Umsatzsteuer bei Lehrkräften

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 30. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Umsatzsteuer bei Lehrkräften

Umsatzsteuer bei Lehrkräften

 

Bisher war die Umsatzsteuerbefreiung für Lehrkräfte recht umständlich geregelt und es kam nicht gerade selten zu Streitigkeiten. Nun wurde ein Entwurf für das Jahressteuergesetz 2013 vorgelegt, nach dem die Umsatzsteuerbefreiung deutlich einfacher zu erlangen sein soll. Ein ewiges Ärgernis war die Regelung auch für die Lehrer und Lehrerinnen an Ballett- und Tanzschulen sowie an Musikschulen und -akademien.

Bisherige Regelung

Das Umsatzsteuergesetz sieht vor, dass alle Unterrichtsleistungen von selbstständig tätigen Lehrern von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn ihr Unterricht auf das Ablegen einer Prüfung für einen ordnungsgemäßen Beruf vorbereitet. Diese Voraussetzungen sind bei öffentlichen Schulen sowie bei Hochschulen auf jeden Fall gegeben. Auch für Sprachkurse, die bei einem Bundesamt für Migration angeboten werden, geht man von der Erfüllung dieser Voraussetzung aus. Für private Bildungseinrichtungen galt bisher, dass sie eine Bescheinigung von der zuständigen Landesbehörde benötigen, dass ihr Unterricht ebenfalls diese Bedingungen erfüllen kann.

Die Steuerbefreiung galt dann für alle in der Einrichtung beschäftigten Lehrer. Für das Finanzamt reicht dann der Hinweis, dass das eigene Honorar von einer umsatzsteuerbefreiten Einrichtung gezahlt worden ist. Keine Befreiungsmöglichkeit gab es für Lehrer, die an einer Volkshochschule unterrichten und von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind.

Hinweis: Eine Ausnahme war, wenn sich die Schule einzelne Kurse hat befreien lassen. Wer als Lehrer privaten Unterricht anbietet, muss sich von der Landesbehörde eine Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen ausstellen lassen.

Die neue Regelung

Nach dem aktuellen Entwurf soll die Steuerbefreiung immer dann gelten, wenn ein Schul- oder Hochschulunterricht, eine Aus- oder Fortbildung oder auch eine berufliche Umschulungsmaßnahme angeboten werden. Dies soll unabhängig davon gelten, ob die Schule eine Ersatzschule, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine andere Einrichtung ist oder ob privat Unterricht erteilt wird. Die Bescheinigung durch die Landesbehörde, die teilweise vierstellige Summen kostet, wird dann überflüssig. Das Ziel der Bildungsmaßnahme ist demnach kein Kriterium mehr dafür, ob Umsatzsteuer berechnet wird oder nicht.

Grundlegend ist nur noch, dass feste Lehrprogramme und Lehrpläne vorliegen, mit denen die Kenntnisse vermittelt werden sollen. Wenn eine Leistung aber der reinen Freizeitgestaltung dient, dann ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen. Hier kommen die Tanzkurse ins Spiel: Wenn ein Tanzkurs besucht wird, weil das Brautpaar auf der Hochzeit eine gute Figur machen möchte, gilt die Steuerbefreiung nicht. Wenn die Kinder jedoch gezielten Ballettunterricht nehmen, ist diese Leistung von der Umsatzsteuer befreit – gleich, ob die die Kinder später einmal Tänzer werden oder nicht. Auch der Schwimmunterricht zählt nicht als reine Freizeitgestaltung und ist demnach steuerbefreit.

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.


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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

Eine Antwort auf “Umsatzsteuer bei Lehrkräften”

Jenny G. sagt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

sind Honorareinkünfte aus einer künstlerischen freiberuflichen Lehrtätigkeit an einer öffentlichen Schule oder Kita, bei der es darum geht, den Kindern künstlerische Methoden und Fertigkeiten beizubringen, umsatzsteuerbefreit bzw. gilt hier der ermäßigte Steuerersatz von 7%?

Vielen Dank im Voraus

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