Zahlungsverzug des Kunden
Letzte Aktualisierung am: 13. Januar 2025
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Zahlungsverzug des Kunden
Im Allgemeinen wird das Zahlungsziel zwischen Freiberufler und Auftraggeber fest vertraglich vereinbart. Allerdings gibt es doch einige Kunden, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Der Zahlungsverzug tritt ein, wenn eine Zahlung nicht zum vereinbarten Termin vorgenommen wurde.
Eine Mahnung ist dann nicht mehr nötig. Wurden keine festen Fristen vertraglich vereinbart, kommt der Kunde automatisch dreißig Tage nach der Zustellung der Zahlungsaufforderung, also der Rechnung, in Verzug. Ab Verzugsdatum hat der Gläubiger einen Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen. Die Zinsen orientieren sich am Basiszins, der in jedem Jahr im Januar und im Juli festgelegt wird.
Eine Freiberuflerin erkennt am Kontoauszug: der Kunde ist immer noch im Zahlungsverzug
Ist der Auftraggeber des Freiberuflers in Verzug geraten, wird meist das persönliche Gespräch zwischen Freiberufler und Kunde der erste Schritt sein, also die telefonische Mahnung. Auch eine schriftliche Zahlungserinnnerung kann helfen, das Problem aus der Welt zu schaffen. Allerdings ist es wenig aussichtsreich, in allzu viele Mahnungen zu investieren, gewinnbringender ist es, einen Anwalt einzuschalten.
Dieser mahnt den Schuldner dann mit einem offiziellen Aufforderungsanschreiben an. Die Kosten dafür müssen vom Schuldner getragen werden. Besteht das Verhältnis zwischen Freiberufler und Auftraggeber fort, so sollte der Freiberufler nicht den Weg der Leistungsverweigerung wählen.
Kündigen Sie gegebenenfalls den Vertrag
Die bessere Alternative ist, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, was rechtlich aufgrund ausbleibender Zahlungen problemlos möglich ist. Die Frage, ob die nicht geleistete Zahlung einen ausreichenden Grund für die Kündigung des Vertrages darstellt, muss im Einzelfall geklärt werden. Zudem muss erst einmal eine Abmahnung wegen Nichtzahlung erfolgen, die Kündigung folgt dann in angemessener Frist. Führen diese Maßnahmen nicht zum Erfolg, bleibt der Weg über das gerichtliche Mahnverfahren nicht aus.
Autor: Jürgen Busch
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