ende der Leasingzeit entscheiden, ob er den Gegenstand behalten will. Genau genommen handelt es sich daher um einen kombinierten Kauf- und Darlehensvertrag, der mit dem Leasinggeber geschlossen wird. Ein Vorsteuerabzug aus dem gesamten Kaufpreis ist nicht möglich, wenn diese nur bei einigen Raten ausgewiesen wurde.

Mietwagen

Viele Unternehmer nutzen zumindest zeitweise einen Mietwagen. Die Kosten dafür können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Dafür gilt aber die Voraussetzung, dass eine betriebliche Notwendigkeit für die Nutzung vorlag. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Mietwagen aufgrund der Reparatur des Firmenfahrzeugs genutzt werden musste. Die Rechnung über den Mietwagen muss auf den Namen des Selbstständigen, Freiberuflers oder Unternehmens ausgestellt sein.

Nur bei Kleinstbetragsrechnungen bis 150 Euro muss der Empfänger der Leistung nicht namentlich erwähnt werden. Nicht nur der reine Mietbetrag kann angesetzt werden, sondern auch die üblichen weiteren Leistungen, wie Vollkaskoversicherung oder Winterreifengebühr.

Softwaremiete

Die betriebliche genutzte Software muss nicht in jedem Fall durch den Freiberufler gekauft werden. Sie können auch über ein Leasing zum Einsatz kommen. Dies ist sinnvoll, wenn die eigene Liquidität geschont werden soll. Die Aufwendungen gelten sofort als steuerlich abzugsfähig. Das ist nicht nur für Software, die für die freiberufliche Tätigkeit eingesetzt wird, der Fall, sondern auch für die, die auf fremden Servern läuft. Treten Anschaffungskosten auf, weil einmalig eine Grundversion der Software erworben werden muss, so werden die Ausgaben dafür über drei Jahre abgeschrieben.




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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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