Verjährung des Zahlungsanspruchs
Letzte Aktualisierung am: 3. Oktober 2024
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Wichtig zu wissen ist nicht nur, welche Fristen ein Schuldner für eine Zahlung einhalten muss, sondern auch, wie lange Sie einen Zahlungsanspruch durchsetzen dürfen. Denn irgendwann stellt sich das Problem der Verjährung, dann kann der Schuldner die Zahlung einfach verweigern. In der Regel verjähren Ansprüche nach drei Jahren, wobei die Frist beginnt, wenn das Jahr, in dem der Anspruch entstand, beendet ist. Allerdings gibt es von dieser Regelung auch Abweichungen.
Inhaltsverzeichnis
Fristen der Verjährung
Wenn Ansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden und Vergleichen bestehen, dann beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Das gilt auch für Ansprüche, die als vollstreckbar über ein Insolvenzverfahren festgestellt wurden oder für familien- und erbrechtliche Ansprüche. Herausgabeansprüche aus Eigentum unterliegen ebenfalls der Frist von 30 Jahren. Nur 10 Jahre werden für Ansprüche aus einer Übertragung des Eigentums an einem Grundstück angesetzt. Das gilt auch für die Aufhebung von Rechten an einem Grundstück.
Die Frist beträgt fünf Jahre für Gewährleistungsansprüche aus einem Werkvertrag für bauliche Mängel und für kaufrechtliche Mängel bei Bauwerken und Sachen, die für Bauwerke verwendet wurden. Innerhalb von zwei Jahren verjähren Gewährleistungs- und Kaufansprüche, wobei die Frist mit der Lieferung des Kaufgegenstands beginnt. Bei Werken gilt als Fristbeginn die Übergabe derselben. Das heißt nun, dass vielleicht ein Anspruch besteht, Sie diesen aber nicht mehr geltend machen können – die Frist dafür ist einfach abgelaufen.
Dies sollten Sie noch kennen und beachten
Achten Sie darauf, dass Sie als Freiberufler eine Rechnung tatsächlich an den Schuldner schicken, nicht an einen Mittelsmann oder Makler. Eventuell können Sie beweisen, dass der Schuldner die Rechnung auch tatsächlich bekommen hat? Bei Zusendung per Einschreiben ist das zum Beispiel möglich. Wichtig ist auch zu beachten, dass eine Verjährungshemmung diese nicht beendet. Das heißt, wenn eine Stundung vereinbart wurde, dann ist die Verjährung für die Dauer der Stundung gehemmt, aber nicht beendet.
Nach der Hemmung läuft die Verjährungsfrist weiter. Legt der Schuldner eine Schuldanerkenntnis vor, dann beginnt die Verjährungsfrist neu. Mehrfache schriftliche Mahnungen hingegen bewirken keine Verjährungshemmung. Ein gerichtliches Mahnverfahren hingegen bewirkt eine Verjährungshemmung.
Rechnung vergessen
Es kommt vor – wenn auch relativ selten – dass Unternehmer vergessen, eine Rechnung zu stellen. Dennoch muss beachtet werden, dass die üblichen Verjährungsfristen gelten. Die Zahlung darf nicht verweigert werden, nur weil keine Rechnung vorliegt. Mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch zustande kam, beginnt auch die dreijährige Verjährungsfrist – selbst dann, wenn keine Rechnung gestellt wurde.
Wichtig: Der Schuldner muss Kenntnis von seiner Verpflichtung haben. Grundsätzlich ist dafür keine Rechnungsstellung nötig.
Ausnahmsweise Verwirkung des Anspruchs
§ 242 BGB sieht vor, dass ein Gläubiger seinen Anspruch auch verwirken kann, und zwar „nach Treu und Glauben“. Das ist dann der Fall, wenn mit der Geltendmachung des Rechts zu lange Zeit gewartet wird und sich außerdem gleichzeitig weitere Umstände einstellen, die den Schuldner in den Glauben versetzen, dass der Gläubiger seinen Anspruch nicht mehr geltend machen wird.
Dies wird als Umstandsmoment bezeichnet. Feste Zeiträume, innerhalb derer eine Rechnung ausgestellt werden muss, gibt es nicht. Die Rechtsprechung geht übrigens auch nicht ohne Weiteres von einer Annahme der beschriebenen Verwirkung aus. Dem Gläubiger steht es dabei frei, seine Ansprüche innerhalb der Verjährungsfrist anzumelden und kann somit auch warten.
Autor: Jürgen Busch
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