Steuern: Leasing und Miete
Letzte Aktualisierung am: 8. Oktober 2024
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Kraftfahrzeuge oder Anlagegüter werden von Unternehmen oft nicht gekauft, sondern im Rahmen eines Mietkaufs – auch Kaufleasing genannt – genutzt. Das Kaufleasing unterscheidet sich vom Mietleasing. Die Kosten für ein Leasing können als Betriebsausgaben angesetzt werden. Auch Kosten, die durch Zahlung von Mieten entstehen, können als betrieblich veranlasste Aufwendungen steuerlich abgesetzt werden.
Inhaltsverzeichnis
Kaufleasing
Für die Nutzung des Gegenstandes muss das Unternehmen beim Kaufleasing zahlen. Dem Nutzer wird aber auch das Eigentum zugeordnet, was bei einem Mietleasing nicht der Fall ist.
Hinweis: Endet der Leasingvertrag, gehört dem Nutzer, also dem Freiberufler, dann auch der Leasinggegenstand. Entsprechend der AfA muss der Leasinggegenstand abgeschrieben werden.
Der Freiberufler kann am Ende der Leasingzeit entscheiden, ob er den Gegenstand behalten will. Genau genommen handelt es sich daher um einen kombinierten Kauf- und Darlehensvertrag, der mit dem Leasinggeber geschlossen wird. Ein Vorsteuerabzug aus dem gesamten Kaufpreis ist nicht möglich, wenn diese nur bei einigen Raten ausgewiesen wurde.
Mietwagen
Viele Unternehmer nutzen zumindest zeitweise einen Mietwagen. Die Kosten dafür können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Dafür gilt aber die Voraussetzung, dass eine betriebliche Notwendigkeit für die Nutzung vorlag. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Mietwagen aufgrund der Reparatur des Firmenfahrzeugs genutzt werden musste. Die Rechnung über den Mietwagen muss auf den Namen des Selbstständigen, Freiberuflers oder Unternehmens ausgestellt sein.
Nur bei Kleinstbetragsrechnungen bis 150 Euro muss der Empfänger der Leistung nicht namentlich erwähnt werden. Nicht nur der reine Mietbetrag kann angesetzt werden, sondern auch die üblichen weiteren Leistungen, wie Vollkaskoversicherung oder Winterreifengebühr.
Softwaremiete
Die betriebliche genutzte Software muss nicht in jedem Fall durch den Freiberufler gekauft werden. Sie können auch über ein Leasing zum Einsatz kommen. Dies ist sinnvoll, wenn die eigene Liquidität geschont werden soll. Die Aufwendungen gelten sofort als steuerlich abzugsfähig. Das ist nicht nur für Software, die für die freiberufliche Tätigkeit eingesetzt wird, der Fall, sondern auch für die, die auf fremden Servern läuft. Treten Anschaffungskosten auf, weil einmalig eine Grundversion der Software erworben werden muss, so werden die Ausgaben dafür über drei Jahre abgeschrieben.
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