Umsatzsteuer-Einnnahmen

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 3. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Umsatzsteuer-Einnnahmen

Umsatzsteuer-Einnnahmen

 

Für jeden Freiberufler und Selbstständigen, der zur Umsatzsteuer verpflichtet ist, gilt, dass er die Umsatzsteuer auf jeder Rechnung auf den Nettobetrag aufschlagen muss. Umsatzsteuerpflichtig sind dabei alle Einnahmen für Waren und Dienstleistungen, die nicht explizit umsatzsteuerbefreit sind. Preisangaben in Angeboten oder bei Honoraren sind in der Regel als Nettopreise angegeben. Jeder Freiberufler sollte daher auf seinen Schreiben ausdrücklich vermerken, dass hier die Mehrwertsteuer noch hinzugerechnet werden muss. Bei Privatkunden sieht die Sache anders aus, hier werden im Allgemeinen Bruttopreise angegeben.

Regelung bei Privatkunden

Wie eben angesprochen, wird Privatkunden gegenüber immer die Umsatzsteuer auf den Angebotspreis aufgerechnet und beides in Summe als Endpreis angegeben. Wenn Sie beispielweise als Künstler Ihre Bilder verkaufen wollen, so müssen Sie das Preisschildchen zum Beispiel mit „1000 Euro Verkaufspreis“ versehen. Buchen müssen allerdings 934,58 Euro Verkaufspreis plus 65,42 Euro Mehrwertsteuer (Künstler dürfen für ihre Werke 7 Prozent Mehrwertsteuer berechnen).

Das Buchungsdatum für die Umsatzsteuereinnahmen ist immer der Tag, an dem sie auch dem eigenen Konto zugeflossen sind. Dies gilt für alle Einnahmen unter 125.000 Euro.

Ist-Besteuerung

Die Ist-Besteuerung wird auch als Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten bezeichnet und bedeutet, dass die Steuer immer am Tag der Gutschrift auf dem Konto des Freiberuflers verbucht wird. Dieses Verfahren darf aber nur von Freiberuflern angewendet werden sowie von Gewerbetreibenden, deren letzter Gesamtjahresumsatz 500.000 Euro nicht überstieg. Diese Verfahrensweise muss sogar extra beantragt werden, was bereits bei der Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung möglich ist.

Allerdings kann auch eine Hinwendung zur Soll-Besteuerung erfolgen. Bei dieser entsteht eine Umsatzsteuerschuld in dem Moment, in dem die Rechnung geschrieben wird. Selbst wenn der Kunde noch nicht gezahlt hat, muss diese Schuld gegenüber dem Finanzamt beglichen werden.

Abführen der Einnahmen

Die Einnahmen, die durch die Umsatzsteuer erzielt werden, stellen einen Mehrwert dar, der an das Finanzamt abgeführt werden muss. Sie müssen aber nicht den kompletten Betrag abführen, sondern nur die eingenommene Umsatzsteuer abzüglich der von Ihnen bei Investitionen selbst gezahlten Vorsteuer. Den sich so ergebenden Betrag melden Sie gegenüber dem Finanzamt in Form Ihrer regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung. Diese muss der Freiberufler in den ersten zwei Jahren seiner freiberuflichen Existenz monatlich ausführen und zwar immer bis zum 10. des Folgemonats. Die Umsatzsteuervoranmeldung wird auf elektronischem Wege eingereicht.

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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