Steuertipps für Künstler
Letzte Aktualisierung am: 21. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten
Künstler gehören zu einer Gruppe von Berufstätigen, die oftmals mit niedrigen monatlichen Einnahmen auskommen müssen. Natürlich gibt es auch Künstler, die hohe Honorare für ihre Tätigkeiten verlangen und ein gutes Einkommen beziehen. Für alle gilt aber gleichermaßen, dass sie sich an die steuerrechtlichen Gegebenheiten halten müssen. Das ist aber nur möglich, wenn diese zumindest in Grundzügen bekannt sind. Daher geben wir an dieser Stelle einige Steuertipps für Künstler heraus.
Inhaltsverzeichnis
Rund um die Einkommenssteuer des Künstlers
Die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Künstler unterliegen der Einkommenssteuer. Wer seinen Wohnsitz im Inland hat, ist unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig.
Wichtig: Die Tätigkeit, aus der das Einkommen stammt, muss mit der Absicht zur Gewinnerzielung ausgeübt werden.
Besteuert werden also der Gewinn oder Überschuss. Einkommenssteuerrechtlich nicht von Belang sind reine Liebhabertätigkeiten, die mit keinerlei Gewinn einhergehen. Schwierig ist indes, dass sich bei Künstlern die Berufstätigkeit teilweise mit der privaten Lebensführung überschneidet. Das Finanzamt überprüft bestimmte Merkmale und trifft die Entscheidung über eine Gewinnerzielungsabsicht möglichst objektiv.
Als Künstler müssen Sie daher überzeugend argumentieren und Ihre Einkunfts- und Gewinnabsicht gegenüber dem Finanzamt einleuchtend erklären. Die Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit werden den Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit zugeordnet, sofern Sie freiberuflich und damit auf eigene Rechnung tätig sind. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung am Ende des Kalenderjahres im Rahmen der Einkommenssteuererklärung.
Teilweise werden Vorauszahlungen auf die Steuerschuld fällig, wenn die Gewinne entsprechend hoch ausfallen.
Preisgelder werden ebenfalls zur Einkommenssteuer fällig, wenn sie in direktem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der künstlerischen Tätigkeit stehen. Die Preisgelder stellen in dem Fall ein leistungsbezogenes Entgelt dar sowie ein unmittelbares Ziel der künstlerischen Tätigkeit. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Künstler für eine Preisverleihung ein besonderes Werk geschaffen hat. Auch dann, wenn eine Preisverleihung für das berufliche Vorankommen des Künstlers von Belang ist, werden die Preisgelder auf die steuerpflichtigen Einkünfte angerechnet.
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Zuordnung als selbstständige und nicht selbstständige Künstler
Nicht selbstständige Künstler unterliegen der Einkommenssteuer, wobei der Arbeitgeber die Lohnsteuer direkt an das Finanzamt abführt. Selbstständige Künstler hingegen müssen die Einkommenssteuer im Rahmen der Steuererklärung am Jahresende selbst entrichten. Hier einmal eine kleine Übersicht der steuerrechtlichen Einordnung verschiedener Künstler:
Spielzeitverpflichtete Künstler bei Theaterunternehmen
| Wer auf eine bestimmte Spielzeit angestellt ist, ist nicht selbstständig tätig. |
Gastspielverpflichtete Künstler
| Regisseure, Choreografen, Kostümbildner und Bühnenbildner sind selbstständig tätig.
Dirigenten arbeiten nicht selbstständig, sofern sie nicht für kurze Zeit einspringen. Sänger, Schauspieler und Tänzer sind nicht selbstständig. Aushilfen sind selbstständig, wenn sie für kurze Zeit tätig werden. Künstler sind selbstständig, wenn sie an einem einzelnen Abend oder für eine Aufführung auftreten. |
Tätigkeit bei Kulturorchestern
| Alle gastspielverpflichteten Künstler sind selbstständig tätig. |
Tätigkeit bei Radio und Fernsehen
| Künstler werden aufgrund von Honorarverträgen beschäftigt und gelten als freie Mitarbeiter. Sie sind nicht selbstständig tätig.
Wer nur für einzelne Produktionen beschäftigt wird, ist selbstständig tätig. |
Ist die Tätigkeit eines freien Mitarbeiters durch mehrere Honorarverträge auf Dauer angelegt, so ist diese nicht selbstständig. Soll ein freier Mitarbeiter im Zweifelsfalle durch das Finanzamt als Freiberufler eingruppiert werden, so sind die entsprechenden Nachweise und Bescheinigungen zu übermitteln.
Bei der Anmeldung beim Finanzamt wird die entsprechende Einstufung für Künstler bereits getätigt, denn hier muss angegeben werden, in welchem Umfang die Tätigkeit ausgeübt wird und ob es sich um eine selbstständige oder nicht selbstständige Berufsausübung handelt.
Der Künstler und die Sozialversicherung
Künstler sind pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung und haben die Möglichkeit, sich über die Künstlersozialkasse zu versichern. Damit sind sie gegenüber der Zeit vor der Einführung der KSK sozial besser abgesichert. Vergleichbar mit einem Angestellten bekommen die Künstler hier einen Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Pflegeversicherung.
Sie tragen jeweils die Hälfte der Beiträge, die andere Hälfte wird bezuschusst. Das Geld dafür stammt von denjenigen, die Kunst verwerten und damit zur Gebührenzahlung verpflichtet sind.
Künstler können sich in den ersten Jahren der Berufsausübung – solange sie als Berufsanfänger gelten – von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen, müssen dann aber eine private Krankenversicherung nachweisen. Über die KSK besteht auch zu privaten Versicherungen die Möglichkeit der Bezuschussung. Die Beiträge, die zur Sozialversicherung gezahlt werden müssen, können steuerlich geltend gemacht werden. Als Künstler haben Sie die Möglichkeit, Ihren Gewinn mithilfe einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln.
Sie ziehen hier einfach die Betriebsausgaben von den Einnahmen ab oder nutzen die Ausgabenpauschale von derzeit 2.455 Euro im Jahr. Durch diese Rechnung erhalten Sie Ihren Gewinn. Nur dieser wird besteuert.
Hinweis: Zu den kompletten Ausgaben zählen neben den Werbungskosten auch Sonderausgaben, Versicherungsbeiträge und eben die Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur privaten Rentenversicherung (beispielsweise im Rahmen einer Riester-Rente).
Die künstlerische Tätigkeit: Gewerbe oder Freier Beruf?
In der Regel arbeitet ein Künstler freiberuflich. Als künstlerische Tätigkeit wird angesehen, wenn die Berufsausübung auf der eigenen schöpferischen Leistung beruht. Hierfür muss keine gesonderte Ausbildung nachgewiesen werden, es reicht, wenn eine hinreichende Begabung nachweisbar ist.
Natürlich ist es für das Finanzamt leichter zu beurteilen, ob eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, wenn ein abgeschlossenes Hochschulstudium der entsprechenden Kunstrichtung vorliegt oder wenn bereits Kritiken in einschlägigen Fachzeitschriften veröffentlicht wurden. Die Künstlereigenschaft kann auch durch die Mitgliedschaft in bestimmten Berufsverbänden unterlegt werden, wobei dies als Nachweis allein nicht ausreichend ist.
Teilweise wird eine Gutachterkommission eingeschaltet, damit die Künstlertätigkeit bestätigt werden kann.
Sie als Steuerpflichtiger müssen Ihren Antrag auf Begutachtung direkt bei der zuständigen Kommission einreichen.
Wichtig: Das Finanzamt ist an die Entscheidung der Kommission nicht gebunden, stützt sich aber in der Regel auf selbige.
Die Betriebsausgaben des Künstlers
Steuerlich abzugsfähig sind alle Ausgaben, die durch die künstlerische Tätigkeit veranlasst wurden. Wie bereits erwähnt werden die Betriebsausgaben von den Einnahmen abgezogen, was im Rahmen der Gewinnermittlung nötig wird. Wer hingegen nicht selbstständig tätig ist und Ausgaben hat, kann die Werbungskosten bei der Steuer geltend machen. Wenn Sie als Künstler sowohl selbstständig als auch nicht selbstständig tätig sind, müssen die Ausgaben der jeweiligen Tätigkeit zugeordnet werden.
Hinweis: Kosten, die der privaten Lebensführung dienen – auch wenn sie die berufliche Tätigkeit fördern sollen – sind steuerlich nicht abzugsfähig.
Gemischte Aufwendungen können als Betriebsausgaben angesetzt werden, wenn sie beruflich veranlasst wurden, wobei hier ein beruflicher Anteil von mindestens 50 Prozent der Kosten vorhanden sein muss. Ist die Trennung der Kosten nicht möglich, so entfällt die steuerliche Anrechenbarkeit. Künstler, die nicht selbstständig tätig sind, können auch die Bewerbungskosten steuerlich geltend machen, allerdings müssen diese nachgewiesen werden. Ist das nicht möglich, kann eine Bewerbungspauschale angesetzt werden.
Unter Verwendung einer Bewerbungsmappe können hier neun Euro, ohne Mappe 2,50 Euro je Bewerbung angegeben werden. Auch Reisekosten können von nicht selbstständigen Künstlern angesetzt werden, diese gelten ebenfalls als Werbungskosten und werden erstattet.
Ein Beispiel:
Ein Künstler ist nicht selbstständig bei einem Tourneetheater tätig. Eine eigene Stammbühne besitzt das Theater nicht. Der Künstler kann seine Reisekosten, die zu den einzelnen Spielorten anfallen, absetzen. Hier gelten die Regelungen zur Auswärtstätigkeit. Nun ist der Künstler aber nicht nur bei dieser Bühne fest angestellt, er geht auch eine Gastspielverpflichtung mit einem anderen Theater ein. Auch dort ist er nicht selbstständig tätig. Er fährt regelmäßig zum Gastspielort. Diese Reisekosten kann er steuerlich geltend machen. Außerdem kann er Übernachtungskosten ansetzen, die sogar im Sinne der doppelten Haushaltsführung geltend zu machen sind.
Ist der Künstler nun an keiner Bühne fest angestellt und schließt lediglich Gastspielverträge ab, so geht er verschiedene Dienstverhältnisse ein. Diese bestehen nebeneinander. Die Tätigkeitsstätte wechselt bei den einzelnen Dienstverhältnissen nicht. Eine Auswärtstätigkeit liegt daher auch dann nicht vor, wenn die Wohnung zentral liegt und der Künstler von einem Dienstort zum anderen fahren muss. Die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind aber als Aufwendungen steuerlich ansetzbar.
Steuerliche Vergünstigungen für Künstler
Steuerfrei sind die öffentlichen Mittel, die als Beihilfe zur Unterstützung der künstlerischen Tätigkeit gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass der betreffende Künstler, der die Mittel erhält, nicht zu einer Gegenleistung verpflichtet ist. Das heißt, der Künstler kann die Zuwendungen steuerfrei verwenden. Auch die Künstler, die nebenberuflich tätig sind, können ihre Einnahmen steuerfrei gestalten, sofern sie sich innerhalb einer Grenze von maximal 2.100 Euro bewegen.
Wichtig: Die oben genannten Tätigkeiten müssen jedoch im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden.
Steuerfrei ist des Weiteren der Ehrensold. Dabei handelt es sich um Zuwendungen aus den Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, die an bedürftige Künstler das Geld auszahlt. Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln, überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen stammen, sind ebenfalls von der Steuer befreit. Solche Stipendien müssen aber für die Bestreitung des Lebensunterhalts oder für die Deckung des Bedarfs, der für die Ausbildung vorhanden sein muss, verwendet werden. Die Stipendien dürfen hier feste Beträge nicht überschreiten und müssen nach den Richtlinien der Geber an die Künstler vergeben werden. Außerdem darf der Künstler nicht zu einer bestimmten Gegenleistung verpflichtet werden.
Rund um die Einkommenssteuererklärung des Künstlers
Nach Ablauf des Kalenderjahres muss die Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Hierbei werden die bezogenen Einkünfte des Steuerpflichtigen aufgerechnet, wobei bei Verheirateten (die zusammenveranlagt sind) die Einkünfte zusammengerechnet werden. Die Steuererklärung wird am einfachsten mit ELSTER elektronisch übermittelt. Hier werden alle relevanten Daten eingetragen (Einnahmen, Ausgaben, Sonderausgaben, Werbungskosten, Versicherungsbeiträge, Vorsorgeaufwendungen usw.). Durch eine Vorabberechnung ist die Steuerschuld oder gegebenenfalls die Rückzahlung direkt einsehbar.
Als Künstler können Sie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung nutzen, ganz gleich, ob Sie als Kleinunternehmer eingestuft sind oder nicht. Gelten Sie nicht als Kleinunternehmer, der maximale Einnahmen von 17.500 Euro im Jahr haben darf, müssen Sie außerdem die Umsatzsteuererklärung abgeben. Als Kleinunternehmer sind Sie nur alle drei Jahre zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung verpflichtet, mit der Sie dann erklären, dass Sie keinerlei Mehrwertsteuer zu verrechnen haben.
Unterliegen Künstler der Umsatzsteuerpflicht?
Erbringen Sie Leistungen gegen Entgelt, sind Sie umsatzsteuerpflichtig – mit Ausnahme der Kleinunternehmer. Diese dürfen, wenn sie als solche eingetragen sind, keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen. Tun sie das dennoch, müssen sie die entsprechenden Beträge an das Finanzamt abführen. Die Umsatzsteuerpflicht liegt grundsätzlich in dem Land, in dem die zugrunde liegende Tätigkeit erbracht worden ist.
Wichtig: Unterschieden werden muss zwischen Leistungen, die dem Regelsteuersatz von 19 Prozent entsprechen und solchen, die den vergünstigten Steuersatz von 7 Prozent zugrunde legen.
Auf steuerfreie Einnahmen fällt keine Umsatzsteuer an.
Ermäßigt sind folgende künstlerische Leistungen:
Kunstgegenstände
| Werden Kunstgegenstände von Hand geschaffen, so werden diese nur mit 7 Prozent versteuert. Für die Einordnung der Gegenstände ist der Gemeinsame Zolltarif die Basis. Die unverbindliche Zolltarifauskunft ist zur Klärung hinzuzuziehen. |
Theater, Chöre, Solisten und Orchester
| Die Leistungen von Künstlern unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, sofern sie nicht sogar von der Umsatzsteuer befreit sind. Solokonzerte sind ein Beispiel für steuerermäßigte Leistungen. |
Urheberrechte
| Die Wahrnehmung, Einräumung oder Übertragung von Rechten an einem künstlerischen Werk ist steuerermäßigt. |
Die Umsatzsteuer wird unter Anwendung des jeweiligen Steuersatzes auf das Entgelt berechnet, wobei diese Steuer mit dem Zeitpunkt der Leistungserbringung anfällt.
Sie muss über die Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt abgeführt werden. Hier im Portal gibt es Rat: Hilfe beim Ausfüllen der Umsatzsteuervoranmeldung
Unterschieden wird zwischen der Soll- und der Ist-Versteuerung. Die Ist-Versteuerung fällt dann an, wenn das Entgelt tatsächlich eingenommen wurde, diese Art der Versteuerung wird nur auf Antrag hin vorgenommen. Bei der Soll-Versteuerung ist es unerheblich, ob das Geld bereits eingenommen wurde oder nicht.
Die Aufzeichnungspflichten für Künstler
Künstler gelten in gewissem Sinne als Unternehmen und sind daher zur Aufzeichnung bestimmter Sachverhalte verpflichtet. Folgende Aspekte unterliegen der Aufzeichnungspflicht:
- Vereinbarte Entgelte bei der Soll-Versteuerung
- Vereinnahmte Entgelte bei der Ist-Versteuerung
- Zeitpunkt der ausgeführten Leistungen, getrennt nach Umsatzsteuersätzen und steuerfreien Umsätzen
- Vereinnahmte Entgelte für noch nicht erbrachte Leistungen
- Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Abgaben
- Nettorechnungsbetrag nach Eingangsumsätzen
- Vorsteuerbeträge
Was gilt für Künstler ohne Wohnsitz im Inland
Künstler, die keinen Wohnsitz im Inland besitzen, unterliegen dennoch der deutschen Einkommenssteuer. Solche Künstler sind beschränkt einkommenssteuerpflichtig, wobei die Steuer im Rahnen des Steuerabzugs erhoben wird. Sie ist damit grundsätzlich abgegolten und muss nicht gesondert berechnet werden. Wichtige Unterschiede ergeben sich durch die selbstständige oder nicht selbstständige Tätigkeit des Künstlers.
Nicht selbstständige Künstler führen die Einkommenssteuer über den üblichen Lohnsteuerabzug ab, was durch den Arbeitgeber veranlasst wird.
Bei selbstständig tätigen Künstlern ohne festen Wohnsitz im Inland erfolgt der Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG. Hierbei beträgt der Steuerabzug 15 Prozent der Einnahmen. Liegen diese bei unter 250 Euro pro Darbietung, so erfolgt der Steuerabzug nicht. Dies ist unter dem Begriff „Milderungsabzug“ zu verstehen. Versteuert werden müssen die gesamten Einnahmen.
Unser Ratschlag hier im Portal:
Deutsche Einkommensteuer für Ausländer
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