Umsatzsteuerpflicht für Kleinunternehmer, Unternehmen und Privatpersonen
Letzte Aktualisierung am: 9. Juli 2024
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19 Prozent Umsatzsteuer können Unternehmer (z. B. für Waren) in Rechnung stellen. Diese gehen dann direkt ans Finanzamt weiter, es sei denn, es handelt sich nur um ein kleines Unternehmen, das von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist. Wer umsatzsteuerpflichtig ist und wer nicht, haben wir für Sie zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis
„Umsatzsteuerpflicht” im Überblick:
Nur Unternehmer, also selbstständig, gewerblich und beruflich Tätige, unterliegen der Umsatzsteuerpflicht. Freiberufler und Kleinunternehmer sind nicht umsatzsteuerpflichtig, jedenfalls bis zu einer bestimmten Umsatzgrenze.
Mahngebühren sind nicht umsatzsteuerpflichtig, Provisionen hingegen schon, das liegt daran, dass ein Austausch von Leistungen erfolgt. Sie werden als sonstige Leistungen bei der Umsatzsteuer aufgeführt.
Die Beträge werden ohne Umsatzsteuer, also netto angegeben. Eine Ausnahme gilt für umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen der Kleinunternehmer, da sie von dieser Steuer befreit sind.
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„Bin ich umsatzsteuerpflichtig?“ – Diese Personen werden bei der Umsatzsteuer in die Pflicht genommen
Laut § 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gilt die Umsatzsteuerpflicht in erster Linie für Unternehmer. In § 2 Abs. 1 UStG wird dann genauer definiert, wer als Unternehmer gilt:
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Mit anderen Worten: Sie werden bei der Umsatzsteuer (USt) in die Pflicht genommen, wenn …
- Sie selbstständig sind,
- es sich um eine gewerbliche und berufliche Tätigkeit handelt.
Damit ist auch klar, für wen keine Umsatzsteuerpflicht gilt: Freiberufler und Privatpersonen, die nicht gewerblich bzw. als Unternehmer tätig sind und nachhaltig Einnahmen erzielen. Als Kleinunternehmer haben Sie sogar die Wahl, ob Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen wollen oder nicht. Was das ist und welche Konsequenzen das für die Umsatzsteuer hat, klären wir im nächsten Abschnitt.
Umsatzsteuerpflicht: Befreiung für Kleingewerbe dank Kleinunternehmerregelung
Wenn Sie als Kleinunternehmer statt der Umsatzsteuerpflicht die Kleinunternehmerregelung wählen, dürfen Sie auf Ihren Rechnungen aber auch keine Umsatzsteuer ausweisen. Sobald Sie das tun, müssen Sie auch Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen. Als Kleinunternehmer gelten Sie, wenn Ihre Umsätze auf maximal 17.500 Euro im Jahr geschätzt werden.
Es kann aber auch von Vorteil sein, als Kleinunternehmer auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Üblicherweise haben Sie in Ihrem Kleingewerbe auch Ausgaben (z. B. für Anschaffungen). Wenn Sie Umsatzsteuer zahlen, können Sie diese Ausgaben mit der Umsatzsteuerschuld verrechnen, bekommen also im Idealfall auch Geld vom Finanzamt zurück.
Umsatzsteuerpflichtige Umsätze und Leistungen
Folgendes unterliegt der Umsatzsteuerpflicht:
- Leistungen (z. B. Beratung, handwerkliche Dienstleistung etc.)
- Lieferungen (z. B. Produkte, Waren)
- Einfuhr (sozusagen Zoll für Waren aus Drittländern)
- Lieferungen innerhalb der EU (sog. innergemeinschaftlicher Erwerb)
Bei manchen Beträgen und Leistungen müssen Unternehmer und Finanzamt genauer hinsehen. Was ist beispielsweise, wenn Sie für eine Vermittlungsleistung Provision verlangen, ist diese dann umsatzsteuerpflichtig? Was ist mit anderen Beträgen, die Sie Ihrem Gegenüber in Rechnung stellen (z. B. Mahngebühren)?
Mahngebühren sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Berechnen Sie eine Provision, müssen Sie hingegen schon Umsatzsteuer zahlen. Woran liegt das? Bei einer Provision handelt es sich um eine Vermittlungsleistung, von der Sie und Ihr Vertragspartner profitieren. Deshalb ist hierauf Umsatzsteuer zu zahlen.
Mahn- und Inkassogebühren gelten jedoch als erfolgsneutral und sind daher nicht der Umsatzsteuerpflicht unterworfen. Sie werden als sonstige Erträge in der Umsatzsteuererklärung verbucht.
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