Vorsteuerabzug für Reisekosten
Letzte Aktualisierung am: 10. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten
Wenn ein Unternehmer Leistungen von einem anderen Unternehmen in Anspruch nimmt, so zahlt er darauf die Vorsteuer, die wiederum zur Erstattung berechtigen. Wichtig ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, was auch für Reisekosten und unternehmerisch genutzte Fahrzeuge des Freiberuflers und Selbstständigen gilt.
Allerdings gibt es in jüngster Zeit immer mehr Einschränkungen, was die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer in Bezug auf Reisekosten und den privat genutzten Pkw des Unternehmers angeht. Für Kleinunternehmer gilt die Regelung zur Erstattung der Vorsteuer jedoch nicht.
Inhaltsverzeichnis
Vorsteuerabzug bei Fahrzeugkosten
Wenn ein Fahrzeug angeschafft wird, so besteht der Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das Kfz auch unternehmerisch genutzt wird. Fahrzeuge müssen zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt werden, damit sie als dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Ein Wahlrecht zur Zuordnung besteht bei einer Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent (mit Ausnahme der Unternehmer, die ihren Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln). Bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 10 Prozent gilt das Fahrzeug als im Privatbesitz befindlich.
Vorsteuerabzug bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Die Reisekosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln müssen in ihrer tatsächlichen Höhe nachgewiesen werden. Die angefallene Vorsteuer kann zum Abzug gebracht werden. Allerdings muss in den Rechnungen die enthaltene Vorsteuer gesondert ausgewiesen werden. Das Recht auf Vorsteuerabzug gilt auch bei der Nutzung von Mietfahrzeugen. Wichtig: Der Unternehmer muss Empfänger der Leistung sein und daher auch als Rechnungsempfänger namentlich genannt sein.
Hinweis: Für Fahrausweise und Rechnungen über Kleinbeträge bis zu einer Grenze von 100 Euro sowie in Belege im Reisegepäckverkehr gilt, dass die Umsatzsteuer hier nicht gesondert ausgewiesen sein muss.
Vorsteuern bei den Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen
Auch bei den Übernachtungskosten ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich. Auch hier gilt wieder, dass der Unternehmer namentlich als Leistungsempfänger genannt sein muss, das heißt, dass er auch der Empfänger der Leistung ist.
Sprich: Wenn Sie in einem Hotel übernachten, achten Sie darauf, dass die Rechnung auf Ihren Namen ausgestellt wird.
Wenn sich die Verpflegungsmehraufwendungen in einer angemessenen Höhe bewegen, besteht hier keine Einschränkung der Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Dabei gilt, dass die zugehörigen Rechnungen natürlich wieder auf den Unternehmer als Leistungsempfänger ausgestellt sein müssen.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
Hinterlassen Sie einen Kommentar