Telefonkosten von der Steuer absetzen – Tipps für Freiberufler
Letzte Aktualisierung am: 3. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Die meisten Freiberufler sind auf ein Telefon angewiesen, etwa um Kunden zu kontaktieren oder selbst Bestellungen zu tätigen. Doch kann man Telefon und Internet von der Steuer absetzen? Unser Ratgeber gibt Ihnen wichtige Tipps zur Steuererklärung.
Inhaltsverzeichnis
Telefonkosten von der Steuer absetzen im Überblick
Ja, Freiberufler können Telefonkosten von der Steuer absetzen, wenn sie ihr Telefon zu mindestens 10 Prozent beruflich nutzen. Sie zählen dann zu den Betriebsausgaben. Kosten für private Gespräche dürfen jedoch nicht abgesetzt werden. Welche weiteren Kosten in diesem Zusammenhang steuerlich berücksichtigt werden, können Sie hier nachlesen.
Selbstständige können dies entweder über die Prüfung der Einzelverbindungsnachweise tun oder aber eine Schätzung vornehmen. Genauere Informationen finden Sie in diesem Abschnitt.
Freiberufler tragen ihre Telefonkosten in die Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) ein. Dort gibt es unter dem Punkt „Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebskosten“ den Posten „Aufwendungen für Telekommunikation (z. B. Telefon, Internet)“.
Ja, für Arbeitnehmer gelten Telefonkosten als Werbungskosten. Es muss jedoch nachgewiesen werden, dass die Kosten aus beruflichen Gründen entstanden. Mehr Informationen finden Arbeitnehmer an dieser Stelle.
Telefonkosten sind in der Regel Betriebsausgaben
Nutzen Sie als Freiberufler Telefon und Internet dienstlich, so können Sie die dafür entstehenden Kosten als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Nutzung zu mindestens 10 Prozent beruflich erfolgt.
Dabei werden nicht nur Grund- und Gesprächsgebühren berücksichtigt. Auch die Anschaffungskosten für Handy & Co. sowie Kosten für Reparaturen und ähnliches können als Telefonkosten von der Steuer abgesetzt werden.
Was kann man alles ohne Nachweis von der Steuer absetzen? Darauf weisen die sogenannten Pauschbeträge hin. Diese werden ohne Nachweis vom Finanzamt anerkannt. Am bekanntesten ist wohl der Arbeitnehmerpauschbetrag, der auch als Werbungskostenpauschale bekannt ist, aber nur für Arbeitnehmer in Frage kommt. Für Freiberufler, die zusätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, ist der Sparerpauschbetrag wichtig. Für Ledige bleiben so 801 Euro pro Jahr bzw. für zusammenveranlagte Partner 1.602 Euro jährlich steuerfrei.
So ermitteln Sie Ihre dienstlichen Telefonkosten
Wier wir bereits erwähnt haben, können nur die Kosten, die für Dienstgespräche entstehen, als Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Grundsätzlich geht das Finanzamt davon aus, dass mit jedem Gerät, sei es nun das Diensthandy oder das Festnetztelefon im Büro, auch private Anrufe getätigt werden.
Möchten Sie Ihre Telefonkosten von der Steuer absetzen, müssen Sie deshalb dienstliche von privaten Telefonaten trennen. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
- Beleg durch Einzelverbindungsnachweise: Sie prüfen Ihre Einzelverbindungsnachweise und notieren, zu welcher Kategorie die einzelnen Anrufe zählen und wie lange die Gespräche jeweils dauerten. Mit diesen Werten lassen sich die jeweiligen Kosten berechnen.
- Schätzung: Die einfachere Option besteht darin, für den Abzug von der Steuer die privaten Telefonkosten zu schätzen und diese Summe dann vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Für die Schätzung sollten Sie die Einzelverbindungsnachweise von mindestens drei Monaten überprüfen und ermitteln, wie viel Prozent der Telefonate geschäftlich und welche privat waren. Dieser Schätzwert kann dann für die Zukunft als Pauschale angesetzt werden.
Wie genau können Sie die Telefonkosten von der Steuer absetzen? Dazu müssen Sie in der Steuererklärung die dienstlichen Telefonkosten angeben. Da sie zu den Betriebsausgaben zählen, müssen Freiberufler sie in die Anlage EÜR (Einkommenüberschussrechnung) eintragen.
Infos für Arbeitnehmer: Telekommunikationskosten von der Steuer absetzen
Wie verhält es sich für Arbeitnehmer, die ihr privates Telefon für berufliche Gespräche nutzen? Auch sie können die Telefonkosten steuerlich absetzen. Ohne Nachweis geht es jedoch nicht. Der Arbeitnehmer muss belegen, dass die Nutzung zu beruflichen Zwecken erfolgte.
Er kann dazu beispielsweise Rechnungen oder einen vom Arbeitgeber ausgestellten Nachweis beim Finanzamt vorlegen. Arbeitnehmer können die Telefonkosten bei der Steuer entweder pauschal absetzen (20 Prozent der Telefonkosten, maximal aber 240 Euro im Jahr) oder die genaue Summe anhand von Einzelnachweisen ermitteln.
Gut zu wissen: Bei Arbeitnehmern zählen die Telefonkosten zu den Werbungskosten und nicht wie bei Freiberuflern und anderen Selbstständigen als Betriebsausgaben.
Hinterlassen Sie einen Kommentar