Umsatzsteuer von 7 oder 19 Prozent für Freiberufler
Letzte Aktualisierung am: 12. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Auch wenn das Gesetz die Frage, ob auf eine Leistung von 7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer aufgeschlagen werden müssen, recht eindeutig beantwortet, ist selbst bei Steuerberatern die Unsicherheit bezüglich dieses Themas groß. Verständlich, dass auch die Selbstständigen und Freiberufler nicht ohne Weiteres sicher antworten können.
Die Grundregel lautet, dass 19 Prozent Mehrwertsteuer auf alle Leistungen anfallen, mit der Ausnahme, wenn Rechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, eingeräumt, übertragen oder wahrgenommen werden.
Inhaltsverzeichnis
Zur Erklärung
Das eben Gesagte meint nichts anderes, als dass 7 Prozent Mehrwertsteuer immer dann berechnet werden dürfen, wenn Werke geschaffen werden, die unter den Urheberrechtsschutz fallen, oder wenn selbige anderen überlassen werden. Egal ist dabei, um welche Werke es sich handelt. Das können Texte für Zeitschriftenartikel oder Ratgeber sein, auch Fotos, Webseiten, Logos oder Werbejingles.
Hinweis: Es existiert zwar immer noch das Gerücht, dass für Werbung sowie Fotos 19 Prozent Mehrwertsteuer erhoben werden, das ist jedoch falsch.
Wenn Sie als Freiberufler oder Selbstständiger keine eigenen Urheberrechte erwerben – als Lektor, Dozent, Korrektor oder Übersetzer tätig sind -, müssen 19 Prozent Umsatzsteuer erhoben werden. Das gilt auch für die Fälle, wenn es sich um Texte handelt, die nicht publiziert werden sollen, also in privater Hand bleiben oder vertraulich sind. Wenn ein Fotograf Bilder auf einer Hochzeit macht und Abzüge verkauft, muss er 19 Prozent Umsatzsteuersteuer berechnen. Wenn er jedoch Veröffentlichungsrechte verkauft und damit wieder eine urheberrechtliche Leistung erbringt, fallen die besagten 7 Prozent an.
19 Prozent fallen auch an, wenn keine eigene schöpferische Leistung in einem Werk steckt. Die CDs der Musikerin werden daher mit 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnet, die Pressekonferenzen der Journalistin ebenfalls.
Leistungen aus dem Bereich Kunst und Medien
Die Bereiche Kunst und Medien unterliegen zum Teil dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent, was aber nur für bestimmte Leistungen gilt. So geht es um Eintrittsberechtigungen für Aufführungen, um Überlassungen von Filmen zur Vorführung, um Bücher und Zeitungen, um Gemälde und andere Bilder (diese müssen komplett von Hand geschaffen worden sein) und um Erzeugnisse aus der Bildhauerkunst. In all diesen Fällen können die 7 Prozent Steuern erhoben werden.
Das bedeutet aber auch, dass zum Beispiel am Computer geschaffene Kunst nicht mit eingerechnet wird und dass auch Dichterlesungen mit 19 Prozent Mehrwertsteuer behaftet sind. Freie Journalisten dürfen alle ihre Leistungen mit 7 Prozent abrechnen, auch wenn sie eine Leistung erbringen, die nicht unter das Urheberrecht fällt. Ein ermäßigter Steuersatz gilt auch für Nutzungsrechte, auch dann, wenn diese auf einer Rechnung des Freiberuflers nicht explizit erwähnt werden. Nutzungsrechte werden immer dann mit verkauft, wenn das gelieferte Werk ohne selbige nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden kann.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
Jürgen Busch
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