Umsatzsteuererklärung für Freiberufler / Selbstständige
Letzte Aktualisierung am: 7. Juli 2024
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Wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf selbstständiger Basis ausübt, gilt als Unternehmer. So auch der Freiberufler, der, wenn er sich nicht für die Kleinunternehmerregelung entschieden hat, der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Die Umsatzsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Betriebseinnahmen, die im Inland erzielt werden.
Inhaltsverzeichnis
Verpflichtung zur Umsatzsteuer
Sie haben als Freiberufler Ihre unternehmerische Tätigkeit neu aufgenommen? Und sich gegen die Kleinunternehmerregelung entschieden, weil Sie entweder hohe Investitionen tätigen wollen oder der erwartete Gewinn über 17.500 Euro liegen wird? Dann sind Sie seit Beginn der Tätigkeit zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung verpflichtet – und zwar monatlich.
Für Existenzgründer gibt es nämlich die Sonderregelung, dass sie monatlich die genannte Erklärung an das Finanzamt übermitteln müssen. Später werden dann die Erklärungen zur Umsatzsteuer jedes viertel Jahr fällig. Sie können aber auch einen Antrag beim Finanzamt auf Befreiung von der verpflichtenden Umsatzsteuer-Voranmeldung stellen, was möglich ist, wenn Ihre gezahlte Steuer bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Für das Jahr 2011 lag diese Grenze bei 1.000 Euro. Sollten Sie für 2011 einen Vergütungsanspruch auf die Umsatzsteuer von mehr als 7.500 Euro haben, dann können Sie wählen, ob Sie weiterhin eine vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben wollen oder ob Sie dies monatlich vornehmen möchten.
Hilfe durch Software
Der Computer bietet dem Freiberufler auch bei allen Vorgängen rund um die Umsatzsteuer eine große Hilfe. So kann für die Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie für die Umsatzsteuererklärung eine Bürosoftware zum Einsatz kommen. Diese erinnert durch Aktivieren der entsprechenden Funktion an die wichtigen Termine und das Ausfüllen der Meldungen und Erklärung ist dank vorgefertigter Formulare leicht möglich.
Auch „Elster“ bietet die Möglichkeit, die verpflichtenden Meldungen rasch und sicher zu erledigen. Hierbei besteht vor allem der Vorteil, dass eventuelle Fehler in den Eintragungen direkt angezeigt werden und so die Chance zur Berichtigung derselben besteht.
Hinweis: Die Umsatzsteuererklärung für das jeweilige Geschäftsjahr muss in der Regel bis zum 31. Mai des folgenden Jahres dem Finanzamt vorgelegt werden.
Auf Antrag hin ist eine Fristverlängerung möglich. Diese Fristverlängerung gilt auch dann, wenn ein Steuerberater hinzugezogen wird. Dann jedoch muss nicht eigens ein Antrag gestellt werden, die Frist verlängert sich automatisch bis zum 30. September.
Und die Vorsteuer?
Die Vorsteuer bildet sozusagen den Gegenpol zur Umsatzsteuer. Sie wird auf alle Einkäufe gezahlt. Angenommen, Sie investieren in eine neue Büroeinrichtung, kaufen Schreibtisch, Stuhl und Computeranlage – dann zahlen Sie auf den Nettobetrag die Vorsteuer. Diese können Sie mit der Umsatzsteuer verrechnen. Wer als Unternehmer hohe Investitionen tätigt, kann durch diese Verrechnung einen Vorteil erlangen. Auch bei der Vorsteuer gilt wieder, dass der Abzug derselben von einem Kleinunternehmer nicht in Anspruch genommen werden kann.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
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