Steuer-Tipp: Büroräume des Freiberuflers in der eigenen Immobilie absetzen
Letzte Aktualisierung am: 4. Juli 2024
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Büroräume im eigenen Haus sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn hier der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten liegt. Das Einkommen spielt für diese Bewertung keine Rolle. Auch die Zeit, die im Arbeitszimmer bzw. in den Büroräumen verbracht wird, ist nicht entscheidend. Wichtig ist hingegen, dass hier alle Tätigkeiten ausgeübt werden, die für den Beruf charakteristisch sind.
Wer also zum Beispiel überwiegend bei den Kunden direkt vor Ort ist und im Arbeitszimmer lediglich seine Rechnungen schreibt oder Mahnungen verfasst, der kann den Raum nicht als Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Auch, wenn ein Versicherungsvertreter hereingebeten wird, macht das den jeweiligen Raum nicht zum Arbeitszimmer, selbst wenn es um berufliche Versicherungen geht. Als Faustregel gilt, dass das Arbeitszimmer zu mindestens 90 Prozent als solches genutzt wird und dass es durch eine Tür vom privaten Bereich abgeschlossen werden kann.
Die Kosten, die abgesetzt werden können, richten sich nach der Größe des Zimmers im Verhältnis zur Größe der gesamten Wohnung. Das gilt zum Beispiel für die Gebäudeversicherung, für Strom, Wasser und Abwasser, für Grundsteuern oder Kosten für die Energieversorgung. Nur die Kosten, die allein auf das Arbeitszimmer entfallen, sind in vollem Umfang dafür absetzbar.
Das Arbeitszimmer gehört für den Freiberufler zum Betriebsvermögen und stellt ein eigenes Wirtschaftsgut dar. Daher kann es auch abgeschrieben werden. Die Abschreibung berechnet sich aus dem Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des gesamten Gebäudes, der auf das Arbeitszimmer entfällt.
Wichtig: Beträgt der Verkehrswert nicht mehr als 20 Prozent, so kann das Zimmer nicht zum Betriebsvermögen gezählt werden.
Inhaltsverzeichnis
Für die Einrichtung eines Zimmers gilt:
Die Kosten für die Einrichtung sind auch dann absetzbar, wenn zum Beispiel Stühle und Regale nicht in einem ausschließlich gewerblich /freiberuflich genutzten Raum gestellt werden. Sie müssen aber ausschließlich für die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit genutzt werden. Zur Verdeutlichung: Ein Regal wird angeschafft und in das sowohl privat als auch freiberuflich genutzte Büro gehängt.
Die Kosten dafür können abgesetzt werden, wenn Unterlagen und Aktenordner für berufliche Zwecke dort untergebracht werden sollen. Die Kosten sind bis zu einer Höhe von 150 Euro voll absetzbar. Betragen die Nettoaufwendung zwischen 150 und 1000 Euro, so werden sie über fünf Jahre gleichmäßig verteilt. Bei Anschaffungskosten vom mehr als 1000 Euro werden sie auf die geplante Nutzungsdauer verteilt.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
Möglichkeiten der Nichtabsetzbarkeit
Laut aktueller Gerichtsurteile kann es aber dennoch sein, dass ein Büroraum steuerlich nicht absetzbar ist. Im vorliegenden Fall ging es um einen Arzt, der die Schreibarbeiten von zu Hause aus in seinem dort eingerichteten Büro erledigte und die Kosten für den Raum von der Steuer absetzen wollte. Das Finanzamt ging nicht mit und verweigerte die Geltendmachung. Das Gericht unterstützte die Aussage des Finanzamtes, weil der Arzt in seiner Praxis ausreichende Möglichkeiten hatte, die Schreibarbeiten durchzuführen.
Anders ist der Fall gelagert, wenn der Arzt nachweisen könnte, dass er aufgrund von Platzmangel in der Praxis darauf angewiesen wäre, einen Schreibtisch zu Hause in einem eigenen Büro zu nutzen. Dann können die Kosten abgesetzt werden, auch wenn sich in diesem Büro nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit abspielte.
Einrichtung kleiner Arbeitsecken
Als Arbeitszimmer können Freiberufler nur die Räume geltend machen, in denen sie zu mindestens 90 Prozent beruflich tätig sind. Da viele Freiberufler von zu Hause aus arbeiten, ist der entsprechende Nachweis gegenüber dem Finanzamt oft schwierig.
Beachten Sie: Durchgangszimmer oder kleine Arbeitsecken, die in einem anderen Zimmer eingerichtet werden, werden gänzlich abgelehnt. Sie können steuerlich nicht geltend gemacht werden.
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