Voraussetzungen für den Gründungszuschuss
Letzte Aktualisierung am: 28. September 2024
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Den Gründungszuschuss bekommt nicht jeder, auch das Einstiegsgeld kommt nicht für jeden in Betracht. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit dieser Zuschuss gewährt wird. Dass es sich um die Gründung eines Unternehmens oder um den Start in die Freiberuflichkeit handeln muss, dürfte aber klar sein.
Inhaltsverzeichnis
Was sind nun die Voraussetzungen für den Zuschuss?
Durch die Gründung der Freiberuflichkeit oder der Selbstständigkeit muss die Arbeitslosigkeit beendet werden. Den hinzugezogenen fachkundigen Stellen sowie dem Arbeitsvermittler muss durch Engagement klar gemacht werden, dass der Wille zur freiberuflichen Selbstständigkeit durchaus vorhanden ist. Der Anspruch auf Zahlung von ALG I muss noch für mindestens 150 Tage bestehen. Wichtig ist hier, ausreichend lange vorher mit den Vorbereitungen zu beginnen, damit die Frist nicht am Ende versäumt wird. Auch muss eine persönliche und fachliche Eignung vorliegen.
Wenn der Arbeitsvermittler Zweifel an dieser Eignung hat, kann er eine Maßnahme verlangen, mit der die Eignung festgestellt werden kann oder Sie müssen an einem Existenzgründerseminar teilnehmen. Eine fachkundige Stelle muss des Weiteren das Gründungsvorhaben genauer unter die Lupe und dazu Stellung nehmen. Teilweise kann es sein, dass Arbeitslosengeld erst noch beantragt werden muss – der Erhalt desselben ist zwingende Voraussetzung für die Beantragung des Gründungszuschusses. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat jeder, der innerhalb der letzten 24 Monate für 12 Monate Beiträge in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung abgeführt hat.
Achten Sie auf die wichtige Fristen
Wichtige Fristen müssen eingehalten werden, damit der Antrag auf Gründungszuschuss tatsächlich von Erfolg gekrönt ist. Wer Arbeitslosengeld erst beantragt, kann theoretisch schon am nächsten Tag gründen. Also ist „1 Tag“ eine wichtige Frist, denn mindestens einen Tag lang müssen Sie arbeitslos gewesen sein. Keine Förderung gibt es für denjenigen, der weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Kümmern Sie sich also rechtzeitig um die Beantragung des Gründungszuschusses. Je nachdem, wie viel Geld Sie in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, besteht ein unterschiedlicher Anspruch auf den Gründungszuschuss. Die Höhe desselben ist also direkt von den gezahlten Beiträgen abhängig.
Sie haben für zwölf Monate Anspruch auf ALG I, wenn Sie für mindestens zwölf Monate Beiträge geleistet haben. Sind Sie älter als 55 Jahre, bekommen Sie sogar für 18 Monate ALG I gewährt. ‘Der Anspruch auf ALG I verjährt vier Jahre nach der Arbeitslosigkeit, das heißt, für diese Zeit können Sie einen restlichen Anspruch noch nutzen.
Neue Regelungen seit 2012
Bisher galt, dass der Gründungszuschuss eine rechtlich beanspruchbare Leistung war. Nun aber liegt die Gewährung der Förderung im Ermessen des Arbeitsberaters. Existenzgründer bekommen diese Förderung also nicht mehr auf jeden Fall, sondern nur noch, wenn der Arbeitsberater die Notwendigkeit dieser Unterstützung ebenfalls sieht. Hierin liegt begründet, dass es zwangläufig weniger Genehmigungen geben wird, denn der gestrichene Rechtsanspruch hat mit Budgetkürzungen zu tun. Um diese zu erreichen, können Selbstständige logischerweise weniger häufig einen Gründungszuschuss gewährt bekommen.
Weitere Neuregelungen
Wichtige Neuregelungen betreffen die Förderphasen. Bisher wurde den Selbstständigen durch die Agentur für Arbeit neun Monate lang ein Zuschuss von 300 Euro für die Sozialleistungen als Pauschale sowie das bisherige Arbeitslosengeld gezahlt. Nun gibt es diese Beträge nur noch für sechs Monate und dann folgt die Pauschale mit den 300 Euro. Die gegründete Firma muss daher künftig schneller ausreichend Geld abwerfen, damit der Gründ
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