Zu- und Abflussprinzip erklärt

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 1. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Zu- und Abflussprinzip

Zu- und Abflussprinzip

 

Was ist das Zuflussprinzip?

Einnahmen gelten in dem Moment als zugeflossen, wenn Sie die Verfügungsgewalt darüber haben. Das bedeutet nichts anderes, als dass der Zeitpunkt des Zuflusses der ist, zu dem das Geld auf Ihrem Freiberufler-Konto gebucht oder bar an Sie überreicht worden ist. Nicht wichtig ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Zahlbetrag fällig gewesen wäre. Dies muss auch bei der Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung berücksichtigt werden.

Zeitpunkte bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Wenn Sie als Freiberufler Ihre Gewinnermittlung aufstellen, so machen Sie sicherlich von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung Gebrauch. Sie müssen dann die Einnahmen in dem Jahr erfassen, in dem sie Ihnen tatsächlich zugeflossen sind. Das heißt, dass Sie zwar eine Rechnung noch im Dezember stellen können – wenn die Fälligkeit erst im Januar ist und der Kunde auch dann erst bezahlt, muss der Betrag bereits in das neue Geschäftsjahr eingerechnet werden.

Zahlt er hingegen noch im Dezember, so wird der Betrag in das alte Geschäftsjahr gezogen. Das kann durchaus relevant sein, wenn zum Beispiel ein Kleinunternehmer danach trachten muss, nicht über die Gewinngrenze zu kommen. Er schiebt die Fälligkeit der Rechnung dann in den Januar oder schickt die Rechnung erst so spät im Dezember ab, dass die Buchung auf alle Fälle erst im neuen Jahr stattfinden wird.

Regelmäßige Betriebseinnahmen

Es gibt verschiedene Betriebseinnahmen, die regelmäßig wiederkehren – und das natürlich auch zur Zeit des Jahreswechsels. Dann stellt sich die Frage, in welches Jahr diese Einnahmen gerechnet werden können?

Hier gibt es eine Regel: Wenn die Einnahmen dicht um den Jahreswechsel herum fließen, so werden sie in das Kalenderjahr gerechnet, zu dem sie wirtschaftlich auch gehören. Die Zeitspanne beträgt dafür zehn Tage, gerechnet wird also vom 22.12. bis 10.01.

Wichtig: Sonn- und Feiertage verlängern diese Frist nicht, sie sind hier mit einbezogen.

Wird ein regelmäßiges Honorar daher erst am 12.01. gezahlt und ist dieses für eine Leistung bezogen, die noch im Dezember des Vorjahres erbracht wurde, so wird das Geld dennoch dem neuen Kalenderjahr zugerechnet. Wurde das Honorar aber bereits am 10.01. überwiesen, gehört es noch in das Vorjahr, wenn die Leistung dort erbracht wurde.

Besonderheiten bei Zahlung mit Schecks

Einige Auftraggeber überweisen das Honorar für die Dienstleistungen nicht, sondern überreichen einen Scheck. Ist das der Fall, so wird das Geld sofort zugerechnet. Das heißt, der Zufluss erfolgt schon mit der Entgegennahme des Schecks. Wann die Einlösung bzw. die Gutschrift auf dem Konto stattfindet, ist hier nicht von Belang. Das Geld wird als Betriebseinnahme auch dann dem Vorjahr zugerechnet, wenn Sie den Scheck erst im Januar oder Februar bzw. noch später einlösen.

Abschlagszahlungen

Wenn Sie von Ihren Kunden eine Abschlagszahlung erhalten, die eigentliche Leistung aber noch zu erbringen ist, so rechnen Sie die Abschlagszahlung dem Kalenderjahr zu, in dem Sie sie erhalten haben. Das bedeutet: Sie haben einen Teil des Honorars beispielsweise für die Erstellung einer Grafik bereits im Kalenderjahr 2014 erhalten. Die Endleistung wird aber erst in 2015 erbracht. Die Abschlagszahlung müssen Sie jedoch bereits bei der Gewinnermittlung 2014 berücksichtigen.

Was ist das Abflussprinzip?

Das Abflussprinzip besagt, dass eine Geldausgabe grundsätzlich dem Jahr zuzurechnen ist, in dem sie getätigt wurde. Das heißt, dass eine Ausgabe von 2014 auch diesem Jahr zugerechnet werden muss und nicht in 2013 gezählt werden kann. Davon gibt es allerdings verschiedene Ausnahmen, auf die später noch eingegangen werden soll. Die Ausgabe gilt also dann als geleistet, wenn der Steuerpflichtige die Verfügungsmacht über das Geld verloren hat. Wenn Sie als Freiberufler eine Rechnung bezahlen, werden Sie dies wahrscheinlich über eine Überweisung machen. Sie können über das Geld nicht mehr verfügen, wenn Sie die Überweisung angewiesen haben bzw. wenn das Geld gebucht wurde. Das Geld ist abgeflossen.

Ein Beispiel: Ein freiberuflicher Wirtschafts- und Unternehmensberater muss die Kfz-Steuer für sein Fahrzeug zahlen, das dem Betriebsvermögen angehört.

Die Steuer ist im August des Jahres 2014 fällig, der Zeitraum, auf den sie sich bezieht, geht von Juli 2014 bis Juli 2015. Das Geld gilt im Jahr 2014 als abgeflossen und kann auch dort als Betriebsausgafreiberuflicher-PR-Wirtschafts-Unternehmensberater.phpbe verbucht werden. Wenn Sie mit der Kreditkarte bezahlen, gibt es eine Besonderheit: Sie dürfen den Betrag in dem Jahr als Betriebsausgabe ansetzen, in dem Sie den Buchungsbeleg unterschrieben haben.

Wenn Sie also zum Beispiel neuen Toner für Ihren Drucker kauften und diesen mit der Kreditkarte im Dezember 2014 bezahlten, das Geld aber erst im Januar 2015 abgebucht wurde, gilt laut Abflussprinzip dennoch der Dezember als Zeitpunkt für den Abfluss.

Hinweis: Durch die geschickte Anwendung des Abflussprinzips können Sie Ihren steuerlichen Gewinn sogar steuern. Verlagern Sie ihn dadurch so, wie es für Sie am vorteilhaftesten ist.

Legen Sie Wert darauf, dass eine Zahlung noch im Vorjahr berücksichtigt wird, so müssen Sie lediglich darauf achten, dass Ihr Bankkonto auch im Vorjahr noch belastet wird. Die Zahlung muss also noch im Dezember erfolgen. Zahlen Sie per Scheck, müssen Sie diesen noch im Dezember an den Empfänger überreichen. Bei postalischer Übermittlung des Schecks müssen Sie diesen rechtzeitig dem Postamt übergeben. Nur dann können sich die Zahlungen noch in dem gewünschten Jahr auswirken. Andernfalls werden sie bereits dem neuen Jahr zugerechnet.

Das Abflussprinzip wird in folgenden Fällen nicht angewendet:

  • bei der Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensausgleich
  • bei der Anwendung der AfA
  • beim Kauf geringwertiger Wirtschaftsgüter
  • beim Werbungskostenabfluss, wenn private Veräußerungsgeschäfte getätigt wurden
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Güter des Anlagevermögens
  • Kosten für Anteile an Kapitalgesellschaften
  • Kosten für Wertpapiere
  • Kosten für Grund und Boden
  • Kosten für Gebäude, die zum Umlaufvermögen gehören

Ausnahme bei Darlehen

Geldzuflüsse, die aus der Auszahlung eines Darlehens resultieren, werden nicht zu den Betriebseinnahmen gerechnet. Im Umkehrschluss gilt hier, dass die Rückzahlung des Darlehens auch nicht als Betriebsausgabe zu sehen ist. Die Vorgänge werden als erfolgsneutral bezeichnet. Als Betriebsausgaben hingegen müssen die zu zahlenden Zinsen gesehen werden, hier wird das Abflussprinzip angewendet. Weitere Info zur steuerlichen Behandlung von Darlehen finden Sie hier: Steuern und Bankgebühren

Ausnahme bei Anlagegütern

anlagegüterAnlagegüter werden gekauft und können im Unternehmen auf längere Zeit genutzt werden. Das heißt, es handelt sich um langfristige Investitionen, die beispielsweise für Maschinen, Fahrzeuge und Anlagen getätigt werden. Die Anschaffungskosten können nicht komplett im Jahr des Kaufs abgesetzt werden, sie werden auf die gewöhnliche Betriebsdauer verteilt. Hierfür gibt es durch das Finanzamt sogenannte AfA-Tabellen, in denen die gewöhnliche Betriebsdauer für die einzelnen Anlagegüter erfasst ist.

Beispiel: Am 10. Januar 2015 wird ein Computer angeschafft, der 1.200 Euro netto gekostet hat. Die Nutzungsdauer wird auf drei Jahre gerechnet, damit lassen sich 400 Euro pro Jahr abschreiben. Der Buchwert entwickelt sich wie folgt: Wenn die Anschaffungskosten für Anlagegüter pro Stück nicht mehr als 410 Euro netto betragen, besteht die Möglichkeit, diese im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe in voller Höhe abzusetzen. Die Anlagegüter müssen dann nicht als Sammelpool erfasst werden. Allerdings gilt das Wahlrecht für alle Anlagegüter, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr angeschafft werden.

Hinweis: Anlagegüter können aus dem Betriebsvermögen heraus auch verkauft werden. Dabei kann es zu einem Gewinn oder Verlust kommen, der von dem Buchwert des betreffenden Gutes abweicht.

Der Verkaufspreis wird als Einnahme behandelt, der Buchwert ist dann als Betriebsausgabe zu sehen. Damit der Buchwert korrekt ist, muss die Abschreibung bis auf den Monat genau zum Verkaufszeitpunkt hin aufgerechnet werden. Der Restbuchwert gilt auch dann als Betriebsausgabe, wenn die Bezahlung erst im nächsten Jahr vorgenommen wird. Der Zeitpunkt, zu dem das Anlagegut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, ist der Zeitpunkt, zu dem die Betriebsausgabe zu verbuchen ist. Für die Betriebseinnahme ist das Zuflussprinzip anzuwenden.

Ausnahme bei Geldeinlagen und Geldentnahmen

Viele Freiberufler kennen das Problem, dass das private Konto im Laufe des Monats kein Guthaben mehr aufweist. Wird dann Geld vom Betriebskonto auf das private Konto überwiesen, so ist das als Betriebsentnahme zu behandeln. Die Geldeinlage findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem das Geld wieder auf das Konto überwiesen wird. Eine Geldeinlage ist jedoch keine Betriebseinnahme, ebenso ist eine Geldentnahme keine Betriebsausgabe. Diese Vorgänge sind erfolgsneutral zu behandeln.

Ausnahme bei regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben

Bei regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben ist das Zuflussprinzip nicht anwendbar, sofern die Gelder dicht am Beginn oder Ende des Kalenderjahres geflossen sind. Maßgeblich für die Verbuchung der Gelder ist die wirtschaftliche Zugehörigkeit. Werden zum Beispiel Mieten oder Pachten regelmäßig gezahlt, so handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse. Aus diesen Verträgen müssen regelmäßig Leistungen erbracht werden. Wie bereits beim Zuflussprinzip dargestellt wurde, gelten auch beim Abflussprinzip zehn Tage als Grenze. Die Zahlungen, die zwischen dem 22.12 und dem 10.1. erbracht werden, werden wirtschaftlich zugeordnet und nicht nach dem Zeitpunkt des Geldflusses.

Beispiel 1: Die Miete für den Monat Dezember wird am 5.1. des neuen Jahres gebucht. Wirtschaftlich gehört diese Ausgabe aber in das vorige Jahr, daher ist die Verbuchung auch für das betreffende Jahr vorzunehmen.

Beispiel 2: Die Miete für den Januar wird bereits am 27.12. des Vorjahres bezahlt. Die Betriebsausgabe wird dem neuen Jahr zugerechnet, weil die wirtschaftliche Zugehörigkeit erst zu diesem Jahr besteht.

Beispiel 3: Die Pacht für den Monat Dezember wird am 15.1. des neuen Jahres gezahlt. Damit liegt die Zahlung außerhalb des möglichen Ausnahmezeitraums und die Betriebsausgabe muss dem neuen Jahr zugerechnet werden.

Diese Hinweise und Tipps ersetzen keine steuerliche Beratung.

Verfasst
für Freiberufler und Selbstständige von

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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