Werbungskosten von der Steuer absetzen: Auch Freiberufler können profitieren
Letzte Aktualisierung am: 30. September 2024
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Werbungskosten sind Ausgaben von Arbeitnehmern, die der Ausübung der eigenen beruflichen Tätigkeit dienen. Ob nun Fahrkarten, Fachliteratur oder andere Arbeitsmittel: Sind diese beruflich erforderlich oder bedingt, können Angestellte in der Steuererklärung diese als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Doch was gilt bei Freiberuflern?
Inhaltsverzeichnis
“Werbungskosten von der Steuer absetzen” im Überblick
Hierbei handelt es sich um Ausgaben, die dem Zwecke der Gewinnerzielung dienen, also im Allgemeinen erbracht werden, um der eigenen Arbeit nachgehen zu können. Was u. a. im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden kann, erfahren Sie hier.
Freiberufler und Unternehmer können Betriebsausgaben steuerlich absetzen (über Anlage EÜR). Diese entsprechen quasi den Werbungskosten, die durch Arbeitnehmer von der Steuer abgesetzt werden können. Betriebsausgaben sind sämtliche Ausgaben, die den Gewinn schmälern und betrieblich veranlasst sind.
Arbeitnehmer können Werbungskosten bis zu einer Maximalhöhe von 1.250 Euro jährlich absetzen. Aber selbst wenn sie in ihrer Steuererklärung weniger Werbungskosten angeben: Eine Pauschale von 1.000 Euro ist für jeden Arbeitnehmer vorgegeben. Selbstständige sind an die Höchstgrenze der Werbungskosten bei der Steuer nicht gebunden, sondern können auch darüber hinaus Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Näheres dazu finden Sie hier.
Wer kann Werbungskosten steuerlich absetzen?
Angestellte können von der Steuer nur Werbungskosten bis maximal 1.250 Euro jährlich absetzen. Die meisten Arbeitnehmer werden diesen Wert in der Regel kaum erreichen, dennoch können alle in annähernd gleicher Höhe profitieren: Bei der Steuer wird bei Werbungskosten nämlich eine Pauschale von 1.000 Euro gewährt. Der Vorteil: Sie müssen in der Steuererklärung keine Werbungskosten angeben; die Pauschale wird – auch ohne Belege oder Angabe genauer Positionen – gewährt.
Im Übrigen: Wenn Sie Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen, müssen Arbeitnehmer grundsätzlich keine Nachweise hierfür mit an das Finanzamt übersenden. Diese sollten jedoch dennoch gut aufbewahrt werden. Übersteigen die in der Steuererklärung geltend gemachten Werbungskosten die Pauschale von 1.000 Euro, kann das Finanzamt im Einzelfall auch Belege verlangen.
Was sind absetzbare Werbungskosten?
Im Folgenden ein paar Beispiele für Ausgaben, die Sie ggf. voll oder zumindest teilweise als Werbungskosten von der Steuer absetzen können:
- Arbeitsmittel, die zu mindestens 10 Prozent beruflich genutzt werden (z. B. PC, Bürostuhl, Fachliteratur)
- Bahncard (für berufliche Reisen)
- Ausbildungskosten (auch Fortbildungen, Studium u. Ä.)
- typische Berufskleidung
- Beiträge zu einem Berufsverband
- Bewerbungskosten
- doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen
- Entfernungspauschale
- Führerscheinerwerb für Lkw oder Bus
- Kontoführungsgebühren
- Kreditkarte
- berufsbedingt entstandene Kosten für eine Rechtsberatung oder Prozesskosten
- berufliche Reisekosten
- beruflich bedingter Sprachkurs
- Steuerberatungskosten
- Telefonkosten
- Umzugskosten bei beruflich bedingtem Wohnortwechsel
Betriebsausgaben sind die Werbungskosten des Freiberuflers
Auch Unternehmer und Freiberufler können im übertragenen Sinne Werbungskosten von der Steuer absetzen, in Form der Betriebsausgaben, die in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR der Umsatzsteuererklärung) aufgeführt sind. Betriebsausgaben sind dabei all jene Ausgaben, die den Gewinn des Freiberuflers oder Unternehmers in irgendeiner Form schmälern und betrieblich veranlasst sind. Das bedeutet: Sämtliche Ausgaben, die mit dem Betrieb oder beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, können als Betriebskosten von der Steuer abgesetzt werden.
Selbstständigen und Unternehmern ist anders als Angestellten dabei auch grundsätzlich keine Höchstgrenze vorgegeben. Während Arbeitnehmer maximal 1.250 Euro an Werbungskosten von der Steuer absetzen können, können Freiberufler & Co. sämtliche tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben geltend machen, auch über 1.250 Euro hinaus. Allerdings benötigen sie Belege, um gegenüber dem Finanzamt im Zweifel die tatsächlichen Ausgaben plausibel machen zu können.
Jedoch können nicht alle Positionen in einem Steuerjahr komplett abgesetzt werden (dies betrifft insbesondere nicht geringwertige Wirtschaftsgüter). Wollen Sie zum Beispiel ein überwiegend zu beruflichen Zwecken genutztes Kfz von der Steuer absetzen, so können Sie dies in der Regel über mehrere Jahre hinweg abschreiben. Von Bedeutung ist hier die sogenannte AFA-Tabelle.
Im Übrigen: Freiberufler, die nebenberuflich wissenschaftlich, künstlerisch oder schriftstellerisch tätig sind, können in der Steuererklärung eine Betriebsausgabenpauschale (ähnlich der Werbungskostenpauschale) von der Steuer absetzen – ohne Angabe genauer Positionen.
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