Vergütung für die freie Mitarbeit
Letzte Aktualisierung am: 1. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Mit einem freien Mitarbeiter wird ein Werk- oder Dienstvertrag geschlossen. Darin wird auch die Frage der Vergütung geklärt. Unterschieden wird hier zwischen der Vergütung nach Aufwand, der pauschalen Vergütung sowie der Vereinbarung eines Festpreises. Die Vergütung wird nach Leistungserbringung fällig. Vereinbart werden kann jedoch die Rechnungslegung oder die monatliche Vergütung.
Inhaltsverzeichnis
Begrifflichkeiten
Bei der Vergütung sollte immer darauf geachtet werden, dass das Wort „Honorar“ verwendet wird. Denn dieses kommt in der Regel in keinen Arbeitsverträgen zum Einsatz, so dass der Vorwurf der Arbeitnehmerähnlichkeit hier gleich wieder entkräftet werden kann. Die Wörter Arbeitsentgelt, Lohn oder Gehalt haben in einem Werk- oder Dienstvertrag für freie Mitarbeiter nichts zu suchen. Als relativ neutral ist hier noch die Betitelung als „Vergütung“ zu sehen, denn diese wird in den verschiedenen Arbeitsverträgen gleichermaßen verwendet.
Vergütung nach Aufwand
Bei einer Vergütung nach Aufwand wird der freie Mitarbeiter seinem Auftraggeber ein Honorar in Rechnung stellen, welches auf Basis des Zeit- und Materialaufwands pro Einheit errechnet wurde. Der Arbeitsaufwand wird also in jedem Fall vergütet, daher hält sich das Risiko für den Auftragnehmer in Grenzen. Nicht so für den Auftraggeber, denn dieser kann im Vorab schlecht abschätzen, wie hoch der tatsächliche Aufwand für die Auftragserfüllung sein wird. Der geleistete Aufwand wird mit geeigneten Nachweisen belegt.
Hinweis: Gegen diese Leistungsnachweise kann der Auftraggeber binnen 14 Tagen Einspruch erheben, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
Wird eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, so müssen auch Regelungen bezüglich eventueller Reise- und Nebenkosten getroffen werden. So kann ein Ausschluss dieser Kosten erfolgen oder es wird eine Pauschale pro Personentag festgelegt.
Pauschale Vergütung
Hierbei wird die gesamte Leistung pauschal abgerechnet. Ändert sich etwas – wird zum Beispiel die Leistung aufwendiger als gedacht -, trägt das Risiko der Auftragnehmer allein. Teilweise ist eine Anpassung des Pauschalpreises möglich. Das gilt immer dann, wenn die Leistungsänderung als wesentlich eingestuft wird, das heißt, wenn sie mehr als 20 Prozent beträgt.
Festpreis
Die Vereinbarung eines Festpreises ist für den Auftraggeber die günstigste Variante. Eine Änderung der Vergütung ist hier nicht möglich, Nachforderungen seitens des freien Mitarbeiters sind ausgeschlossen. Lediglich für den Fall, dass die Geschäftsgrundlage wegfällt, kann eine Preisänderung möglich sein. Sinnvoll ist der Festpreis immer dann, wenn der Aufwand für die Leistung gut abgeschätzt werden kann. Allerdings birgt der feste Preis für den Auftraggeber das Risiko, dass sich der freie Mitarbeiter gegen eine ungenaue Aufwandsschätzung absichert und von vornherein einen höheren Preis anlegt.
Kommt es zum Streitfall, muss in der Regel ein Sachverständiger die tatsächlichen Kosten schätzen.
Keine monatliche Vergütung
Auch wenn es möglich ist, eine monatliche Vergütung zu vereinbaren, so ist das nicht empfehlenswert. Denn damit trägt der freie Mitarbeiter kein eigenes wirtschaftliches Risiko mehr und der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit steht im Raum. Außerdem stellt sich dann die Frage, wie Krankheits- oder Urlaubszeiten gehandhabt werden sollen. Eine anteilige Kürzung des Honorars sollte für diesen Fall vertraglich vereinbart werden.
Steuerfragen
Der freie Mitarbeiter ist selbst dazu verpflichtet, die fällige Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Eine Ausnahme stellen nur Kleinunternehmer dar, die gar keine Mehrwertsteuer erheben. Erzielt der freie Mitarbeiter Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, so muss er überdies die Gewerbesteuern entrichten.
Tipp: Der Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt wurde
(Lesen Sie auch unseren Beitrag: Berechnung der Vorsteuer)
Ein Automatismus bei der Zahlung ist nicht empfehlenswert (Ähnlichkeiten zur Gehaltszahlung!), die Vergütung sollte immer erst nach Rechnungslegung erfolgen.
Hinterlassen Sie einen Kommentar