Steuern – private Nutzung von Firmenfahrzeugen
Letzte Aktualisierung am: 17. Juli 2024
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Für einen Freiberufler ist die private Nutzung eines Firmen-Kraftfahrzeuges eine Betriebseinnahme, denn als Ausgaben werden nur die Aufwendungen gezählt, die auch betrieblich veranlasst sind. Eine private Nutzung kann hier nicht mit angerechnet werden. Häufig wird für die Berechnung der privaten Nutzung die 1-Prozent-Regel angewendet.
Das bedeutet, dass ein Prozent vom Bruttoanschaffungswert des Fahrzeuges (gemäß Preisliste des Herstellers) als Grundlage herangezogen wird. Dabei wird der Preis immer vom Neuwagen berechnet, selbst wenn das Fahrzeug als Gebrauchtwagen erworben wurde. In Zeile 15 wird der errechnete Wert eingetragen.
Bei dieser Berechnung sind 20 Prozent pauschal von der Umsatzsteuer befreit, 80 Prozent sind umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet, wenn beispielsweise der Dolmetscher seinen Firmenwagen zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzt, weil er zum Beispiel zu Kunden fährt, und das Auto aber auch teilweise privat einsetzt, kann er von der 1-Prozent-Regelung Gebrauch machen. Denn die Nutzung zu mindestens 50 Prozent als Betriebsfahrzeug ist Voraussetzung für die Anwendung der genannten Regelung.
Als Alternative kommt das Führen eines Fahrtenbuchs in Betracht. Hier wird die Gesamtkilometerleistung erfasst, wobei in private und dienstliche Fahrten unterschieden werden muss. Auch Fahrten zwischen der Wohnung und dem Büro gehören dazu. Aus der gesamten Kilometerleistung werden dann die privaten Fahrten herausgerechnet. Anteilig werden Versicherung und Steuer, Abschreibung, Reparaturen und Kraftstoff berechnet.
Ein Beispiel für die private PKW-Nutzung
Der freiberufliche Werbetexter nutzt den Firmenwagen zu 25 Prozent privat, die anteiligen Kosten für das Auto sind als Betriebseinnahme zu sehen. Ein Vorsteuerabzug darf bei Versicherung und Steuer nicht erfolgen, bei Reparaturen, Kraftstoff und Abschreibung aber schon. Nimmt man nun das genannte Beispiel des Werbetexters, so fährt er laut Fahrtenbuch 40.000 Kilometer im Jahr. Davon wurden 10.000 Kilometer privat gefahren. Der Anteil der Fahrten zwischen der Wohnung und dem Büro beträgt 5000 Kilometer.
Als Kosten für den Pkw ergeben sich 8500 Euro, wobei 2000 Euro auf Versicherung und Steuer entfallen, 6500 für Reparaturen, Kraftstoff und Abschreibung nötig geworden sind. Der Wert für die Pkw-Nutzung ermittelt sich aus dem Kosten für das Auto ohne Vorsteuerabzug (also 2000 Euro), wovon wiederum der Anteil der Privatfahrten berechnet wird (500 Euro). Das Gleiche geschieht mit den Kosten, die vorsteuerabzugsfähig sind. Darauf werden die 19 Prozent Umsatzsteuer berechnet.
Der erhaltene Wert wird in Zeile 15 eingetragen, die Umsatzsteuer in Zeile 12.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
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