Steuern: Werbung und Akquisition
Letzte Aktualisierung am: 8. Juli 2024
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Werbung und Akquise sind für ein Unternehmen unverzichtbar, denn immerhin muss es möglichst bekannt werden und neue Kunden anziehen. Die Aufwendungen für Werbesachen, Werbung und Akquise können als Betriebskosten geltend gemacht werden, da hier ein eindeutiges betriebliches Interesse vorliegt.
Inhaltsverzeichnis
Werbekosten
Aufwendungen, mit denen Produkte oder Dienstleistungen einer bestimmten Zielgruppe oder der Öffentlichkeit vorgestellt werden sollen, gelten als Werbekosten. Hier können Kosten für Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften, Bannerwerbung im Internet oder Spots für das Radio in Frage kommen. Diese einzelnen Ausgaben des Freiberuflers werden in der Buchhaltung den jeweiligen Produkten oder Aufträgen zugeordnet und als „Kosten der Warenabgabe“ erfasst.
Der Aufwand für Werbemittel ist sofort abzugsfähig, und zwar in voller Höhe. Die Gewinnminderung wirkt sich auf das jeweilige Geschäftsjahr aus. Betriebliche Ausgaben für Geschenke und Bewirtungen werden nicht zu den Werbekosten gezählt und müssen auf eigenen Konten verbucht werden.
Hinweis: Wird die Vorsteuer auf den einzelnen Rechnungen gesondert ausgewiesen, so ist sie für das Unternehmen abzugsfähig.
Werbematerial
Als Werbematerial werden Waren bezeichnet, die von geringem Wert sind und die Kunden oder Besuchern als Zugabe oder als kleine Aufmerksamkeit überreicht werden. Damit soll erreicht werden, dass sich der Beschenkte an das Unternehmen erinnert. Die Kosten für Werbematerialien und Werbegeschenke können vom Freiberufler als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Die so genannten Streuartikel – das sind Produkte, die auf Messen und bei Werbeevents vergeben werden – gelten als Werbekosten. Wird Werbematerial im Zuge der Warenausgabe kostenfrei an den Kunden abgegeben (häufig bei Versandunternehmen der Fall), so werden die Kosten zu denen, die bei der Warenausgabe entstehen, aufgerechnet.
Geschäftsdrucksachen
Visitenkarten und Prospekte, Flyer und Kataloge, Briefpapier und die zugehörigen Umschläge – all das fällt unter die Gesamtbezeichnung „Geschäftsdrucksachen“. Diese sind eindeutig betrieblich notwendig und daher stellt sich die Frage nach der Absetzbarkeit gar nicht erst. Die Kosten sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben zu sehen. Ist auf den jeweiligen Rechnungen die Vorsteuer gesondert ausgewiesen, so kann vom Recht auf Vorsteubelegerabzug Gebrauch gemacht werden.
Anzeigenwerbung
Die Werbung über Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften sowie als Bannerwerbung im Internet gilt als Posten, der den Werbekosten zuzurechnen ist. Im Jahr der Ausgabe der Anzeige können die anfallenden Kosten sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die einzelnen Positionen müssen den Betriebsbereichen zugeordnet werden. Das heißt, dass eine Stellenanzeige dem Bereich Personalkosten zugeordnet wird, die Kosten für die Eintragung in das Handelsregister gehören zu den Rechtskosten.
Hinweis: Auch hier ist die Vorsteuer abzugsfähig, sofern sie auf der Rechnung gesondert ausgewiesen wurde.
Messeaufwendungen
Viele Unternehmen – und dies gilt auch für Freiberufler – nutzen die eigene Vorstellung auf Messen und Ausstellungen, um sich bekannter zu machen. Damit ist die Teilnahme an Messen und Kongressen ein Instrument der Werbung. Die Kosten, die damit in Zusammenhang stehen, können somit auch als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Kosten für die Präsentation auf der Messe können zum Beispiel für die Teilnahme an sich entstehen oder für die Aufstellung eines eigenen Messestandes.
Der Messestand selbst wird einmal angeschafft und kann dann viele Jahre genutzt werden. Daher wird er als abzuschreibende Anschaffung verbucht. Schon vor der Messe entstehen Kosten für Anzeigen, Flyer, Prospekte oder Einladungen. Auch diese Kosten können als Betriebsausgaben gesehen werden. Weitere Kosten entstehen während der Messe, wenn das Personal bewirtet werden muss oder wenn Reisekosten zum Ort der Ausstellung anfallen.
Beachten Sie: Die Reisekosten werden speziell bei Auslandsmessen gesondert betrachtet.
Repräsentationskosten
Das Image eines Unternehmens ist entscheidend für dessen Erfolg. Daher muss ein Selbstständiger oder Gewerbetreibender stets alles daran setzen, in der Öffentlichkeit positiv aufzutreten. Mit einer Repräsentation können aber teils erhebliche Kosten verbunden sein. Diese können – da eindeutig betrieblich bedingt – als Betriebsausgaben angesetzt werden. Wenn auch private Nutzungen mit den jeweiligen Aufwendungen in Zusammenhang stehen, liegen gemischte Ausgaben vor. Für diese gilt ein Abzugs- und Aufteilungsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG.
Hinweis: Private und betriebliche Ausgaben müssen sich demnach einfach voneinander trennen lassen, es sei denn, die private Nutzung ist von gänzlich untergeordneter Bedeutung.
Kann die Trennung nicht vorgenommen werden, so werden alle Kosten der privaten Lebensführung zugerechnet. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Jagd und Fischerei, Segel- oder Motorjachten sowie sportlichen oder unterhaltenden Betätigungen stehen, sind nicht abzugsfähig und gelten damit nicht als Betriebsausgaben. Wird eine Yacht aber nur als Transportmittel benutzt, so sind die entstehenden Kosten wiederum als Betriebsausgaben zu sehen.
Adressen kaufen
Unternehmen können von zahlreichen Stellen Adressen kaufen. In einigen dieser Datensätze sind wirklich wichtige Informationen enthalten, wie etwa die Anzahl der Familienmitglieder oder das Einkommen der Zielgruppe.
Durch den Einkauf von Adressen können daher exakte Werbeaktionen gestartet werden und ein Unternehmen ist in der Lage, seine Leistung sehr gezielt anzubieten. Der potenzielle Kunde kann persönlich angesprochen werden, was diese Art der Werbung deutlich effektiver macht. Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Kauf von Adressen entstehen, sind eindeutig betrieblich veranlasst und daher auch als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig.
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