Steuerrecht für Freiberufler

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 3. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Steuerrecht für Freiberufler
Steuerrecht für Freiberufler

§ 138 AO – Anmeldung der Erwerbstätigkeit

Wird eine gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen, so muss dies gegenüber der Gemeinde mit Hilfe eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks angezeigt werden. Liegt die steuerliche Festsetzung nicht in den Händen der Gemeinde, so muss die Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit gegenüber dem zuständigen Finanzamt vorgenommen werden. Freiberufler melden ihre Erwerbstätigkeit generell gegenüber dem Finanzamt an.

§ 18 EStG – Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

Als Einkünfte der selbstständigen Tätigkeit werden alle Einnahmen bezeichnet, die als Geld oder Geldeswert an den Steuerpflichtigen fließen. Auch Sachwerte werden mit eingerechnet. Zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählen auch die Einkünfte, die durch einen Freiberufler erzielt werden. Diese Einkünfte sind steuerpflichtig, sofern es sich um eine auf Dauer angelegte Tätigkeit handelt. Freiberufler zahlen jedoch keine Gewerbesteuern.

§ 4 (3) EStG – Gewinnermittlung des Freiberuflers

Grundsätzlich gibt es für Freiberufler die Möglichkeit, die Gewinnermittlung durch die Einnahme-Überschussrechnung oder durch den Betriebsvermögensvergleich vorzunehmen. Letztgenannte Variante erfordert die doppelte Buchführung und eine umfangreiche Dokumentation aller Zahlungsein- und -abgänge. Freiberufler sind dazu generell nicht verpflichtet, sie können für die Gewinnermittlung die einfache Einnahme-Überschussrechnung anwenden. Dabei werden die Betriebsausgaben den Betriebseinnahmen gegenübergestellt. Heraus kommt der zu versteuernde Gewinn.

§ 4 EStG – Betriebsausgaben des Freiberuflers

Als Betriebsausgaben werden die Aufwendungen bezeichnet, die durch den Betrieb veranlasst worden sind. Die Ausgaben müssen mit der selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit in direktem Zusammenhang stehen. Unterschieden werden muss zwischen der Anschaffung von abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern, sofort abzugsfähigen Aufwendungen sowie begrenzt abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Ausgaben. Nicht alle Betriebsausgaben dürfen uneingeschränkt und unmittelbar abgezogen werden.

§ 12 EStG – nicht absetzbare Betriebsausgaben

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dürfen nicht steuerlich geltend gemacht werden und sich nicht auf die Gewinnermittlung auswirken. Das sind unter anderem Aufwendungen von mehr als 35 Euro pro Jahr und an Personen, die keine Arbeitnehmer des Selbstständigen sind. Auch Bewirtungskosten gelten als nicht absetzfähig, wenn sie mehr als 70 Prozent der allgemein gängigen Höhe betragen.

Beachten Sie: Aufwendungen für Segeljachten oder Jagd und Fischerei, für Familienheimfahrten, Wege zwischen Betrieb und Wohnung oder Verpflegungsaufwendungen des Steuerpflichtigen, die den Verpflegungsmehraufwand übersteigen, werden ebenfalls hier mit eingerechnet.

§ 4 Nr. 14 UStG – Befreiung von der Umsatzsteuer

Von der Umsatzsteuer befreit sind Leistungen, die der medizinischen oder heilpraktischen Versorgung dienen. Darüber hinaus sind Umsätze steuerfrei, die im Rahmen von Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftlichen Lieferungen (Lieferungen innerhalb des EU-Auslands) angefallen sind. Umsätze für die Luftfahrt oder Seeschifffahrt sind ebenso von der Umsatzsteuer befreit.

§ 12 Nr. 7c UStG – ermäßigter Steuersatz für Freiberufler

Den ermäßigten Steuersatz können Freiberufler anwenden, wenn ihre Werke dem Urheberrecht unterliegen. Das ist beispielsweise bei Reden und Schriftwerken der Fall, bei Computerprogrammen, Musikkompositionen, Sprachwerken, Werken der bildenden Kunst oder bei Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Herkunft (Tabellen oder Zeichnungen). Voraussetzung ist, dass diese Werke durch eigene Schöpferkraft entstanden sind. Marken- oder Patentrechte unterliegen nicht den Urheberrecht, daher fallen sie nicht unter die Steuerermäßigung.

§ 19 UStG – Kleinunternehmerregelung auch für Freiberufler

Grundsätzlich dürfen auch Freiberufler die Kleinunternehmerregelung anwenden, wenn ihr Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Für das vorherige Geschäftsjahr oder das Jahr der Gründung werden als Grenze 17.500 Euro angenommen. Im laufenden Jahr darf der Gewinn voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen. Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, der Vorsteuerabzug ist nicht zulässig. In Rechnungen darf die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen werden.

§ 370 AO – Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung

Die Buchführung muss es einem sachverständigen Dritten ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle zu erlangen. Der Zusammenhang zwischen der einzelnen Buchung und dem jeweils vorliegenden Buchungsbeleg muss herstellbar sein. Bei einer Verpflichtung zur Bilanzierung muss die doppelte Buchführung angewendet werden. Für sämtliche relevanten Unterlagen gilt die Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren.

§ 14 UStG – gesetzliche Pflichtangaben auf Rechnungen

Der vollständige Name und die Anschriften des Leistungserbringers sowie des Empfängers der Leistung müssen auf der Rechnung zu finden sein. Dazu kommt die Steuernummer des Unternehmers oder die Steuer-Identifikationsnummer. Die Rechnung muss ein Datum sowie die laufende Nummer beinhalten. Zu nennen sind Art und Menge oder Umfang der erbrachten Leistung sowie der Zeitpunkt der Lieferung. Das Entgelt muss nach Steuersätzen aufgeschlüsselt werden, dabei muss der jeweils anzuwendende Steuersatz erwähnt sein.

§ 147 AO – Aufbewahrungspflichten von Dokumenten

Handelsbriefe, Geschäftspapiere und Unterlagen, die von kaufmännischer oder steuerlicher Bedeutung sind, müssen mindestens sechs Jahre lang aufbewahrt werden.Jahresabschlüsse, Handelsbücher, Rechnungen oder Inventare müssen über eine Frist von zehn Jahren aufbewahrt werden. Gerichtsurteile und Baupläne besitzen einen Dauerwert und dürfen nicht nach einer bestimmten Frist entsorgt werden.

Hinweis: Die Frist für die Aufbewahrung von Dokumenten beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem das betreffende Dokument ausgestellt wurde.

§ 193 -207 AO – Betriebsprüfung beim Freiberufler

Die Betriebsprüfung wird auch als Außenprüfung bezeichnet und in unregelmäßigen Abständen durch das Finanzamt vorgenommen. Es handelt sich um eine Gesamtüberprüfung der Vorgänge, die steuerlich von Bedeutung sind. Der Steuerpflichtige besitzt dabei eine Mitwirkungspflicht und muss dem Finanzbeamten die nötigen Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung stellen. Möglich ist die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater.

§ 16 Abs. 3 EStG – Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung des Freiberuflers

Als Betriebsaufgabe wird die Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit bezeichnet, wenn das Unternehmen nicht mehr am wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Dabei werden stille Reserven aufgedeckt, die zu einem Gewinn führen. Auch durch die Betriebsveräußerung kommt es zu einem Gewinn. Dieser Gewinn ist steuerpflichtig, wenn er 45.000 Euro übersteigt. Der Freibetrag wird einmalig gewährt und zwar unter der Voraussetzung, dass der Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufstätig ist.

§ 37 EStG – Pflicht des Freiberuflers zur Einkommensteuervorauszahlung

Für positive Einkünfte des Freiberuflers wird seitens des Finanzamts eine Vorauszahlung zur Einkommenssteuer angesetzt, ebenso für den Solidaritätszuschlag und für die Kirchensteuer. Die Vorauszahlungen werden bei der späteren Steuerberechnung berücksichtigt, wobei die Grundlage für diese Vorauszahlung der letzte Steuerbescheid ist. Die terminliche Festlegung der Vorauszahlung bezieht sich auf feste Daten pro Vierteljahr und wird nur vorgenommen, wenn sich dadurch im Kalenderjahr mindestens 400 Euro zur Zahlung ergeben.

§ 18 UStG – Pflicht des Freiberuflers zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung

Der Freiberufler ist zur Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet, wobei die vereinnahmten Entgelte die Grundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer bilden. Der Voranmeldezeitraum ist der Kalendermonat oder das Kalendervierteljahr, wobei der 10. Tag nach Ablauf des Zeitraums als Frist gilt. Die Voranmeldung geht dem Finanzamt auf elektronischem Wege zu.

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.




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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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